Kapitalmarktrecht. Petra Buck-Heeb. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Petra Buck-Heeb
Издательство: Bookwire
Серия: Schwerpunktbereich
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811492684
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ist die Haftung auf Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabepreis nicht überschreitet. Wie bei der Prospekthaftung kann der Erwerber, sofern er nicht mehr Inhaber der Wertpapiere ist, grds die Differenz zwischen dem Erwerbs- und dem Veräußerungspreis sowie die üblichen Kosten ersetzt verlangen (§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 WpPG).

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      Die Haftung bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt nach § 20 VermAnlG entspricht weitgehend derjenigen des § 13 VerkProspG aF iVm §§ 44 ff BörsG aF. Anwendbar ist das VermAnlG ab Erreichen bestimmter „Schwellenwerte“. Unanwendbar ist es, wenn bei einem Angebot von derselben Vermögensanlage nicht mehr als 20 Anteile angeboten werden, der Verkaufspreis der im Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Anteile insgesamt 100 000 Euro nicht übersteigt oder der Preis jedes angebotenen Anteils mindestens 200 000 Euro je Anleger beträgt (§ 2 Nr. 3 VermAnlG).

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      → Definition:

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      Die Rechtsfolge unterscheidet sich je nachdem, ob der Erwerber noch Inhaber der Vermögensanlage ist oder nicht. Nach § 20 Abs. 1 VermAnlG kann derjenige, der noch Inhaber ist, die Übernahme der Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis der Vermögensanlagen nicht überschreitet, sowie die mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen. Sofern der Erwerber nicht mehr Inhaber ist, kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis der Vermögensanlage verlangen. Außerdem kann er die mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten geltend machen (§ 20 Abs. 2 VermAnlG).

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      Verjährung tritt innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder zehn Jahren ab Entstehung des Schadensersatzanspruchs ein (§§ 195, 199 BGB). Die noch im VerkProspG enthaltene kurze Sonderverjährungsfrist von maximal drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs wurde nicht übernommen.

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