Bei der GmbH besteht jedoch insofern mehr Gestaltungsfreiheit, als der Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf das Verhältnis der Gesellschafter untereinander unter Beachtung zwingenden Rechts beliebige ergänzende Regelungen enthalten kann.
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Eine zulässige Formenvermischung kann dadurch erreicht werden, dass eine Aktiengesellschaft oder GmbH Gesellschafterin einer Personenhandelsgesellschaft wird, wie das etwa bei der GmbH & Co. KG der Fall ist (die GmbH ist dabei persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft).
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Lösung zu Fall 3:
Die von A, B und C vorgesehene Gesellschaftsform ist im Gesetz nicht geregelt. Es handelt sich vielmehr um eine vom Gesetzgeber bisher nicht übernommene Neuschöpfung. Im Gesellschaftsrecht gibt es nur eine beschränkte Zahl von Gesellschaftsformen, unter denen die Gründer einer Gesellschaft wählen können (numerus clausus). Die Gesellschaftsgründer können also nur eine der vom Gesetzgeber angebotenen Rechtsformen auswählen; sie dürfen keine neuen Gesellschaftsformen erfinden und zur Grundlage ihrer Vereinbarung machen. Da A, B und C eine vom Gesetzgeber nicht zugelassene Gesellschaftsform, nämlich eine Handelsgesellschaft auf Einlagen, vereinbaren wollten, kann es nicht zu einer wirksamen Gesellschaftsgründung kommen.
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Lösung zu Fall 4:
Das Gesetz sieht für die Kommanditgesellschaft keinen Aufsichtsrat oder Beirat vor. Bei Personengesellschaften ist im Rahmen der Vertragsfreiheit der Spielraum jedenfalls für die Ausgestaltung des Innenverhältnisses relativ groß. Deshalb bestehen keine Bedenken, im Rahmen der Gestaltungsfreiheit der Kommanditgesellschaft durch die Schaffung eines solchen Gremiums eine von der üblichen Gestaltung abweichende Struktur zu geben. Die Schaffung eines Aufsichtsrats oder Verwaltungsrates, der für die vielen Kommanditisten die Kontrollrechte wahrnehmen soll, ist also zulässig.
Anmerkungen
K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 5 I 1c.
C. Armbrüster, ZGR 2014, 333, 363.
BGHZ 51, 198, 200 f.
Siehe zu Einzelheiten C. Armbrüster, ZGR 2014, 333, 356 ff.
Teil II Die BGB-Gesellschaft
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Begriff und Bedeutung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der Gesellschaftsvertrag
§ 5 Die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander (Innenverhältnis)
§ 6 Die Rechtsbeziehungen der BGB-Gesellschaft zu Dritten
§ 8 Die Beendigung der Gesellschaft
§ 9 Die BGB-Gesellschaft als reine Innengesellschaft
Teil II Die BGB-Gesellschaft › § 4 Begriff und Bedeutung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der Gesellschaftsvertrag
§ 4 Begriff und Bedeutung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der Gesellschaftsvertrag
Inhaltsverzeichnis
I. Begriff und Bedeutung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
III. Der Gesellschaftsvertrag
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Fall 5:
S, W und K schließen sich zusammen, um Düngemittel an- und weiterzuverkaufen. Schon im ersten Jahr erzielen sie einen Umsatz von über 1,5 Mio €. Sie sind der Meinung, es handele sich um eine BGB-Gesellschaft. Zu Recht? Rn. 70
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Fall 6:
Ein Gesellschafter verpflichtet sich im Gesellschaftsvertrag zur Begründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ein Grundstück einzubringen, das zum Gesellschaftsvermögen gehören soll. Ist ein handschriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag wirksam? Rn. 71
Literatur:
Ballerstedt, Der gemeinsame Zweck als Grundbegriff des Rechts der Personengesellschaften, JuS 1963, 253 ff.; K. Schmidt, Neuregelung des Rechts der Personengesellschaften? – Vorüberlegungen für eine konsistente Reform, ZHR 177 (2013), 712 ff.; Wiedemann, Der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaften, WM 1990, Sonderbeilage Nr. 8, S. 1 ff.; Winzer, Forschungs- und Entwicklungsverträge, 2006; Zuck, Die berufsrechtliche Zulassung der Anwalts-GmbH, AnwBl 1999, 297 ff.
Teil II Die BGB-Gesellschaft › § 4 Begriff und Bedeutung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der Gesellschaftsvertrag › I. Begriff und Bedeutung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
1. Der Begriff
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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist als Personengesellschaft ein auf einem Gesellschaftsvertrag beruhender Zusammenschluss mehrerer Personen mit dem Ziel, durch gemeinsame Leistungen auf der Grundlage des persönlichen Zusammenwirkens der Mitglieder einen gemeinsamen Zweck zu erreichen (§ 705 BGB). Der Zusammenschluss der Gesellschafter muss nicht auf eine gewisse Dauer ausgerichtet sein[1].
Beispiel: