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Pflichten gegenüber dem Probanden bestehen auch hinsichtlich des Persönlichkeitsschutzes. Rechtsgrundlagen dafür sind § 203 Abs. 1 Nr. 5 StGB bzw. 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB sowie die Datenschutzbestimmungen (vgl. Lübbemeier 1997, S. 3 ff.). Eine Berichts- und Meldepflicht besteht nach § 25 nur gegenüber dem zuständigen Richter, jedoch nicht im Rahmen der Amtshilfe. Zwar hat der Bewährungshelfer nach BVerfGE 33, 367 kein Zeugnisverweigerungsrecht, doch ist die schwierige Rolle des Bewährungshelfers schon bei der Erteilung einer Aussagegenehmigung nach § 54 StPO zu berücksichtigen, so dass grundsätzlich auf Bewährungshelfer als Zeugen verzichtet werden sollte (vgl. Ostendorf 1981, S. 9). Rechtspolitisch ist ein auf den Hilfe- und Betreuungsbereich beschränktes Zeugnisverweigerungsrecht zu fordern (Damian-Gutachten, DBH Materialien Nr. 12, 1993).
b) Gegenüber dem Richter
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Gegenüber dem Richter besteht die Pflicht zur Kooperation. Der Bewährungshelfer überwacht im Einvernehmen mit ihm die Erfüllung der Weisungen, Auflagen, Zusagen und Anerbieten. Der Richter kann dem Bewährungshelfer für seine Tätigkeit nach § 24 Abs. 3 Anweisungen erteilen. Eine enge persönliche Zusammenarbeit wird dadurch jedoch eher behindert statt gefördert. In Nr. 1 RiJGG zu §§ 24 und 25 wird deswegen folgerichtig empfohlen, die Selbstständigkeit des Bewährungshelfers bei der Betreuung des Probanden möglichst nicht einzuschränken. Der Bewährungshelfer verfügt über eine eigenständige sozialarbeiterische und sozialpädagogische Fachkompetenz, die Richter regelmäßig nicht besitzen. Diese Tatsache sollte Konsequenzen für die Fachaufsicht haben. Gegenwärtig übt sie der Richter aus, und zwar unabhängig von der Eingliederung der Bewährungshilfe in die Justiz-, Jugend- oder Sozialbehörde (in den Flächenstaaten unterliegen die Bewährungshelfer überwiegend der Dienstaufsicht durch den jeweiligen Landgerichtspräsidenten. In Niedersachsen und den Stadtstaaten Berlin und Hamburg ist die Zuordnung zur Jugendverwaltung erfolgt; vgl. § 113 Rn. 1 und Block 1997. Erfahrungen mit der Dienstaufsicht in der Bewährungshilfe schildert Dünkel 1990, S. 36, der sich darüber wundert, dass die Bewährungshelfer nicht längst eine vollständige oder teilweise Übernahme der Dienstaufsicht durch erfahrene Bewährungshelfer gefordert haben). Auf Grund des eigenständigen Aufgabenkatalogs ist der Bewährungshelfer heute nicht mehr nur Gehilfe, hinter dem die richterliche Autorität steht, und insoweit auch nicht verlängerter Arm des Richters. Die Bewährungshilfe hat eine eigene Professionalität gewonnen, die so weit geht, dass Richter heute nicht mehr die Fachaufsicht über Bewährungshelfer kompetent ausüben können (Cornel 1990, S. 55).
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Der Bewährungshelfer hat die Pflicht, dem Richter in Zeitabständen, die von diesem bestimmt werden, über die Lebensführung des Probanden zu berichten und gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten mitzuteilen. Erst- und Schlussbericht sollten umfassend sein, sie müssen nicht schriftlich erfolgen, sondern können auch Grundlage einer mündlichen Erörterung sein (Schaffstein/Beulke/Swoboda S. 212). Der Schlussbericht sollte so rechtzeitig erstattet werden, dass ggf. die Bewährungszeit noch verlängert werden kann, um einen Widerruf der Strafaussetzung zu vermeiden (Nr. 1 RiJGG zu §§ 26 und 26a). Nach Nr. 3 RiJGG zu §§ 24 und 25 soll der Bewährungshelfer nicht nur gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten mitteilen, sondern „auch alles Wesentliche, was ihm über die Entwicklung des Jugendlichen, seine Lebensverhältnisse und sein Verhalten bekannt wird“. Dabei sind Tatsachen mit Quellenangaben zu belegen und ganz deutlich von Wertungen zu trennen. Angesichts der eigenen fachlichen Kompetenz mit einer sozialarbeiterischen/sozialpädagogischen anstelle einer strafrechtlichen Orientierung liegt das Ausmaß der Mitteilungen im pflichtgemäßen Ermessen des Bewährungshelfers. Umstritten ist, ob der Bewährungshelfer neue Straftaten seines Probanden dem Richter mitteilen muss. Brunner/Dölling § 25 Rn. 2a und Ostendorf §§ 24, 25, Rn. 11 bejahen – von Bagatelltaten abgesehen – eine solche Mitteilungspflicht, Schaffstein/Beulke/Swoboda S. 213 wollen sie auf erhebliche neue Straftaten beschränken und Eisenberg §§ 24, 25 Rn. 17a lehnt sie völlig ab, weil § 25 keine über § 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten) hinausgehende Rechtsgrundlage darstelle. Im Interesse einer größtmöglichen Loslösung vom strafrechtlichen Denken und einer Betonung der eigenständigen Fachkompetenz verdient die letztgenannte Ansicht Zustimmung. In der Praxis relativiert sich das Problem, weil der Richter über eine erneute Straftat konkreter und zuverlässiger als durch den Bewährungshelfer durch die Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) informiert wird (vgl. auch Lange 1990, S. 64), zu den Grenzen der Berichtspflicht des Bewährungshelfers s. Foth 1987, S. 194.
V. Prozessuale Fragen
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Wegen seiner gesetzlich festgeschriebenen Rolle kann der Bewährungshelfer weder Beistand i.S.v. § 69 sein noch zum Verteidiger bestellt werden, selbst wenn er die erste juristische Staatsprüfung bestanden hat (BGHSt 20, 95).
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Informationen aus einer formlosen Anhörung des Bewährungshelfers dürfen vom Gericht nicht verwertet werden; wenn das Urteil auf diesem Fehler beruht, ist die Revision begründet (OLG Oldenburg MDR 1977, 775).
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