4. Haftung für fehlendes Wertpapier-Informationsblatt (§ 15 WpPG)
292
Auch wenn ein Wertpapier-Informationsblatt trotz der gesetzlichen Vorgaben nicht veröffentlicht wurde, hat der Erwerber einen Anspruch auf Schadensersatz. Dieser richtet sich nach § 15 WpPG, der parallel zu § 14 WpPG (fehlender Prospekt) ausgestaltet ist. Eine haftungsbegründende Kausalität wird nach § 15 Abs. 1 WpPG nicht ausdrücklich verlangt. Wie bei § 14 WpPG wird eine solche aber auch hier zu verlangen sein[22]. Unklar bleibt nach dem Gesetzeswortlaut, ob die Haftung ein Verschulden voraussetzt. Wie bei § 14 WpPG wird auch hier im Ergebnis ein Verschulden verlangt werden müssen[23]. Die Rechtsfolge entspricht derjenigen des § 11 WpPG[24].
III. Haftung nach §§ 20 ff VermAnlG
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Die §§ 20 ff VermAnlG gewähren dem Erwerber von Vermögensanlagen Ansprüche wegen eines fehlerhaften oder fehlenden Verkaufsprospekts. Wurde der Prospekt vor dem 1. Juni 2012 veröffentlicht, findet das VerkProspG aF Anwendung (§ 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG). Das gilt auch, wenn der Erwerber die Vermögensanlage zwar vor dem 1. Juni 2012 erworben, einen Prospekt zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht veröffentlicht hat (§ 32 Abs. 2 Satz 2 VermAnlG). Ungeklärt ist noch die Haftung in Bezug auf das sog. Crowdinvesting, das von der Prospektpflicht nach dem VermAnlG ausgenommen ist[25].
1. Haftung für fehlerhaften Verkaufsprospekt (§ 20 VermAnlG)
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Die Haftung bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt nach § 20 VermAnlG entspricht weitgehend derjenigen des § 13 VerkProspG aF iVm §§ 44 ff BörsG aF. Anwendbar ist das VermAnlG ab Erreichen bestimmter „Schwellenwerte“. Unanwendbar ist es, wenn bei einem Angebot von derselben Vermögensanlage nicht mehr als 20 Anteile angeboten werden, der Verkaufspreis der im Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Anteile insgesamt 100 000 Euro nicht übersteigt oder der Preis jedes angebotenen Anteils mindestens 200 000 Euro je Anleger beträgt (§ 2 Nr. 3 VermAnlG).
295
Voraussetzung für eine Haftung ist, dass es sich um einen Verkaufsprospekt iS des VermAnlG handelt und dieser bzgl wesentlicher Angaben[26] fehlerhaft (unrichtig oder unvollständig) ist[27]. Maßgeblich ist eine ex-ante-Sichtweise (Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung)[28].
→ Definition:
Wesentliche Angaben sind solche, die ein Anleger „eher als nicht“ bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde[29].
296
Das Vorliegen von Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bemisst sich nach dem Empfängerhorizont. Hierbei ist grds auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen. Sofern sich der Emittent ausdrücklich auch an das unkundige und börsenunerfahrene Publikum wendet, ist auf einen durchschnittlichen (Klein-)Anleger abzustellen, der über keine Spezialkenntnisse verfügt[30].
297
Haftungsadressat ist derjenige, von dem der Erlass des Verkaufsprospekts ausgeht, und derjenige, der für den Prospekt die Verantwortung übernommen hat[31]. Beide haften gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz (§ 20 Abs. 1 VermAnlG).
298
Erforderlich ist zudem eine haftungsbegründende Kausalität, dh es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen fehlerhaftem Prospekt und Erwerb der Vermögensanlage bestehen (§ 20 Abs. 4 Nr. 1 VermAnlG). Die Kausalität wird widerleglich vermutet[32]. Eine Haftung nach § 20 Abs. 1 VermAnlG setzt auch Verschulden voraus[33]. Die Haftung entfällt, wenn der Anspruchsgegner nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben nicht gekannt hat und diese Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Ein Haftungsausschluss tritt zudem ein, wenn die fehlerhaften Angaben nicht zu einer Minderung des Erwerbspreises der Vermögensanlagen beigetragen haben oder der Erwerber die Fehlerhaftigkeit kannte (§ 20 Abs. 4 Nr. 2 und 3 VermAnlG).
299
Die Rechtsfolge unterscheidet sich je nachdem, ob der Erwerber noch Inhaber der Vermögensanlage ist oder nicht. Nach § 20 Abs. 1 VermAnlG kann derjenige, der noch Inhaber ist, die Übernahme der Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis der Vermögensanlagen nicht überschreitet, sowie die mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen. Sofern der Erwerber nicht mehr Inhaber ist, kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis der Vermögensanlage verlangen. Außerdem kann er die mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten geltend machen (§ 20 Abs. 2 VermAnlG).
300
Verjährung tritt innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder zehn Jahren ab Entstehung des Schadensersatzanspruchs ein (§§ 195, 199 BGB). Die noch im VerkProspG enthaltene kurze Sonderverjährungsfrist von maximal drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs wurde nicht übernommen.
301
Die nach §§ 44 Abs. 1 BörsG aF iVm § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG aF geltende sechsmonatige Ausschlussfrist für Haftungsansprüche wurde für Vermögensanlagen als nicht sachgerecht angesehen, da der Verkaufsprospekt für die Anlageentscheidung eine größere und zeitlich längere Bedeutung habe[34]. Damit sind alle Erwerbe während der Dauer des öffentlichen Angebots erfasst, begrenzt auf zwei Jahre nach dem ersten öffentlichen Angebot (§ 20 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG). Die Bezugnahme auf die Dauer des öffentlichen Angebots wird damit begründet, dass danach für den Prospekt keine Nachtragspflicht mehr besteht, er also veraltet sein darf[35].
302
Im Hinblick auf das Verhältnis der Prospekthaftung nach dem VermAnlG zu deliktischen Ansprüchen können letztere auch bei lediglich fahrlässigem Verhalten geltend gemacht werden (§ 20 Abs. 6 Satz 2 VermAnlG). Eine Beschränkung allein auf vorsätzliche oder grob fahrlässige unerlaubte Handlungen wurde nicht übernommen[36]. Umstritten ist das Konkurrenzverhältnis zur bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung. Überwiegend wird angenommen, dass die bürgerlichrechtliche Prospekthaftung ieS vom VermAnlG verdrängt wird, wohingegen die bürgerlichrechtliche Prospekthaftung iwS anwendbar bleibt[37].
2. Haftung für fehlenden Verkaufsprospekt (§ 21 VermAnlG)
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Bei fehlendem Verkaufsprospekt haften sowohl der Anbieter als auch der Emittent (§ 21 Abs. 1 VermAnlG). § 21 VermAnlG entspricht weitgehend § 13a VerkProspG aF. Voraussetzung ist damit das Fehlen eines an sich nach dem VermAnlG notwendigen Verkaufsprospekts. Dabei stellt sich die Frage nach der Erforderlichkeit von Kausalität und Verschulden. Nach überzeugender Ansicht wird die haftungsbegründende Kausalität vermutet, sofern das Erwerbsgeschäft nach der Veröffentlichung eines Prospekts erfolgte[38]. Andere sehen eine Kausalität als nicht erforderlich an, weil die Platzierung ohne Prospekt haftungsbegründend sei[39].
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