3. Nebenabreden und Formvorschriften
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Nebenabreden zwischen den Gesellschaftern sind formlos unter bestimmten Voraussetzungen wirksam, insb solange sie tatsächlich nur zwischen diesen Wirkungen zeigen sollen und nicht auch für den Außenstehende sowie spätere Erwerber der oder des Anteils gedacht sind – Nebenverträge – (BGH NJW 1994, 51 AG; BGHZ 142, 125; DB 1987, 323 = NJW 1987, 1890; vgl Baumann/Reis ZGR 1989, 157; auch Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 83 f; Scholz/Emmerich § 3 Rn 106 f, mit entspr Bsp; Baumbach/Hueck § 3 Rn 57 f). Voraussetzung ist, dass die Betroffenen diese nicht zum Inhalt der Mitgliedschaft machen. Das kann nur über die Satzung geschehen (Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 85; Scholz/Emmerich § 3 Rn 105 f mwN).
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Freilich darf dieses Vorgehen nicht als Umgehung der Form aufgefasst werden. Selbstverständlich erscheint es den Verfassern, dass die obligatorischen sowie die fakultativen Satzungsbestimmungen in notarieller Form zu treffen sind, da in diesen Fällen ansonsten zum einen wesentliche Bestandteile der Satzung fehlen, zum anderen aber der Rechtsverkehr davon ausgeht, dass über die obligatorischen Mindestinhalte hinaus satzungsmäßig nichts iSd § 3 Abs 2 vereinbart worden ist. Insoweit ist sicherlich der Vollständigkeitsgrundsatz hinsichtlich der notariellen Beurkundung unabdingbar (vgl iÜ BGH NJW 1969, 131; BB 1981, 926, 927; BB 1993, 677; auch Priester DB 1979, 681; Baumann/Reis ZGR 1989, 157). Bsp aus der Rechtsprechung: BGH BB 1994, 305 = NJW-RR 1994, 357 = ZIP 1994, 206 – formlose Ruhegehaltszusage für GmbH-Geschäftsführer; OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 1512 – Deckungsbeitrag im Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers nur in der Satzung wirksam; OLG Köln NJW-RR 1991, 1316 – Wettbewerbsverbot für Nichtgeschäftsführer/Minderheitsgesellschafter; hierzu auch LG Bochum NJW-RR 1991, 1315; BGH NJW-RR 1991, 290 – Abtretung einer Auseinandersetzungsforderung (als formlose Nebenabrede gültig); iÜ Scholz/Emmerich § 3 Rn 105 ff; ferner Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 64 ff; Baumbach/Hueck § 3 Rn 57 – Inhalt im Rahmen der Vertragsfreiheit). Diese Vereinbarungen entfalten lediglich schuldrechtliche Wirkungen.
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Verdeutlicht werden diese Grundsätze ferner durch die Entscheidung des BGH NJW-RR 1993, 607 zur Beitragsdeckungspflicht in der GmbH: „Die Auffassung des Berufungsgerichts läuft darauf hinaus, dass Nebenabreden eines Gesellschafters stets „korporativen“ Charakter haben. Dies steht im Widerspruch zu der ganz hM in Rechtsprechung und Schrifttum, die es nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit den Beteiligten überlässt, ob sie Nebenpflichten korporativ gestalten wollen, mit der Folge, dass diese den jeweiligen und nicht nur den gegenwärtigen Gesellschafter ggü der Gesellschaft (§ 328 BGB) oder seinen Mitgesellschaftern gebunden sein soll. Anders, als das Berufungsgericht meint, ist nicht jede Nebenleistungspflicht beurkundungspflichtig, die mit dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der GmbH endet. An die Mitgliedschaft gebunden mit der Folge, dass eine Aufnahme der Verpflichtung in die Satzung erforderlich ist, ist eine Nebenleistungspflicht des Gesellschafters vielmehr nur dann, wenn sie an den Gesellschaftsanteil gebunden ist, im Fall seiner Übertragung also ohne weiteres auf den Gesellschafter übergeht.“
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Für die Praxis bringt diese Rechtsprechung erhebliche Unsicherheiten mit sich. Gerade auch im Hinblick auf die offensichtlich immer stärkere Verbreitung derartiger „persönlicher“ Nebenabreden (Scholz/Emmerich § 3 Rn 114; ferner Baumbach/Hueck § 2 Rn 33) wird sicherlich eine exakte Festlegung erforderlich sein, wenn man den Betroffenen langwierige Auseinandersetzungen ersparen will.
4. Unternehmergesellschaft
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Su § 5a.
IV. Gesellschafter
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Natürliche Personen können Gesellschafter einer GmbH sein oder auch eine GmbH als „Ein-Personen-GmbH“ gründen. Eine Besonderheit gilt für geschäftsunfähige Gesellschafter nach Eintragung: KG GmbHR 2001, 33 = NZG 2001, 225 Eintragung einer GmbH; Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt der Gründung; Beschwerdebefugnis gegen Ablehnung des Amtslöschungsverfahrens; Aufzählung der Nichtigkeitsgründe des § 75: abschließend, weitere Mängel unbeachtlich; vorgehender Bestandsschutz der GmbH. Für die „kleine“ Unternehmer-GmbH gelten insofern keine Besonderheiten, da neben natürlichen Personen als „Gründer“ auch juristische Personen in Betracht kommen (AG, GmbH etc).
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Nicht voll Geschäftsfähige wie Minderjährige bedürfen iÜ der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (§ 107 BGB), da auch ein schenkweise überlassener Anteil nicht nur rechtliche Vorteile bringt (Treuepflichten etc, zum schwebend unwirksamen Beitritt und der späteren Genehmigung durch den volljährig gewordenen BGH 1980, 875). Es greifen die Grundsätze der §§ 1629, 1795, 181 BGB sowie ggf § 1909 BGB ein (vgl Scholz/Emmerich § 2 Rn 42 f mwN). Auch Ausländer können Gründungsgesellschafter sein. Steuerliche oder ausländerpolizeiliche Fragen müssen mit den in diesen Bereichen vorgesehenen Mitteln geklärt werden. Verstöße auf den genannten Gebieten (Meldepflichten, Aufenthaltserlaubnis etc) berühren die rechtswirksamen Erklärungen zur Satzung nicht (Bartl BB 1977, 571; auch Scholz/Emmerich § 2 Rn 41, 41a; Lutter/Hommelhoff § 2 Rn 3). Auch Arbeitnehmer können Gesellschafter sein (Lutter/Hommelhoff § 2 Rn 9 mwN). Für die „Ehegatten-GmbH“ gilt nichts Besonderes. Ehegatten können sich bei der Gütertrennung (§ 1414 BGB) sowie ansonsten, wenn sie nicht über ihr „Vermögen im Ganzen“ verfügen (§ 1365 ff BGB), ohne Zustimmung des anderen Teils an einer GmbH beteiligen (Scholz/Emmerich § 2 Rn 45 mwN). Selbstverständlich sind auch GmbH möglich, bei denen die Ehegatten beide Stammteile übernehmen (wobei auf mögliche Steuerfolgen hingewiesen wird). Zur Auslegung von „Familiengesellschaftsverträgen“ vgl o § 2 Rn 2.
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Einzelkaufleute sowie OHG oder KG können Gründungsgesellschafter einer GmbH sein (Lutter/Hommelhoff § 2 Rn 5 mwN). Hinsichtlich der juristischen Personen gilt nichts Abweichendes (AG, GmbH, KGaA, eV, rechtsfähige Stiftung etc). Dies ist auch für ausländische Gesellschaften auszuführen, wobei Existenz und eventuelle Vollmachten etc in der erforderlichen Form darzulegen sind. Umstr ist schließlich, ob BGB-Gesellschaften, nichtrechtsfähige Vereine oder Miterbengemeinschaften GmbH-Gründungsgesellschafter sein können (zur BGB-Gesellschaft vgl BGHZ 78, 311 = WM 1992, 12; BGH ZIP 1981, 183 = BB 1981, 450 = NJW 1981, 682). Die Tendenz geht zu einer großzügigeren Betrachtungsweise (vgl BGH aaO; vgl freilich zu den Komplikationen Scholz/Emmerich § 2 Rn 50 ff). Wegen der Unternehmergesellschaft su § 5a.
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Im seltenen Fall, dass der Gesellschaftsvertrag bestimmte Eigenschaften eines Gesellschafters vorsieht (zB kein Wettbewerber), wird nur die Zukunft nach der Gründung erheblich werden können; hinsichtlich der Gründer akzeptieren die Gesellschafter bei einem Abweichen bereits die erste Ausnahme (hierzu etwa Scholz/Emmerich § 2 Rn 60; Lutter/Hommelhoff § 2 Rn 3).
V.