§ 2 Die Sondergesetze zum Schutz des geistigen Eigentums im Überblick
I. Der Schutz technischer ErfindungErfindungErfindungSchutz technischeren: Patent- und GebrauchsmusterGebrauchsmuster-rechtrecht
1. PatentPatent-rechtrecht
Gesetzliche Grundlage des deutschen Patentrechts ist das Patentgesetz (PatGPatG).1 Das Patentrecht regelt die Erteilung von Patenten, d.h. zeitlich begrenzten Ausschließlichkeitsrechten für Erfindungen, und die Durchsetzung der mit patentfähigen Erfindungen zusammenhängenden Rechten. Ein Patent kann nur erteilt werden, wenn mehrere formelle und materielle Voraussetzungen erfüllt sind. Seit dem 1. Januar 1978 sind die materiellen Erfordernisse der patentierbaren Erfindung nach deutschem und europäischem Patentrecht deckungsgleich. In Übereinstimmung mit Art. 52 des Europäischen PatentübereinkommensPatenteuropäisches Patentübereinkommen (EPÜEPÜ) werden nach § 1 Abs. 1 des deutschen Patentgesetzes Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen TätigkeitTätigkeiterfinderische beruhen und gewerblich anwendbar sind. Die Erfordernisse der NeuheitNeuheit, des Beruhens auf einer erfinderischen Tätigkeit und der gewerblichen AnwendbarkeitAnwendbarkeitgewerbliche sind in den §§ 3–5 PatG (Art. 54–57 EPÜ) näher geregelt. Nach deutschem und europäischem Rechtsverständnis ist seit jeher anerkannt, dass die patentfähige Erfindung stets eine Schöpfung auf dem Gebiet der TechnikTechnik, d.h. eine „LehreLehretechnisches Handeln zum technischen Handeln“ voraussetzt.2 Während die Beschränkung des Patentschutzes auf „technische“ Erfindungen in der Vergangenheit gewohnheitsrechtlich begründet wurde,3 ist das Erfordernis der Technizität der Erfindung jetzt ausdrücklich gesetzlich in § 1 Abs. 1 PatG („Erfindungen auf allen Gebieten der Technik“) verankert.4
2. GebrauchsmusteGebrauchsmuster-rechtrrecht
Das dem Laien meist weniger geläufige Gebrauchsmusterrecht ist im GebrauchsmusterGebrauchsmuster-gesetzgesetz (GebrMG)1 geregelt. Es dient neben dem Patentrecht dem Schutz des geistigen Schaffens, soweit sich dieses in einer technischen Erfindung niederschlägt. Allerdings kommt dem Patentrecht als dem unter verschiedenen Gesichtspunkten weiter reichenden Schutzinstrumentarium die zentrale Bedeutung im Bereich des Schutzes technischer Erfindungen zu (näheres zu den wesentlichen Unterschieden zwischen Patent- und Gebrauchsmusterschutz s.u. 2. Abschnitt, insbes. 5. Kapitel). Ebenso wie das Patent setzt auch das GebrauchsmusterGebrauchsmuster eine technische ErfindungtechnischeErfindung voraus. Nach traditionellem Verständnis ging man früher stets davon aus, dass die Anforderungen an die erfinderische Leistung – § 1 GebrMG spricht von einem „erfinderischen Schritt“ – geringer sind als bei einem Patent.2 Das Gebrauchsmusterrecht wolle auf diese Weise auch kleineren Erfindungen und technischen Gestaltungen, für die ein Patent mangels ausreichender Erfinderleistung nicht in Frage kommt oder für die der Zeitaufwand des Patenterteilungsverfahrens und die höheren GebührenGebühr der Patente nicht lohnen, Schutz gewähren. Demgegenüber hat jedoch der BGH in einer jüngeren Entscheidung festgestellt, dass für eine entsprechende Differenzierung auf der Grundlage der heute maßgeblichen, herabgesetzten gesetzlichen Anforderungen an die Schutzfähigkeit im Patentrecht kein Raum (mehr) sei, so dass für die Beurteilung des „erfinderischen Schritts“ (i.S.v. § 1 Abs. 1 GebrMG) auf die im Patentrecht zur Beurteilung der „erfinderischen TätigkeitTätigkeiterfinderische“ (i.S.v. § 1 Abs. 1 PatG) entwickelten Grundsätze zurückzugreifen sei.3 Das Gebrauchsmuster hat in der Praxis jedoch nicht nur für kleinere Erfindungen, für die es ursprünglich gedacht war, große Bedeutung. Insbesondere bei technischen Neuerungen, die sowohl dem Patent- als auch dem Gebrauchsmusterschutz zugänglich sind, sichert die Eintragung des Gebrauchsmusters – die anders als die Erteilung eines Patents keine materielle Prüfung voraussetzt – dem Anmelder einen schnellen und gebührengünstigen Schutz, vor allem in der patentrechtlich nicht geschützten Zeitspanne zwischen Offenlegung der Patentanmeldung und Patenterteilung.
II. Der Schutz von Leistungen im Bereich des DesignsDesign: DesignschutzrechtGeschmacksmuster-recht
Im Gegensatz zu den vorerwähnten technischen SchutzrechtSchutzrechttechnischesen zielt der Schutz des Designschutzrechts nicht auf den Schutz technischer Erfindungen, sondern – wie der Name des modernisierten Gesetzes jetzt erkennen lässt – auf den Schutz des DesignsDesigns ab. Angesprochen sind damit Ergebnisse geistig-kreativer Schaffenstätigkeit aus dem Bereich des Designs, nämlich zwei- oder dreidimensionale ErscheinungsformFormErscheinungs-en beliebiger Erzeugnisse, wie etwa die äußere Erscheinungsform von Möbeln, Autos, Computern, Smartphones, Stoffen, Lampen Büroartikeln, Haushaltsgeräten etc. Rechtsgrundlage des Designschutzrechts ist das Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (DesignG) vom 10.10.2013.1 Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber das Designschutzrecht, das zuletzt durch das Gesetz über den Schutz von Mustern und ModellenMuster und Modell (GeschmacksmusterGeschmacksmuster-gesetzgesetz – GeschmMG)2 vom 12.3.2004 einer grundlegenden Reform unterzogen worden war, erneut modernisiert – im Wesentlichen in zweierlei Hinsicht: Neu eingeführt wurde, vergleichbar den Verfahren im Marken-, Patent- und Gebrauchsmusterrecht, ein Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA. Ferner hat sich der Gesetzgeber nunmehr auch dazu entschieden, die bereits im Rahmen der Reform 2004 erwogene, aber damals noch nicht umgesetzte Modernisierung des Gesetzes in sprachlicher Hinsicht zu vollziehen und den antiquiert anmutenden bzw. missverständlichen Begriff des „Geschmacksmusters“ dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend in „eingetragenes Design“ zu ändern.3 Diese in sprachlicher Hinsicht bedeutsame und alle maßgeblichen Regelungen des Gesetzes erfassende Änderung, die das Designschutzrecht durch das Modernisierungsgesetz 2013 erfahren hat, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass der materielle Gehalt des Modernisierungsgesetzes 2013, der sich im Wesentlichen in der erwähnten Einführung eines amtlichen Nichtigkeitsverfahrens erschöpft, gemessen an der grundlegenden Reform 2004 bescheiden ausfällt. Bei dem Geschmacksmusterreformgesetz 2004 handelte es sich um eine Jahrhundertreform, durch das die EG-Richtlinie vom 13.10.1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen,4 die auf eine Angleichung der Kernelemente des Geschmacksmusterrechts innerhalb der Gemeinschaft abzielt, umgesetzt und das alte deutsche Geschmacksmustergesetz vom 11.1.1876 nach einer Geltungsdauer von mehr als 125 Jahren abgelöst wurde. Der deutsche Gesetzgeber hatte die im Zuge der gemeinschaftsweiten Harmonisierung der Regelungen zum Schutz industrieller FormForm-gestaltunggestaltungen notwendig gewordene Novellierung 2004 zum Anlass genommen, das Designschutzrecht (seiner Zeit noch als „Geschmacksmusterrecht“ bezeichnet) grundlegend zu modernisieren und neu zu strukturieren. Das Designschutzrecht hat durch die umfassende Novellierung 2004 gegenüber der alten Gesetzeslage eine Vielzahl bedeutender Änderungen im Bereich des materiellen und formellen Rechts erfahren (im Einzelnen hierzu s.u. Vierter Abschnitt). Hervorzuheben ist, dass das Designschutzrecht als gewerbliches SchutzrechtSchutzrechtgewerbliches mit dem 2004 reformierten Recht eine wesentliche Stärkung erfahren hat. Während das früher so bezeichnete Geschmacksmusterrecht dem Rechtsinhaber lediglich die Möglichkeit gab, gegen eine unautorisierte Nachbildung seines geschützten Geschmacksmusters und dessen Verbreitung vorzugehen (vgl. § 5 GeschmMG a.F.), zeichnet sich das modernisierte Designschutzrecht durch eine sog. SperrwirkungSperrwirkungSperrwirkung aus. Das bedeutet, nach dem 2004 grundlegend reformierten Recht kommt es für die Zuwiderhandlung nicht mehr auf die