Examens-Repetitorium Familienrecht. Martin Lipp. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Martin Lipp
Издательство: Bookwire
Серия: Unirep Jura
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811473584
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NJW 1996, 2727 (mit Hinweisen zur Gegenansicht) = JuS 1996, 1133; vgl. dazu G. Lüke, JuS 1997, 397.

       [9]

      BGH, NJW 1996, 2727 (2729).

       [10]

      Keine Konkurrenz ergibt sich zwischen Ehescheidungsbeschluss und nachträglicher Feststellung einer Nichtehe.

      Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft

      Inhaltsverzeichnis

       § 5 Ehe als gesetzliches Schuldverhältnis

       § 6 Eheliche Pflichten und Haftung bei Pflichtverletzungen

       § 7 Besitzrecht der Ehegatten

       § 8 Eheliches Unterhaltsrecht

      Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft › § 5 Ehe als gesetzliches Schuldverhältnis

      Inhaltsverzeichnis

       I. Schuldrechtliche Sonderverbindung

       II. Ehe als Statusverhältnis

      Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft§ 5 Ehe als gesetzliches Schuldverhältnis › I. Schuldrechtliche Sonderverbindung

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      Infolge der wirksamen Eheschließung sind die Ehegatten in personenrechtlicher Hinsicht nach § 1353 Abs. 1 S. 2 einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und sie tragen füreinander Verantwortung. In Letzterem wird der Unterschied der Ehe zu anderen Lebensgemeinschaften deutlich, bei denen die Verpflichtung, füreinander Verantwortung zu tragen, lediglich psychologisch-moralischer Natur ist. Die Ehegatten gehen dagegen wechselseitig rechtliche Bindungen ein, die das Verhältnis der Ehegatten zueinander zu einer Verantwortungsgemeinschaft werden lassen. Die nähere Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft bleibt jedoch den Ehegatten überlassen, wobei sie insbesondere die Aufgabenverteilung innerhalb der Ehe im gegenseitigen Einvernehmen festlegen (vgl. § 1356). Nach überwiegender Auffassung wird die Generalklausel des § 1353 Abs. 1 S. 2 nicht nur als echte Rechtspflicht verstanden, sondern es werden aus ihr eine Reihe konkreter Einzelpflichten abgeleitet, deren Umfang und inhaltliche Bestimmung je nach zugrunde gelegtem Eheverständnis divergieren.

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      Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft§ 5 Ehe als gesetzliches Schuldverhältnis › II. Ehe als Statusverhältnis

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