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      Bei der Auslegung von Erbverträgen ist zwischen vertragsmäßigen (→ Rn. 272) und einseitigen (→ Rn. 273) Verfügungen zu differenzieren.

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      Ähnlich ist bei der Auslegung gemeinschaftlicher Testamente zwischen wechselbezüglichen (→ Rn. 239 ff.) und nicht wechselbezüglichen Verfügungen zu differenzieren.

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      Lösung der Ausgangsfälle

      Fall 22 (→ Rn. 323):

      Die Erbeinsetzung des M zum Alleinerben müsste im Testament wenigstens angedeutet sein (sog. Andeutungstheorie, → Rn. 327). Hierfür genügt die einleitende Bezeichnung „Unser Testament“ nicht, da eine solche Bezeichnung nicht nur für das Berliner Testament, sondern für alle gemeinschaftlichen Testamente naheliegend ist. Die Tatsache, dass es sich um ein gemeinschaftliches Testament handelt und sich in einem solchen üblicherweise auch die Eheleute gegenseitig selbst bedenken, genügt ebenfalls nicht als Anhaltspunkt. Mithin ist M nicht Alleinerbe.

      T ist im Testament der E nicht ausdrücklich als Ersatzerbin eingesetzt. Die Auslegungsregel des § 2069 (wonach im Falle des Wegfalls eines Abkömmlings im Zweifel dessen Abkömmlinge bedacht sind, → Rn. 351 ff.) kann hier nicht angewendet werden, weil kein Abkömmling, sondern eine Cousine als Alleinerbin eingesetzt war. Eine analoge Anwendung des § 2069 auf andere nahestehende Personen als Abkömmlinge wird allgemein abgelehnt (→ Rn. 352).

      T ist somit ein Erbschein als Alleinerbin zu erteilen.