Anmerkungen
Vgl. 3. Kap. Rn. 69 ff.
Zu den Ausnahmen: Leitzen GmbHR 2009, 480 f.
Damit ist jedoch die Bedeutung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen im Handelsregisterverfahren nicht ganz beseitigt: Das OLG München hat die Anmeldung zur Eintragung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen einer kommunalen GmbH und einem kommunalen Eigenbetrieb zurückgewiesen, weil eine erforderliche Genehmigung nicht nachgewiesen war, GmbHR 2009, 996.
Vgl. nachstehend Rn. 62 ff.
Hierzu ausführlich Veil/Werner GmbHR 2009, 729 ff.
Vgl. ausführlich Rotthege Rn. B 87 ff.
BGH GmbHR 2011, 705 ff.
BGH GmbHR 2011, 705 ff.
Römermann/Seibt Münchener Anwalts Handbuch GmbH, § 2 Rn. 31.
Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen v. 23.6.2017 (GWGEG 2017), BGBl I, 1822 (Nr. 39), welches mit Wirkung zum 26.6.2017 in Kraft getreten ist.
Szalai GWR 2018, 250, 251.
BR-Drucks. 105/18, S. 7.
Vgl. BR-Drucks 105/18, 13; näher dazu: Engel NZG 2018, 175, 175 f.
Birkefeld/Schäfer BB 2017, 2755, 2761.
V. Erscheinungsformen des Unternehmenskaufs
48
Der Kauf eines Unternehmens ist weder reiner Rechts- noch Sachkauf,[1] erfolgt jedoch gem. § 453 Abs. 1 BGB nach den Regeln der §§ 433 ff. BGB.[2]
1. Asset Deal
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Beim Asset Deal übernimmt der Käufer im Wege der Einzelrechtsnachfolge (Singularsukzession) die zum Unternehmen gehörenden Vermögenswerte und Wirtschaftsgüter. Diese Erwerbsform findet sich häufig bei der Veräußerung von einzelkaufmännischen Unternehmen, Arztpraxen oder anderen freiberuflich geführten Unternehmen[3] oder wenn ein Unternehmen nur bestimmte Teile seiner betrieblichen Aktivitäten abgeben will. Umgekehrt kann auch der Käufer an dem Erwerb bestimmter Assets interessiert sein. Schließlich kommt ein Asset Deal in Betracht, wenn der Unternehmensträger als Kaufobjekt nicht zur Verfügung steht, weil seine Gesellschafter – aus welchen Gründen auch immer – ihre Geschäftsanteile nicht verkaufen wollen.
50
Bei der Einzelrechtsnachfolge verpflichtet sich der Verkäufer, die zum Unternehmen gehörenden Sachen, Rechte und Vertragsverhältnisse auf den Käufer zu übertragen. Hierfür müssen die Kauf-Wirtschaftsgüter klar definiert und die Modalitäten bestimmt werden, unter denen diese nach den für sie jeweils geltenden dinglichen Rechtsvorschriften übertragen werden.
2. Share Deal
51
Beim Share Deal bilden die Geschäftsanteile des Verkäufers an der Ziel-GmbH den Kauf-Gegenstand (Universalsukzession). Alle aktiven und passiven Vermögenswerte bleiben unverändert bei der Ziel-GmbH; lediglich der Inhaber der Geschäftsanteile wechselt.
52
Der Share Deal ist Rechtskauf i.S.d. §§ 453 Abs. 1, 433 Abs. 1 BGB.[4] Seine dingliche Abwicklung ist im Vergleich zur Singularsukzession häufig einfacher, da nur die Geschäftsanteile übertragen werden müssen, nicht jedoch einzelne Wirtschaftsgüter. Bei der GmbH ist hierfür ein notariell beurkundeter Kauf- und Übertragungsvertrag unerlässlich.
3. Abgrenzung
53
Von einem Unternehmenskauf sprechen wir, wenn ein Unternehmen oder Teilbetrieb als Ganzes (im Sinne eines Inbegriffs von Sachen, Rechten und sonstigen Vermögenswerten) oder mit seinen wesentlichen Bestandteilen veräußert und der Erwerber dadurch in die Lage versetzt wird, das Unternehmen weiterzuführen.[5] Die Grenzen sind jedoch fließend. Die Rechtsprechung nimmt dies schon bei Erwerb einer bestimmten Beteiligungsquote am Unternehmensträger an: Soweit 100 % der Vermögenswerte oder Anteile am Unternehmensträger übertragen werden bzw. nur ein geringer Anteilsrest ausgespart bleibt, liegt ein Unternehmenskauf vor.[6] Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, hält es der BGH für erforderlich, dass der Wille der Vertragsschließenden auf den Erwerb des Unternehmens insgesamt gerichtet ist, der Kaufpreis sich nicht an den Anteilen, sondern am Unternehmen insgesamt orientiert und der Erwerber nach Vertragsdurchführung die Stellung eines Trägers des Unternehmens erlangt.[7]
54
Die Vor- und Nachteile einer Transaktionsform lassen sich nicht verallgemeinern. Sie hängen stark vom Einzelfall und der Interessenlage der Beteiligten ab und müssen deshalb sorgfältig abgewogen werden.
55
Aus Sicht des Käufers können für die Entscheidung zwischen Asset und Share Deal folgende Erwägungen bedeutsam sein:
3.1 Worauf ist das Erwerbsinteresse gerichtet?
56
Ist das Käuferinteresse auf eine Beteiligung am Unternehmensträger gerichtet, so liegt ein Share Deal nahe. Will der Käufer demgegenüber nur einzelne Teilbetriebe