Ähnlich aus anderem Blickwinkel auch Schapp, Methodenlehre des Zivilrechts, 1998, S. 71.
Vgl. Kudlich/Christensen, Die Methodik des BGH in Strafsachen, S. 48 f.
Vgl. BGH NStZ 2013, 584 m. Anm. Jäger, JA 2013, 951 und Jahn, JuS 2013, 1044.
Vgl. zum Folgenden bereits ausführlicher Kudlich, Puppe-FS, S. 123 ff.
Vgl. NK-Puppe, 1. Aufl. 1995, § 152a Rn. 11; zust. LK-Ruß, 11. Aufl. 2005, § 152a Rn. 4; SK-Rudolphi, 6. Aufl./48. Lfg. 1999, § 152a a.F. Rn. 6; anders dann aber BGHSt 46, 147, 150 f., dem mittlerweile auch die Literatur überwiegend folgt.
Dies – nebenbei bemerkt – auch bereits wieder ein ergänzendes teleologisches Argument.
Vgl. Christensen/Kudlich, Theorie richterlichen Begründens, S. 127, 156.
Zur Gewichtung der Auslegungsargumente nach normstrukturellen Aspekten vgl. unten Rn. 104 f.
Demgegenüber kommt dem Argument, dass die Beeinträchtigung für das geschützte Rechtsgut bei mehreren (und sei es auch nur zwei) Tatobjekten immer größer ist als bei einem einzigen, keine zu große Bedeutung zu, da dies selbstverständlich auch bei der großen Zahl solcher Delikte gelten würde, bei denen der Gesetzgeber von vornherein die Verletzung eines einzelnen Tatobjekts als ausreichend erachtet, so dass die Annahme, in bestimmten Fällen seien aus teleologischen Gründen gerade mindestens zwei statt einem Tatobjekt erforderlich, doch wenig überzeugen kann.
Vgl. Kudlich/Christensen, Die Methodik des BGH in Strafsachen, S. 26.
Zieht man Parallelen zur modernen Sprachtheorie heran, ist dieses Verständnis auch für das Recht durchaus realistisch, vgl. Christensen/Kudlich, Gesetzesbindung – vom vertikalen zum horizontalen Verständnis, passim.
Vgl. hierzu die empirische Untersuchung – sogar für das als besonders normtextnahe bekannte Strafrecht – von Kudlich/Christensen, Die Methodik des BGH in Strafsachen, S. 37 ff.
Vgl. Christensen/Kudlich, Gesetzesbindung: Vom vertikalen zum horizontalen Verständnis, S. 144 ff.
Zur impliziten Beurteilung einer Performanz als korrekt oder inkorrekt durch die Anwendung einer positiven oder negativen Sanktion vgl. aus allgemein-sprachtheoretischer Sicht Knell, Allgemeine Zeitschrift für Philosophie 2000, 225, 235.
Vgl. BGHSt 7, 252, 255; BGH NStZ 2003, 604, 605. Zur Diskussion m.w.N. SSW-Kudlich, vor § 249 Rn. 4 ff., Kudlich/Aksoy, JA 2014, 81 ff.
Vgl. SSW-Kudlich, § 252 Rn. 22.
Vgl. LPK-Kindhäuser, § 252 Rn. 20.
Vgl. BGH NJW 1999, 2977 m. Anm. Hörnle, NStZ 2000, 310.
Vgl. BGH NJW 1999, 2977; zustimmend insoweit Hörnle, NStZ 2000, 310.
Vgl. Hörnle, NStZ 2000, 310.
Zur Frage einer strafrahmenorientierten Auslegung vgl. unten Rn. 72 ff.
Vgl. näher bereits Kudlich, JR 1998, 357 ff. Heute h.M. in Rspr. und Lit, vgl. nur BT-Drs. 13/9064, S. 18; BGH NStZ 1998, 567, 568; NK-Kindhäuser, § 250 Rn. 4; Sch/Sch-Eser/Bosch, § 250 Rn. 15; AWHH-Heinrich, § 14 Rn. 58.
Vgl. BT-Drs. 13/9064, S. 18.
Die übliche Betrachtung dieses Themenkomplexes ist freilich nicht die methodische, sondern die dogmatische dahingehend, welche „festen“ (d.h. von Auslegungsfragen im konkreten Einzelfall unabhängigen) Regeln etwa über die Behandlung von Fehlvorstellungen über vorstrafrechtliche Rechtsfragen gelten (vgl. statt vieler nur Schuster, Das Verhältnis von Strafnormen und Bezugsnormen aus anderen Rechtsgebieten, S. 57 ff.), welche Bestimmtheitsanforderungen hier einzuhalten sind (vgl. Schuster, a.a.O., S. 258 ff.) u.a.
Dieser Begriff soll im Folgenden immer für den außerstrafrechtlichen Normenkomplex verwendet werden, der durch strafrechtliche Ver- und Gebote unmittelbar oder mittelbar flankiert wird.
Zum Bild einer asymmetrischen oder hinkenden Akzessorietät am Beispiel des § 266 StGB (nach dem Muster „was zivilrechtlich pflichtgemäß ist, kann keine Untreue sein, aber nicht alles, was zivilrechtswidrig ist, muss stets auch eine Untreue darstellen“) vgl. Lüderssen, Lampe-FS, S. 727, 729; Kudlich/Oǧlakcιoǧlu, Wirtschaftsstrafrecht, Rn. 339.
Etwa die „Fremdheit“ in §§ 242, 303 StGB, die grundsätzlich nach den Regeln des Sachenrechts bestimmt wird, vgl. nur SSW-Kudlich, § 242 Rn. 12.