Die Auslandspriorität bezieht sich auf eine frühere Anmeldung im Ausland. Eine solche Voranmeldung kann nach deutscher Praxis auch eine Design- bzw. Geschmacksmusteranmeldung sein.3
Üblicherweise kommen dafür Anmeldungen in Verbandsländern der PVÜ, der WTO (s.o. § 4 III. 1. bzw. 5.) sowiePVÜ auch europäischeuropäischAnmeldunge Patentanmeldungen in Frage. Durch § 41 Abs. 2 PatG sind jedoch auch Anmeldungen in solchen Staaten für die Inanspruchnahme einer Priorität zugelassen, mit denen kein entsprechender Staatsvertrag besteht, sofern mit diesen Staaten entsprechende bilaterale Vereinbarungen vereinbart sind. Solche Vereinbarungen gibt es zwar mit Ecuador, Kolumbien und Taiwan,4 jedoch gehören diese Staaten inzwischen (zumindest) der WTO an.
Durch die Vorschriften der UnionsprioritätUnionsprioritätPrioritätUnions- (Art. 4 PVÜ) und die des EPÜ (Art. 87ff. EPÜ) wird andererseits auch ermöglicht, dass für ausländische Anmeldungen der Anmeldetag einer deutschen Patentanmeldung beansprucht werden kann.
Die Priorität kann der Anmeldetag einer früheren Anmeldung sein, die die zu schützende Erfindung offenbart. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese in den Ansprüchen angegeben ist, sie kann auch in anderen Teilen der Anmeldung offenbart sein, insbesondere in der Beschreibung oder in den Zeichnungen. Nicht zur OffenbarungPatenterteilungsverfahrenOffenbarung gehören jedoch Informationen, die lediglich in der Zusammenfassung enthalten sind (s.o.). Der früheren Anmeldung muss ein Anmeldetag zuerkannt worden sein und zwar nach nationalem Recht des Amtes, wo sie eingereicht wurde. So müssen z.B. für die Beanspruchung einer inneren Priorität die oben genannten Mindesterfordernisse für einen Anmeldetag erfüllt sein.
Auf das anschließende Schicksal dieser älteren Anmeldung kommt es nicht an. Das heißt, sie kann zurückgewiesen worden sein oder als zurückgenommen gelten, z.B. wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühr. Zur Inanspruchnahme einer Priorität ist eine Vielzahl von Formerfordernissen einzuhalten. Besonders hingewiesen sei hier lediglich auf die FristFristNachmeldung zur Einreichung der Nachanmeldung. Sie beträgt 12 Monate und zwar gerechnet ab dem Anmeldetag der ersten Anmeldung, die die betreffende Erfindung offenbart.
Die Inanspruchnahme einer Priorität bewirkt, dass der ZeitrangZeitrang der zu prüfenden Patentanmeldung früher liegt als ihr eigener Anmeldetag. Damit werden Kenntnisse nicht mehr zum SdT gerechnet, die zwar vor dem Anmeldetag aber nach dem Prioritätstag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Analoges gilt auch für ältere Patentanmeldungen (siehe oben § 9 I. 2.).
III. TeilanmeldungTeilanmeldungAnmeldungTeil-, Ausscheidung und ZusatzpatentZusatzpatent
1. TeilanmeldungPatenterteilungsverfahrenTeilanmeldungTeilanmeldung
Nach § 39 Abs. 1 PatG kann der Anmelder die Anmeldung jederzeit teilen. Der abgetrennte Teil wird als Teilanmeldung bezeichnet, für die der Zeitpunkt (AnmeldetagAnmeldetag) der ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhalten bleibt. Der Anmelder kann auch mehrere Teilanmeldungen aus der Ursprungsanmeldung ableiten. Es ist außerdem möglich, eine Teilanmeldung als Grundlage für weitere Teilanmeldungen zu verwenden. Obwohl grundsätzlich eine jederzeitige Teilung der Anmeldung möglich ist, gibt es dennoch zeitliche Begrenzungen. So ist Voraussetzung, dass die zu teilende Anmeldung noch anhängig ist. Das ist nicht der Fall, wenn die Anmeldung bereits rechtskräftig als Patent erteilt oder aber zurückgewiesen oder zurückgenommen ist oder als zurückgenommen gilt. Eine Teilung ist somit auch möglich bis zum Ablauf einer Beschwerdefrist (bei DPMA-Beschluss) bzw. einer Rechtsbeschwerdefrist (bei BPatG-Beschluss), und zwar unabhängig davon, ob Rechtsmittel eingelegt wird oder nicht.1 Durch Wegfall von § 60 PatG zum 1. Juli 2006 ist die Teilung eines erteilten Patents nicht mehr möglich. Nach Beendigung der Tatsacheninstanzen (vor DPMA und BPatGBPatG) ist eine Teilung nach den Vorschriften über die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen.2
Gründe zum Einreichen einer Teilanmeldung, die ja erhöhten Aufwand und zusätzliche Gebührenzahlungen verursacht, können vielfältig sein, wie:
eine schnelle Erteilung von unstrittigen, jedoch eingeschränkten Patentansprüchen zur Durchsetzung der Rechte nach § 139 PatG, wobei im weiteren Verfahren der Ursprungsanmeldung strittige ggf. umfangreichere Patentansprüche ausgiebig geprüft werden können;
einzelne Teile der Ursprungsanmeldung sollen im Rahmen einer vertraglichen Transaktion verwertet werden;
der Anmelder möchte einem Einwand der Uneinheitlichkeit zuvorkommen.
2. AusscheidungAusscheidung
Stellt das DPMA im Rahmen seiner Prüfung fest, dass ein Patent nicht die Erfordernisse der Einheitlichkeit erfüllt, wird der Anmelder unter Hinweis auf die Möglichkeit der Zurückweisung aufgefordert, die Einheitlichkeit durch eine AusscheidungserklärungErklärungAusscheidungs-Ausscheidung-serklärung oder durch Verzicht auf den uneinheitlichen Teil herzustellen.1
Die Ausscheidung wird auch als „einvernehmliche Teilung“ bezeichnet. Einvernehmen bedeutet hier, dass der Anmelder auf die Zustimmung und Vorgaben des Prüfers angewiesen ist, der die Uneinheitlichkeit der beanspruchten Gegenstände festgestellt hat Die Ausscheidung wird nicht gem. § 39 Abs. 1 PatG erklärt, sondern sie wird beantragt und ggf. vom Prüfer genehmigt.2 Ansonsten gibt es verfahrens- und materiellrechtlich viele Ähnlichkeiten zwischen beiden Verfahren.
Einzelheiten dazu sowie auch die Diskussion um die rechtliche Einordnung von Ausscheidung und Teilung werden ausführlich in dem Lehrbuch von Kraßer/Ann behandelt.3
3. ZusatzpatentZusatzpatentPatentZusatz-
Bis zum 31.3.2014 war es möglich, durch die fristgerechte Anmeldung eines Zusatzpatents (§ 16 aF Abs. 1 S. 2 PatG) eine Verbesserung oder Weiterbildung einer Hauptanmeldung auf günstige Weise schützen zu lassen.
Aufgrund der Änderungen des PatG zum 1.4.2014 (s.a. Vorauflage, Fußn. 4) ist die Anmeldung von Zusatzpatenten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Für anhängige Verfahren auf ein Zusatzpatent oder für bereits erteilte Zusatzpatente gelten die früheren Regelungen des PatG weiterhin (s. § 147 Abs. 3 PatG).
IV. Erteilungsverfahren
Der Kern des PatentPatent-erteilungsverfahrenerteilungsverfahrens ist die PrüfungPrüfung nach §§ 44ff. PatG, die sowohl Formerfordernisse als auch materielle PatentPatent-tierungsvoraussetzungierungsvoraussetzungen umfasst. Sie wird jedoch erst nach Stellung eines PrüfungPrüfung-santragsantrages vorgenommen, der innerhalb einer FristFrist von 7 Jahren nach Einreichung der zu prüfenden Patentanmeldung zu stellen ist. Wird dieser Antrag nicht (nahezu) gleichzeitig mit dem Einreichen der Patentanmeldung gestellt, so erfolgt zunächst eine Offensichtlichkeitsprüfung.
1. OffensichtlichkeitsprüfungPrüfungOffensichtlichkeits-Offensichtlichkeitsprüfung
Die Offensichtlichkeitsprüfung nach § 42 PatG findet ohne gesonderten Antrag statt und soll einerseits bewirken, dass formal mangelhafte AnmeldungenAnmeldungmangelhafte in eine zur Offenlegung und als Grundlage einer Recherche geeignete äußere Form gebracht werden. Weiterhin sollen Anmeldungen, deren Gegenstand gem. § 42 Abs. 2 PatG offensichtlich außerhalb des Anwendungsbereichs des Patentschutzes liegen, möglichst früh zurückgewiesen werden. Stellt sich heraus, dass die Anmeldung den in § 42 PatG genannten Anforderungen offensichtlich