120
Werden einzelne Wirtschaftsgüter oder die gesamte Beteiligung an der ausländischen Joint Venture Gesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufgabe an Dritte oder einen übernehmenden Joint Venture Partner veräußert, richtet sich die steuerliche Behandlung eines Veräußerungsgewinns bzw. -verlusts im Nicht-DBA-Fall nach den Vorschriften, die für die Veräußerung der Beteiligung an einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft gelten.[18] Sofern ein Veräußerungsgewinn im Sitzstaat der ausländischen Personengesellschaft ebenfalls der Besteuerung unterliegt, können die ausländischen Steuern gemäß § 34c Abs. 1 EStG bzw. § 26 Abs. 1 KStG angerechnet oder nach § 34c Abs. 2 oder Abs. 3 EStG abgezogen werden.[19]
121
Aufgrund des Betriebsstättenprinzips wird ein Veräußerungsgewinn im DBA-Fall normalerweise nur im Sitzstaat der Joint Venture Personengesellschaft als Betriebsstättenstaat besteuert und ist von der deutschen Besteuerung entsprechend Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 23a OECD-MA unter Progressionsvorbehalt freigestellt. Danach können Veräußerungsverluste in Deutschland steuerlich nicht geltend gemacht werden. Wenn es sich beim inländischen Joint Venture Partner um eine Personengesellschaft handelt, kann es bei deren Gesellschaftern in Deutschland, sofern es sich bei diesen um natürliche Personen handelt, aufgrund des sog. „negativen Progressionsvorbehalts“ – unter Beachtung der insbesondere nach §§ 2a und 15a EStG relevanten Verlustverrechnungsbeschränkungen – bei einer in einem Drittstaat ansässigen Joint Venture Personengesellschaft zu einer Senkung des auf die verbleibenden Einkünfte anzuwendenden Steuersatzes kommen.
122
Wird von den Joint Venture Partnern die Liquidation der ausländischen Joint Venture Personengesellschaft beschlossen, ergibt sich das Betriebsaufgabeergebnis aus der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös bzw. gemeinen Wert der an Dritte veräußerten bzw. an den übernehmenden Joint Venture Partner übertragenen Wirtschaftsgüter und deren Buchwert.
123
Im Nicht-DBA-Fall richtet sich die steuerliche Behandlung nach den Vorschriften, die für die Liquidation einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft gelten.[20] Sofern ein Veräußerungsgewinn im Sitzstaat der ausländischen Personengesellschaft ebenfalls der Besteuerung unterliegt, können die ausländischen Steuern gemäß § 34c Abs. 1 EStG bzw. § 26 Abs. 1 KStG angerechnet oder nach § 34c Abs. 2 oder Abs. 3 EStG abgezogen werden.[21]
124
Wird eine in einem DBA-Staat ansässige Joint Venture Personengesellschaft liquidiert, unterliegt der Liquidationserfolg im DBA-Fall aufgrund der abkommensrechtlichen Betriebsstättenfreistellung entsprechend Art. 7 Abs. 1 i.V.m. 23a OECD-Musterabkommen der ausschließlichen Besteuerung im Sitzstaat der Gesellschaft. In Deutschland ergeben sich hierdurch keine steuerlichen Konsequenzen.
3 › IV › 2. Ausländische Joint Venture Kapitalgesellschaft
2.1 Allgemeines
125
Auch bei der Errichtung einer ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft müssen im Vergleich zur Errichtung einer Personengesellschaft normalerweise landesspezifische Restriktionen bei der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgestaltung beachtet werden.
126
Abb. 4:
Joint Venture Kapitalgesellschaft im Ausland
127
Nach den Vorschriften der verschiedenen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrechtsnormen wird eine Joint Venture Kapitalgesellschaft regelmäßig als juristische Person betrachtet, die auch als eigenständiges Steuerrechtssubjekt anerkannt wird.
2.2 Steuerbelastung bei der Errichtung
128
Bei der Errichtung einer Joint Venture Kapitalgesellschaft im Ausland sind die Vorschriften des dortigen Gesellschaftsrechts zu beachten. Darin ist typischerweise vorgesehen, dass die Joint Venture Partner ihre Beiträge an die Kapitalgesellschaft erbringen und im Gegenzug Gesellschaftsanteile erhalten.
129
Werden die Beiträge durch die Einlage des erforderlichen Gesellschaftskapitals als Bareinlage in der Form von liquiden Mitteln geleistet, ergeben sich bei einem inländischen Joint Venture Partner aus steuerlicher Sicht keine unmittelbaren Konsequenzen. Die geleistete Einlage bzw. die für den Erwerb der Beteiligung geleisteten Aufwendungen stellen die Anschaffungskosten für den Anteil an der Kapitalgesellschaft dar.
130
In der Praxis vollzieht sich die Einlage des Joint Venture Partners in das erforderliche Grund- bzw. Stammkapital der ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Sachgründung regelmäßig durch die Einbringung von einzelnen Wirtschaftsgütern oder Vermögenseinheiten. Diese Übertragung von Vermögenswerten aus dem Betriebsvermögen eines inländischen Joint Venture Partners an eine ausländische Joint Venture Kapitalgesellschaft führt beim Übertragenden regelmäßig zur erfolgswirksamen Realisation der in diesen enthaltenen stillen Reserven als Differenz zwischen dem gemeinem Wert und dem Buchwert.[22] Weiterhin müssen die Regelungen des § 1 Abs. 3 AStG zur „Funktionsverlagerung“ beachtet werden.
131
Bei den folgenden Vermögenswerten bestehen jedoch ausdrückliche Sonderregelungen:
– | EU-Betriebe und EU-Teilbetriebe Handelt es sich bei der aufnehmenden Joint Venture Gesellschaft um eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige EU-Kapitalgesellschaft,[23] die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig ist, kann ein in einem EU-Mitgliedstaat belegener Betrieb bzw. Teilbetrieb von einem inländischen Joint Venture Partner in diese nach § 20 UmwStG gegen die Gewährung von neuen Gesellschaftsanteilen ohne Aufdeckung stiller Reserven eingebracht werden, sofern die empfangende Gesellschaft die Buchwerte der übertragenen Vermögenswerte fortführt.[24] Voraussetzung hierfür ist, dass das eingebrachte, im EU-Ausland belegene Vermögen einen Betrieb bzw. Teilbetrieb bildet, der die Kriterien einer Betriebstätte nach § 12 AO aus der Sicht des deutschen Steuerrechts erfüllt. |
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Beteiligungen an EU-Kapitalgesellschaften
Die Beteiligung an einer in- oder ausländischen EU-Kapitalgesellschaft kann gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten ebenfalls erfolgsneutral in eine andere ausländische EU-Kapitalgesellschaft als Joint Venture Gesellschaft eingebracht werden.[25] Bei einer Fortführung der Buchwerte der übertragenen Beteiligung ergeben sich beim einbringenden Joint Venture Partner keine steuerlichen Konsequenzen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob es sich
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