223
Durch ein einheitliches Prospektformat sowie vorgegebene Informationsbestandteile soll eine Vergleichbarkeit der Prospekte erleichtert werden. Der Prospekt ist grds in deutscher Sprache zu erstellen (Art. 27 ProspektVO iVm § 21 Abs. 1 WpPG), jedoch kann die BaFin die Erstellung in englischer Sprache anerkennen (§ 21 Abs. 2 WpPG)[43].
c) Billigung des Prospekts (Art. 20 ProspektVO)
224
Eine Veröffentlichung des Prospekts ist erst dann gestattet, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde (gem. § 17 WpPG die BaFin) den Prospekt gebilligt hat (Art. 20 Abs. 1 ProspektVO).
→ Definition:
Billigung ist die positive Handlung der BaFin als Abschluss der Prospektprüfung auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit der Prospektinformationen (vgl Art. 2 lit. r ProspektVO).
Die Billigung hat grds innerhalb von zehn (Art. 20 Abs. 2 UAbs. 1 ProspektVO) bzw für neue Emittenten 20 Arbeitstagen (Art. 20 Abs. 3 ProspektVO) zu erfolgen. Eine Ausnahme (Verkürzung) ergibt sich bei sog. Daueremittenten (Art. 9 Abs. 11 ProspektVO)[44]. Der Prospekt ist nach seiner Billigung 12 Monate lang gültig (Art. 12 Abs. 1 ProspektVO). Er ist nach der Billigung zu veröffentlichen (Art. 21 Abs. 1 ProspektVO).
225
Die Zuständigkeit für die Prospektbilligung liegt damit bei der BaFin[45] (Verwaltungsakt[46]), während die Entscheidung über eine Börsenzulassung von der Börsengeschäftsführung getroffen wird[47]. Der Prospekt ist der BaFin nunmehr ausschließlich elektronisch über deren Melde- und Veröffentlichungssystem (sog. MVP Portal[48]) zu übermitteln (§ 22 WpPG), sodass sie die Billigungsbescheinigung und den Prospekt kurzfristig auch der ESMA zuleiten kann[49]. Nach § 20 Abs. 4 ProspektVO prüft die BaFin den Prospekt auf Vollständigkeit, Kohärenz (mangelnde innere Widersprüchlichkeit)[50] und Verständlichkeit[51]. Eine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit erfolgt dabei ebenso wenig[52] wie eine solche der Bonität des Emittenten. Die BaFin übernimmt keine Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit des Prospekts. Eine erfolgte Prospektbilligung führt daher nicht zu einem Wegfall von Prospekthaftungsansprüchen bei Fehlerhaftigkeit des Prospekts[53].
226
Ein Anspruch auf Prospektbilligung bei Vorliegen der Voraussetzungen lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen[54]. Der Emittent, Anbieter und/oder die Zulassungsantragsteller können danach Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erheben. Wird die Billigung abgelehnt (Verwaltungsakt), kann nach einem Widerspruchsverfahren der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden.
227
Der Prospekt ist, abgesehen von eventuellen Nachträgen, nach seiner Billigung zwölf Monate gültig (Art. 12 Abs. 1 UAbs. 1 ProspektVO). Nach Ablauf eines Jahres ist grds ein neuer Prospekt zu erstellen. Das gilt auch für das Registrierungsformular (Art. 12 Abs. 2 und 3 ProspektVO).
d) Nachtrag und Widerruf
228
Ein Prospekt muss der Aktualität genügen. Insofern spielt der Aspekt eines möglichen Nachtrags bei Veränderungen in der Praxis eine große Rolle. Wichtige Umstände, wesentliche Unrichtigkeiten oder wesentliche Ungenauigkeiten bzgl der Angaben[55], die zwischen der Billigung des Prospekts und dem Auslaufen der Angebotsfrist auftreten, sind in einem Nachtrag zum Prospekt zu nennen. Voraussetzung ist jedoch, dass sie die Bewertung der Wertpapiere beeinflussen können (Art. 23 Abs. 1 UAbs. 1 ProspektVO). Der Nachtrag bedarf in gleicher Weise wie der Prospekt vor einer Veröffentlichung der Billigung durch die nationale Aufsichtsbehörde (Art. 23 Abs. 1 UAbs. 2 ProspektVO)[56].
229
Grds kann der Emittent auch eine informelle Berichtigung des Prospekts, die nicht der behördlichen Billigung bedarf, vornehmen (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 WpPG). Zwar kann durch eine solche „Korrektur“ des Prospekts eine Prospekthaftung vermieden werden, allerdings bleibt die Pflicht bzgl. eines förmlichen Nachtragsverfahrens[57].
230
Emittenten von Wertpapieren haben damit grds nicht nur eine Ad-hoc-Mitteilungspflicht gemäß Art. 17 MAR, sondern unterliegen auch der Nachtragspflicht des Art. 23 ProspektVO[58]. Regelmäßig geht bei einem „Zusammentreffen“ der beiden Pflichten Art. 17 MAR vor[59]. Sofern die Ad-hoc-Mitteilung nach Art. 17 Abs. 4 MAR aufgeschoben werden kann, braucht der Nachtrag nicht vor der Mitteilung zu erfolgen[60].
231
Anlegern, die vor Veröffentlichung des Nachtrags eine Willenserklärung auf Zeichnung oder Erwerb des Wertpapiers abgegeben haben, steht ein Widerrufsrecht zu (Art. 23 Abs. 2 ProspektVO). Davon sind jedoch nur solche Wertpapiere erfasst, die der Anleger über ein öffentliches Angebot erwirbt. Für sog. Zulassungsprospekte gilt das Widerrufsrecht damit nicht[61]. Das gilt selbst dann, wenn die Wertpapiere zeitgleich öffentlich und über den organisierten Markt angeboten werden[62]. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Werktage ab Veröffentlichung des Nachtrags (Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 ProspektVO). Über das Widerrufsrecht muss der Anleger informiert werden (Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 ProspektVO).
232
Der neue Umstand oder die Unrichtigkeit, die eine Nachtragspflicht auslöst, muss vor dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots und vor der Lieferung der Wertpapiere eingetreten sein. Ein Widerruf muss daher selbst dann noch möglich sein, wenn die Wertpapiere schon vor Veröffentlichung des Nachtrags in das Depot des Anlegers eingebucht worden sind, solange der nachtragspflichtige Umstand oder die Unrichtigkeit vor der Erfüllung des Wertpapiergeschäfts eingetreten ist[63]. Da der Anleger den Zeitpunkt, zu dem der neue Umstand oder die Unrichtigkeit eingetreten ist, nicht selbst feststellen und daher auch nicht beurteilen kann, ob ihm ein Widerrufsrecht zusteht, hat nach Ansicht der BaFin der Emittent, Anbieter oder Zulassungsantragsteller den Zeitpunkt im Nachtrag möglichst genau anzugeben[64]. Auf das Widerrufsrecht finden die Regelungen über den Rücktritt nach § 357a BGB analog Anwendung.
233
Der Nachtrag beseitigt nicht den Prospekthaftungsanspruch von Anlegern, die Wertpapiere schon vor der Publizierung des Nachtrags im Vertrauen auf den unrichtigen oder unrichtig gewordenen Prospekt erworben haben. Eine andere Frage ist, ob die Anleger einen Schadensersatzanspruch gegen den Nachtragenden haben, wenn sie vom Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht haben. Vertreten wird, dass dann ein Prospekthaftungsanspruch aus den im Nachtrag berichtigten Umständen ausscheiden muss[65].
e) Hinterlegung und Veröffentlichung
234
Nach der Billigung durch die BaFin ist der Prospekt bei dieser zu hinterlegen und dem Publikum unverzüglich, spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots bzw. der Zulassung der Wertpapiere zum Handel zur Verfügung zu stellen (Art. 21 Abs. 1 ProspektVO). Eine Veröffentlichung hat grds in elektronischer Form auf der Webseite des Emittenten, der Finanzintermediäre sowie des geregelten bzw. regulierten Markts zu erfolgen. Die Webseite muss