Die 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza enthielt eine vollständige Überarbeitung der bisher geltenden Klassifikationsregeln, zahlreiche neue sowie Streichungen bisheriger Begriffe und ferner zahlreiche Änderungen der Klassenzuordnung von Begriffen.14 Am 1.1.2018 ist die Version 2018 der 11. Ausgabe der Nizza Klassifikation (NCL 11–2018) in Kraft getreten, die im Wesentlichen nur strukturelle Klassenänderungen enthält.15 Änderungen der Klasseneinteilung und der alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen nach der Nizza Klassifikation werden im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) bekannt gemacht.16 Durch die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim DPMA (ERVDPMAV)17 wurden u.a. die technischen Anforderungen an die elektronische Anmeldung von Marken – ohne Verwendung einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur – mit Wirkung zum 12.11.2013 beim DPMA vereinfacht. Am 23.3.2015 ist die Elektronische SchutzrechtsakteElektronische Schutzrechtsakte für Marken und Geografische Herkunftsangaben eingeführt worden.18
Der Markenrechtsvertrag (Trademark Law Treaty,19 TLT) ist ein internationales am 1.8.1996 in Kraft getretenes Abkommen, dass die Vereinheitlichung der Registrierungsverfahren nationaler Eintragungsbehörden regelt und dem inzwischen 53 Staaten beigetreten sind. Verwaltet wird der TLT von der WIPO. In Deutschland ist der TLT am 16.10.2004 nach seiner Ratifizierung in Kraft getreten. Im Jahre 2006 wurde in Singapur die Weiterentwicklung des TLT, der Singapore Treaty,20 beschlossen, der am 16.3.2009 in Kraft getreten und ebenfalls von der WIPO verwaltet wird. Für Deutschland ist er am 20.9.2013 in Kraft getreten.21
Die EU-Kommission hat am 16.12.2015 die MarkenRL neu gefasst ((EU) 2015/2436), die am 13.1.2016 in Kraft getreten ist.22 Die dortigen Regelungen müssen im Wesentlichen bis zum 14.11.2019, die Einführung von Amtsverfahren für Nichtigkeits- und Verfallsverfahren bis zum 14.1.2023 in nationales Recht der EU-Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. Ein Entwurf eines deutschen Gesetzes zur Umsetzung der MarkenRL – das MarkenrechtsmodernisierungsgesetzMarkenrechtsmodernisierungsgesetz23 (MaMoGMaMoG) – liegt vor und tritt voraussichtlich im Sommer 2018 in Kraft. Zugleich werden Änderungen der MarkenV wirksam.
Das Gemeinschafts- nunmehr Unionsmarkensystem der EU gründet sich auf eine „Grundverordnung“ des Rates der Europäischen Union (Verordnung (EG) Nr. 40/94 v. 20.12.1993)24 (GMVO) über die Gemeinschaftsmarke einschließlich ihrer verschiedenen nachfolgenden Änderungen sowie auf weitere ebenfalls mehrmals geänderte Verordnungen der Kommission, in denen jeweils die Durchführungsvorschriften für die GMVO (GMDVO), die zu entrichtenden Gebühren sowie die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern festgelegt sind. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit kodifizierte der Rat der Europäischen Union die genannte Verordnung (EG) Nr. 40/94. Die kodifizierte Fassung der GMVO25 von 2009 führte – mit Ausnahme der Nummerierung der Artikel26 – keine substantiellen gesetzlichen Änderungen ein und wurde von der UnionsmarkenverordnungUnionsmarkenverordnung (EU) 2015/2424,27 die am 23.3.2016 in Kraft trat, abgelöst. Die kodifizierte Fassung der Verordnung über die UnionsmarkeUnionsmarke (EU) 2017/1001) (UMVUMVUMV) wurde am 16.6.201728 veröffentlicht und gilt ab in einer ersten Stufe seit dem 23.3.2016 und in einer zweiten Stufe seit dem 1.10.2017. Entsprechend hat die Europäische Kommission auch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431) vom 18.5.2017 (UMDV)29 und die Delegierte Verordnung (DVUM)30 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der UMV und der Aufhebung der bisherigen Verfahrensvorschriften erlassen. Mit Wirkung zum 14.5.2018 ist die UMDV (EU) 2017/1431 aufgehoben und durch die aktualisierte auf die UMV 2017/1001 abgestimmte UMDV (EU) 2018/625 vom 5.3.201831 ersetzt worden. Ebenfalls ersetzt wurde die DVUM (EU) 2017/1430 durch die DVUM (EU) 2018/62532 mit Vorschriften zu Verfahrenseinzelheiten.
Die wesentlichen Änderungen betreffen:
Die Umbenennung der Gemeinschaftsmarke in Unionsmarke und des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) in Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO);
Eine neue Gebührenstruktur (ab dem 23.3.2016) mit Steigerungen der Anmeldegebühren für Markenanmeldungen mit 3 oder mehr Klassen und Senkungen der Gebühren u.a. für Markenverlängerungen und Widersprüche sowie in Löschungs- und Beschwerdeverfahren;
Die Handhabung der Klassifikation von Marken, wodurch unter Oberbegriffe nur solche Waren und Dienstleistungen fallen, die begrifflich hiervon umfasst sind;
Die Widerspruchsfrist für den EU-Anteil von Internationalen Registrierungen (IR), die 1 Monat nach der Markenveröffentlichung beginnt. Die Widerspruchsfrist selbst beträgt weiterhin 3 Monate.
Die Neudefinition der Markenfähigkeit mit Entfallen des Erfordernisses der grafischen Darstellbarkeit;
Die Einführung einer neuen Markenform, der Gewährleistungs- bzw. Zertifizierungsmarke33.
Die Regelungen zur Unionsmarke in der UMVUMV werden in den folgenden Kapiteln insbesondere in Kap. 2 im Vergleich zu den Regelungen des MarkenG behandelt.
§ 43 Schutzzweck und Funktion
Das MarkenG regelt umfassend die Kennzeichenrechte als Teil der gewerblichen Schutzrechte. Ursprünglich diente die Marke bzw. das Warenzeichen allein als HerkunftshinweisHerkunft-shinweis für WareWaren bzw. Produkte eines bestimmten Betriebes. Sie sollte sicherstellen, dass gleichartige Produkte aus Produktionsbetrieben nicht mit ähnlichen Bezeichnungen gekennzeichnet wurden. Der ursprüngliche Grundsatz der internationalen Erschöpfung wurde hiervon abgeleitet, da dem Zeicheninhaber keine Verbietungsrechte zustehen müssten, da die Produkte aus seinem Betrieb stammten.1 Daneben haben jedoch auch weitere Funktionen einer Marke wie die Vertrauens-, Qualitäts- und GarantieMarkeGarantiefunktionGarantie-funktionfunktion in Bezug auf bestimmte Waren- oder Dienstleistungseigenschaften, aber auch die WerbefunktionWerbefunktion eine wenn auch gegenüber der Herkunftsfunktion eher untergeordnete Stellung erlangt. In der Literatur werden auch Kommunikations- und Investitionsfunktion genannt.2 Jedenfalls werden dem Inhaber von Marken oder von weiteren vom MarkenG erfassten Kennzeichen Ausschließlichkeitsrechte im Geltungsbereich des MarkenG eingeräumt, deren Schutzumfang so weit reicht, wie eine Verwechslung mit jüngeren Kennzeichen durch die relevanten VerkehrskreisVerkehrskreise ausgeschlossen ist. Gegenüber den übrigen gewerblichen SchutzrechtSchutzrechtMarkeen haben Marken die Eigenart, dass ihre Laufzeit nicht begrenzt ist. Werden die Marken rechtserhaltend benutzt und regelmäßig durch Zahlung einer Gebühr verlängert, stellen sie „ewige“ AusschließlichkeitsrechteAusschließlichkeitsrechtewiges dar.
§ 44 Einordnung und ergänzendergänzendKennzeichenschutzer KennzeichenKennzeichenergänzender Schutzschutz
§ 1 MarkenG definiert den sachlichen Geltungsbereich des deutschen MarkenG und umfasst – anders als die europäischeuropäischGMVOe UMVGMVO, die ausschließlich eingetragene Marken behandelt (Art. 6 UMV) – nicht nur Marken, sondern auch geschäftliche BezeichnunggeschäftlicheBezeichnungen und geografische Herkunftsangabegeografische Herkunftsangaben.
Kennzeichenschutz im Rahmen des MarkenG wird nicht nur den in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragenen MarkeMarken gewährt, sondern auch Marken, die durch Benutzung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise Verkehrsgeltung erworben haben (§ 4 Nr. 2 MarkenG) oder im Sinne des Art. 6bis der PVÜ1 eine notorische Bekanntheit (§ 4 Nr. 3 MarkenG, s.u. § 48 IV 3) genießen.
Der Schutz geschäftlicher Zeichen wird in § 5 MarkenG geregelt und umfasst UnternehmenskennzeichenUnternehmenskennzeichenKennzeichenUnternehmens- und Werktitel. Als Unternehmenskennzeichen werden in § 5 Abs. 2 MarkenG zum einen Kennzeichen mit NamensfunktionUnternehmenskennzeichenmit Namensfunktion definiert, die im