GmbH-Recht. Harald Bartl. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Harald Bartl
Издательство: Bookwire
Серия: Heidelberger Kommentar
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811456341
Скачать книгу
§ 8 Rn 16). Die Versicherung kann in die Anmeldung aufgenommen werden oder in einer selbstständigen notariell beglaubigten Urkunde abgegeben werden (§ 129 BGB – Wicke § 8 Rn 15; auch Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 13, Rn 26u Hinw auf einen Formulierungsvorschlag unter (www.gmbhr.de/reform2008.htm; zu weiteren Formulierungsbeispielen Krafka/Willer/Kühn Rn 953). Sie wird elektronisch in/mit der Anmeldung elektronisch in öffentlich beglaubigter Form bei dem Registergericht eingereicht (§ 129 BGB, § 12 Abs 2 HGB, 39a BeurkG). Die Verurteilung führt nur dann zum Ausschluss, wenn die Tat vorsätzlich (§ 15 StGB) begangen ist (§ 6 Abs 3) und die übrigen Einschränkungen (fünf Jahre seit Rechtskraft des Urteils etc (§ 6 Abs 3 2. HS) nicht anzutreffen sind (Wachter aaO). Verurteilungen im Ausland wegen einer „vergleichbaren Straftat“ sind entspr zu beachten (vgl BGH 17.5.2010 – II ZB 5/10 – NZG 2010, 829 – Versicherung nach § 8 Abs 3 – ausreichend wie folgt: . . .. er sei „noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden“).

      54

      

      Das Vorliegen der Belehrung hat der Geschäftsführer zu versichern (§ 6 Abs 3). Sie bezieht sich auf das unbeschränkte Auskunftsrecht des Registerrichters ggü dem Bundeszentralregister (§ 41 Abs 1 Nr 1 BZRG) Das Gericht kann so die Richtigkeit der Versicherung des Geschäftsführers überprüfen. Die Belehrung kann nach § 6 Abs 3 S 2 auch schriftlich erfolgen. Belehrungen können Notare, ausländische Notare, durch Vertreter eines „vergleichbaren“ rechtsberatenden Berufs (Rechtsanwälte – so die Begr des RegE) oder durch Konsularbeamten (nur deutsche?) erfolgen (vgl Lutter/Hommelhoff/Bayer § 8 Rn 18; auch bereits Wachter aaO, teils krit; auch Wicke § 8 Rn 16).

      55

      Die „inländische Geschäftsanschrift“ (frei wählbar – vgl Baumbach/Hueck/Fastrich § 8 Rn 17; auch Lutter/Hommelhoff/Bayer § 8 Rn 18) in der Anmeldung anzugeben (§ 8 Abs 4 Nr 1). Sie wird in das HR eingetragen (§ 10 Abs 1 S 1) und bekannt gemacht. Sie ist damit jederzeit abrufbar. An diese Geschäftsanschrift kann wirksam zugestellt werden (vgl § 35 Abs 2 S 4) – hierzu BGH 31.10.2018 – I ZR 20/18 – Zulässigkeit einer öffentlichen Zustellung nach § 185 Nr 2 ZPO erst bei Unmöglichkeit der Zustellung an die GmbH an die im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift. Zur Erfüllung dieser Pflicht müssen Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort angegeben werden – eindeutig und vollständig. Üblicherweise werden hier die Adresse des Geschäftslokals, der Hauptverwaltung oder eines Betriebs angegeben. Fehlen Geschäftslokal etc, so muss eine andere Geschäftsanschrift angegeben werden (im Inland – auch zB inländische Wohnanschrift des Geschäftsführers, eines Gesellschafters oder eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland (Anwalt, Notar, Steuerberater etc – hierzu Wicke aaO; Wachter aaO; Steffek BB 2007, 2077). Fehlt die Angabe der „inländischen Geschäftsanschrift“, so ist die Anmeldung unvollständig und kann nach Zwischenverfügung zurückgewiesen werden. Altgesellschaften sollten ihre „inländische Geschäftsanschrift“ bis zum 31.10.2009 dem Registergericht mitteilen. Geschieht dies nicht, wird die letzte bekannte Geschäftsanschrift vom Registergericht eingetragen, die die Gesellschaft gegen sich gelten lassen muss (vgl die Übergangsregelung § 3 Abs 1 EGGmbHG). Änderungen der inländischen Anschrift sind elektronisch unverzüglich zum Handelsregister in beglaubigter Form anzumelden (§§ 31, 12 HGB), wobei die Anmeldung durch Zwangsgeld erzwungen werden kann (§ 14 HGB). Bei Verletzung dieser Aktualisierungspflicht ist die bisherig eingetragene Anschrift maßgeblich (wobei das Zugangsproblem § 130 BGB nicht übersehen werden darf – hierzu etwa Wicke § 35 Rn 30; Steffek BB 2007, 2079). Wegen der weiteren Einzelheiten vgl § 35; iÜ Wicke § 35 Rn 31 f). Altgesellschaften: OLG München 28.1.2009 – 31 Wx 05/09 – Anmeldepflicht der inländischen Geschäftsanschrift bei vor dem 1.11.2008 eingetragene GmbH nur dann nach § 3 Abs 1 S 2 EGGmbHG bei Nichtmitteilung vor dem 1.11.2008 oder Änderung (vgl § 24 Abs 2 S 1 HRV).

      56

      Vgl hierzu o Rn 52.

      57

      Wegen der Liste der Aufsichtsratsmitglieder vgl u § 52 (auch Wicke § 52 Rn 13) – Übermittlung als elektronische Aufzeichnung nach § 12 Abs 2 HGB – hier im Fall der Gründung auch die die Vorlage der Urkunden über die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder. Die Aufsichtsratsliste wurde zum 1.1.2007 durch das EHUG eingeführt (vgl Krafka/Kühn Rn 1004).

      58

      Daneben ist ggf die elektronische Stellungnahme der IHK (sowie auch der HWK) gem § 376 FamFG – früher § 125 FGG (§ 23 S 3, 4 HRV – hierzu Krafka/Kühn Rn 164 – nur noch selten) einzuholen – vor der Eintragung.

      59

      Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes ist nicht mehr vorzulegen (vgl Art 5 f der Novelle 1980, auch Rechtsausschuss BT-Drucks 8/3908, 81).

      60

      Die Benachrichtigung der Beteiligten erfolgt nach § 383 Abs 1 FamFG – früher § 130 Abs 2 S 1 FGG an den gesetzlichen Vertreter sowie auch allen, die von der Eintragung betroffen sind § 40 Abs 1 FamFG – früher § 16 Abs 1 FGG – vgl Krafka/Willer/Kühn Rn 194; weitere Benachrichtigungen etc Rn 196 an IHK, HWK, Landkammernummer, bei Sitzverlegung an neu zuständiges Gericht bzw nach Sitzverlegung an bisheriges Gericht; Finanzamt (Grunderwerbsteuer) bei Wechsel von Grundeigentum etc.

      Kapitel I GmbH-GesetzAbschnitt 1 Errichtung der Gesellschaft › § 9 Überbewertung der Sacheinlagen

      Kommentierung

      I.Übersicht über die Haftung und Kapitalerhaltung im GmbH-Recht2

      II.Allgemeines und Reformen3