4 › I. Allgemeines
I. Allgemeines
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Die Satzung der SE bildet – ebenso wie die Satzung der AG – die in bestimmten Grenzen frei gestaltbare Grundordnung der Gesellschaft und bietet damit die Möglichkeit, die Verfassung der Gesellschaft an das individuelle Anforderungsprofil anzupassen.
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Die Satzung der SE unterscheidet sich nur in Teilen von der Satzung einer deutschen AG. Dies ist zum einen der Regelungstechnik der SE-VO geschuldet, die vielfach auf nationale Bestimmungen verweist. So erklärt die SE-VO für spezifische Regelungsbereiche (z. B. Art. 53 SE-VO für die Hauptversammlung oder Art. 61 SE-VO für den Jahresabschluss) die für nationale AG geltenden Vorschriften für anwendbar. Darüber hinaus findet in den Bereichen, die von der SE-VO nicht geregelt werden, über den Generalverweis in Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO nationales Aktienrecht Anwendung. Zum anderen ist dies aber auch darauf zurückzuführen, dass die in der SE-VO enthaltenen Regelungsermächtigungen an den deutschen Gesetzgeber von diesem im SEAG vielfach in der Weise genutzt wurden, dass ein Gleichlauf zwischen deutscher AG und SE mit Sitz in Deutschland hergestellt wurde.
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Diese Verwandtschaft zwischen AG und SE sollte allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass viele Regelungen, die für AG fast standardmäßig verwendet werden, in der Satzung einer SE mit Sitz in Deutschland unzulässig sind. Hinzu kommt, dass der Regelungsspielraum des Satzungsgebers in Teilen erheblich über den einer AG hinausgeht. Dementsprechend können die Vorteile der SE nur dann in vollem Umfang genutzt werden, wenn die Satzung der SE entsprechend ausgestaltet ist.
4 › I › 1. Regelungen zur Satzung in der SE-VO
1. Regelungen zur Satzung in der SE-VO
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Die SE-VO enthält keinen besonderen Abschnitt über die Satzung, sondern sieht bei den einzelnen Regelungen über die innere Struktur der SE jeweils Regelungsoptionen oder -aufträge vor, die durch die Satzung ausgeübt werden können bzw. ausgeübt werden müssen.
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Allerdings sind die Regelungen zur Satzung der SE in der SE-VO keineswegs erschöpfend, sondern beschränken sich auf verschiedene Einzelaspekte. Damit weicht die SE-VO deutlich von den Kommissionsentwürfen von 1970[1] und 1975 ab, die unter Ausschluss des nationalen Aktienrechts ein nahezu in sich geschlossenes Regelungssystem vorhielten.[2] Der 9. Erwägungsgrund der SE-VO begründet dieses andere Regelungskonzept der SE-VO mit den Fortschritten bei der Angleichung des nationalen Gesellschaftsrechts. Auch wenn seit 1975 erhebliche Angleichungen in den Mitgliedstaaten vollzogen wurden, führt die nun von der SE-VO gewählte Regelungssystematik in der Sache dazu, dass es keine einheitliche SE gibt, sondern 31 verschiedene SE nationaler Prägung.
4 › I › 2. Regelungssystematik und Normenhierarchie
2. Regelungssystematik und Normenhierarchie
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Da sich die SE-VO darauf beschränkt, Teilbereiche mehr oder weniger umfassend zu regeln, stellt sich zwangsläufig die Frage, was in den nicht bzw. nur teilweise von der SE-VO geregelten Bereichen gilt. Die Antwort auf diese Frage liefert Art. 9 Abs. 1 SE-VO, der eine fünfstufige Normenhierarchie etabliert.[3] Ranghöchste Rechtsquelle für die SE ist die SE-VO. Dies verwundert nicht weiter, da nach europäischem Recht ohnehin dem unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrecht Vorrang vor dem mitgliedschaftlichen Recht gebührt.[4] Soweit die SE-VO keine Regelungen vorsieht, greift subsidiär die Satzung der SE, soweit die SE-VO eine Satzungsbestimmung ausdrücklich zulässt (Art. 9 Abs. 1 b SE-VO). Damit hat der Verordnungsgeber dem Satzungsgeber die Möglichkeit eingeräumt, Regelungen in die Satzung aufzunehmen, die nationalem Recht, also insbesondere deutschem Aktienrecht, vorgehen. Diese – auf den ersten Blick ungewöhnliche – Regelungssystematik (Vorrang der Satzung vor nationalem Gesetzesrecht) ist letztlich dem Primat der SE-VO geschuldet und greift nur in einigen wenigen Fällen.[5]
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Auf der dritten Hierarchiestufe folgen sodann die Rechtsvorschriften, die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf die SE eingeführt wurden, also namentlich in Deutschland das SEAG (Art. 9 Abs. 1 c i SE-VO). Enthält auch das in Bezug auf die SE verabschiedete Recht keine einschlägigen Regelungen, greift auf der vierten Stufe das nationale Aktienrecht (Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO). Auch wenn das deutsche Aktienrecht in der Hierarchiestufe erst an vorletzter Stelle Geltung beansprucht, wird die SE mit Sitz in Deutschland gleichwohl maßgeblich vom deutschen Aktienrecht mit geprägt. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die SE-VO (und damit gleichsam die dort enthaltenen Ermächtigungen an den Satzungsgeber bzw. an den nationalen Gesetzgeber) nur Teilbereiche der SE umfasst. Hinsichtlich des ungeregelten Bereichs verbleibt es beim deutschen Aktienrecht. Auf der letzten und fünften Hierarchiestufe folgt sodann die Satzung der SE. Den Verweis auf die Satzung hätte es im deutschen Recht eigentlich nicht bedurft, da dieses Ergebnis auch über Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO, § 23 Abs. 5 AktG erreicht würde.
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Diese – schon in der theoretischen Darstellung – komplexe Normenhierarchie wirft immer wieder die Frage auf, wie weit der Regelungsbereich der einzelnen Hierarchieebenen reicht. Denn erst dann, wenn auf einer Ebene eine Rechtsfrage ungeregelt ist, können die nachgelagerten Hierarchieebenen zur Anwendung gebracht werden. Zusätzlich wird die Situation dadurch verkompliziert, dass auch auf den einzelnen Hierarchieebenen Regelungslücken ggf. im Wege der Analogie geschlossen werden können.[6] Die Frage der Normenhierarchie wird im Folgenden anhand der jeweiligen Problemkreise vertieft.
3. Sprache
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Die Satzung der SE kann in der Sprache des Sitzstaates oder aber auch in jeder anderen Sprache abgefasst werden.[7] Eine Abfassung etwa in Englisch bietet sich beispielsweise wegen der Internationalität der SE an. Zu beachten ist lediglich, dass der beurkundende Notar entsprechend sprachkundig ist (§ 5 Abs. 2 S. 2 BeurkG) und für die Handelsregisteranmeldung eine beglaubigte Übersetzung beigefügt werden muss.[8] Dies ermöglicht es, die Satzungen innerhalb eines europäischen Konzerns auch sprachlich zu vereinheitlichen.
4. Satzungsstrenge
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Die SE mit Sitz in Deutschland unterliegt ähnlich wie die deutsche AG[9] dem Grundsatz der Satzungsstrenge. Das hiermit dem Satzungsgeber Gestaltungsfreiheit genommen wird, mag rechtspolitisch zu kritisieren sein,[10] ist aber de lege