2. Aufl. Leipzig 1792.
K.-F. Hommels Philosophische Gedanken über das Criminalrecht aus den Hommelschen Handschriften als ein Beitrag zu dem Hommelschen Beccaria herausgegeben, und mit einer Vorerinnerung und eigenen Anmerkungen begleitet von Karl Gottlieb Rössig, Breslau 1784.
Derartige Tendenzen finden sich auch bei anderen Autoren der Aufklärung, etwa bei Voltaire, der immer wieder die strenge Gesetzesorientierung der Juden kritisiert.
Näher F. Schaffstein, Johann David Michaelis als Kriminalpolitiker. Ein Orientalist am Rande der Strafrechtswissenschaft, 1988.
Mosaisches Recht, hier benutzt die zweite Aufl. 1775 ff.
Mosaisches Recht, Sechster Teil. Frankfurt a.M. 1775, Vorrede, S. 10.
Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 147.
Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 10.
Vgl. auch Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 79: „Dass man zur Abschreckung vom Verbrechen das gelindeste Übel, das hinlänglich ist, wählen solle, … folgt aus dem großen Satz: Übel in der Welt soll man nicht vermehren, sondern es so wenig sein lassen, als möglich ist.“
Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 11.
Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 18.
Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 105.
Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 49 ff. Anders als Beccaria glaubt Michaelis, aus dem Gesellschaftsvertrag die Zulässigkeit der Todesstrafe herleiten zu können (a.a.O., S. 53 ff.).
„Calas selbst bleibt tot, bloß seine Familie hat einige Genugtuung erhalten“, Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 164.
Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 71 f.
Aus heutiger Sicht mag dieses Modell sehr schlicht erscheinen. Man sollte jedoch bedenken, dass seit dem Erscheinen von Michaelis Text fast 250 Jahre vergangen sind, und er seine Überlegungen zu einer Zeit zu Papier brachte, in der von Psychologie als Wissenschaft noch lange keine Rede sein konnte.
Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 38 f.
Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 69.
Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 60.
Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 61.
Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 66. (dagegen meint Michaelis, in Nordamerika seien weniger strenge Gesetze ausreichend, weil dort die „Triebe der Wollust“ nicht so „lebhaft“ seien, a.a.O., S. 66 (mit einem bemerkenswerten Hinweis auf Benjamin Franklin).
Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 187. Bemerkenswert ist Michaelis strikte Ablehnung des Atheismus: „Dem völligen Religionsverleugner, er glaube nun gar keinen Gott, oder doch keinen, der sich um die Geschäfte der Menschen bekümmert, straft, die Welt regiert, folglich auch dem Lästerer des einzigen wahren Gottes, von dem man denken muss, er glaube ihn nicht, ist der Staat nach dem eigentlichen Recht keine Duldung schuldig, denn man kann sich auf ihn nicht verlassen, sein Eid ist ein Nichts, und man darf ihm nur so weit trauen, als man ihn übersieht; wäre er bösartig, so sind Strafen zu wenig, uns vor ihm sicher zu setzen, denn wer in jeder Welt nichts befürchtet, kann hoffen, ihnen durch Selbstmord zu entgehen. Er ist also sehr gefährlich.“ (a.a.O., S. 188 f.).
Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 80.
Ebenda.
Ebenda.
Zur Aufklärung in Österreich allgemein Rosenstrauch-Königsberg (Hrsg.), Literatur der Aufklärung 1765-1800, 1988; zu Ungarn Gönczi, Die europäischen Fundamente der ungarischen Rechtskultur. Juristischer Wissenstransfer und nationale Rechtswissenschaft in Ungarn zur Zeit der Aufklärung und im Vormärz, 2008.
Zu ihm Lindner, Der Mann ohne Vorurteil. Josef von Sonnenfels (1733-1817), 1983; Reinalter (Hrsg.), Joseph von Sonnenfels, 1988.
Sonnenfels, Grundsätze der Polizey, hier zitiert die 5. Aufl. 1787, 2003 neu hrsg. von W. Oguis, S. 42.
Sonnenfels, Grundsätze der Polizey, S. 113.