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Für Straftaten (siehe Kapitel 3) existiert das sog. Strafbarkeits- bzw. T-R-S-Schema. T-R-S steht für die drei großen Prüfungspunkte:
Tatbestand
Rechtswidrigkeit
Schuld
Schema für die Prüfung von Straftaten
Einleitender Obersatz:
Dieser besteht aus der konkreten Tathandlung und der exakten Strafnorm aus dem Strafgesetzbuch (StGB). Die Formulierung erfolgt im Konjunktiv (Möglichkeitsform).
1. Tatbestand
- Prüfung aller Tatbestandsmerkmale der in Betracht kommenden Straftat
2. Rechtswidrigkeit
- Prüfung, ob ggf. Rechtfertigungsgründe (wie z. B. Notwehr gem. § 32 StGB) vorliegen
3. Schuld
3.1 Vorsatz (Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung)
3.2 Schuldausschließungsgründe (Prüfung, ob ggf. Schuldausschließungsgründe wie z. B. § 19 StGB – Person ist unter 14 Jahre alt – vorliegen)
Ergebnis:
Hat sich die Person strafbar gemacht? (ja oder nein)
Lernvideo zum Strafbarkeitsschema:
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Kapitel 1 Präventive Standardbefugnisse
Gesetzestext (Auszug)
§ 14 BPolG (Allgemeine Befugnisse)
(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse der Bundespolizei besonders regelt.
(2) Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben, die der Bundespolizei nach den §§ 1 bis 7 obliegen. […]
Denkbare Fallbeispiele
■ Die Aufforderung an das polizeiliche Gegenüber, einen gefährlichen Gegenstand abzulegen.
■ Ein BMX-Fahrer fährt mit rasantem Tempo durch die Bahnhofshalle. Dadurch kommt es zu gefährlichen Situationen mit anderen Bahnreisenden → Die Person wird durch die eingesetzten Bundespolizisten aufgefordert, unverzüglich vom BMX abzusteigen.
Lernvideo zur Generalklausel
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1. Voraussetzung – Konkrete Gefahr i. S. d. § 14 II S. 1 BPolG (sog. 3-schichtige Polizeigefahr3)
3-schichtige Polizeigefahr
Konkrete Gefahr (Gefahr im Einzelfall)
Eine konkrete Gefahr ist ein ungewöhnlicher, regelwidriger Zustand, der den Eintritt eines Schadens für ein Rechtsgut in naher Zukunft wahrscheinlich macht.4
Öffentliche Sicherheit
Unter der öffentlichen Sicherheit versteht man den Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor Schäden, die drohen:
■ dem Bestand und der Funktionsfähigkeit des Staates,
■ den Individual- und Universalrechtsgütern,
■ sowie dem Schutz der gesamten Rechtsordnung.
oder
Öffentliche Ordnung
Die öffentliche Ordnung umfasst alle ungeschriebenen Normen für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, die ein geordnetes Gemeinschaftsleben gewährleisten. Diese Wertvorstellungen sind wandelbar.
Im Aufgabenbereich der BPOL
Dies umfasst die präventive Aufgabenwahrnehmung nach den §§ 1–7 BPolG.5
2. Voraussetzung – Subsidiarität
Im BPolG (§§ 21–50) ist keine Standardmaßnahme für eine derartige Maßnahme zur Gefahrenabwehr vorhanden. Deshalb ist der Rückgriff auf die Generalklausel möglich.
Denkbarer Adressat der Generalklausel:
■ Verhaltensverantwortlicher gem. § 17 BPolG
■ Zustandsverantwortlicher gem. § 18 BPolG (z. B. Aufforderung an eine Person, den Hund anzuleinen, der zuvor bereits einige Bahnreisende „verschreckt“ hat)
■ Nichtverantwortliche gem. § 20 I BPolG (insbesondere bei Räumungs- und Absperrmaßnahmen).
Raum für eigene Notizen:
Gesetzestext
§ 38 BPolG (Platzverweisung)
Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.
Lernvideo zum Platzverweis
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Denkbare Fallbeispiele
■ Eine lautstarke Gruppe junger Männer (ohne erkennbare Reiseabsichten) hält sich im Bereich des Haupteingangs zum Bahnhof auf. Hierbei werden Reisende angepöbelt und der Weg versperrt.
■ Am Flughafen kommt es durch einen NZG6 zu Räumungs- und Absperrmaßnahmen. Dabei will ein Reisender die Absperrung durchbrechen. Die Person wird aufgehalten und verwiesen.
Voraussetzung – Konkrete Gefahr i. S. d. § 14 II S. 1 BPolG (sog. 3-schichtige Polizeigefahr)