• Führen
• Verbringen
• Mitnahme
• Schießen
• Herstellen
• Bearbeiten
• Instandsetzen
• Handel treiben
Alle diese Umgangsarten sind im Waffengesetz definiert, weshalb die Definitionen für eine Klausur oder mündliche Prüfung nicht zwingend auswendig gelernt werden müssen. Die Definitionen der Umgangsformen finden sich in § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 1 Abschn. 2 Nr. 1 bis 14 WaffG. Für die Fallbearbeitung im mittleren Polizeivollzugsdienst sind die Umgangsformen Erwerb, Besitz und Führen von entscheidender Bedeutung und bilden den Kern der in Klausuren auftretenden Formen des Umgangs. Im Folgenden wird daher nur auf diese drei Umgangsformen näher eingegangen. Die Betrachtung der jeweiligen Umgangsform ist zwar sachverhaltsabhängig, jedoch sind die Grundzüge dieser Begriffe stets identisch, weshalb sie an dieser Stelle näher erläutert werden.
Der Erwerb ist gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 1 Abschn. 2 Nr. 1 WaffG das Erlangen der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe. Tatsächliche Gewalt beschreibt die rein faktische Möglichkeit jederzeit nach eigenem Willen über die Waffe verfügen zu können. Sobald eine Waffe erworben wurde, wird automatisch auch die Umgangsform des Besitzes ausgeübt. Der Besitz ist nämlich die Ausübung der tatsächlichen Gewalt (vgl. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 1 Abschn. 2 Nr. 2 WaffG). Demnach besitzt eine Waffe, wer sie vorher erworben hat. Nach der Definition der tatsächlichen Gewalt kommt es daher nur darauf an, ob man die rein faktische Möglichkeit hat, nach eigenem Willen über den Gegenstand verfügen zu können.
Der Besitz beginnt mit dem Zeitpunkt des Erwerbes und endet erst mit dem Überlassen. Das folgende Beispiel soll die Dauerhaftigkeit des Besitzes verdeutlichen.
Beispiel:
Der Sportschütze S hat einen Revolver in seinem Waffenschrank im Keller gelagert. Auch wenn sich der S auf seiner 50 Kilometer entfernten Arbeitsstätte oder gar im Urlaub befindet, hat er noch immer die tatsächliche Gewalt inne. Daher kann hier, ungeachtet der Entfernung, die Umgangsart des Besitzes bejaht werden.
Merksatz:
Jeder der eine Waffe besitzt, hat sie auch erworben.
Auf jeden Erwerb folgt ebenfalls der Besitz.
Eine weitere relevante Umgangsform mit Waffen stellt das Führen dar. Gem. § 1 Abs. 3 i. V. m. Anl. 1 Abschn. 2 Nr. 4 WaffG führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt. Auch in dieser Umgangsform spielt der Begriff der tatsächlichen Gewalt eine wesentliche Rolle. Für das Vorliegen des Führens ist es nach der Definition also nicht erforderlich, wo sich die Waffe am Körper befindet. Entscheidend ist hierbei die Örtlichkeit, an der über die Waffe verfügt wird. Befindet man sich außerhalb der im Gesetz genannten Örtlichkeiten (eigene Wohnung, Geschäftsräume, eigenes befriedetes Besitztum oder Schießstätte) und hat die Waffe bei sich, so wird diese auch geführt. Ausschlaggebend ist folgerichtig nicht nur die Örtlichkeit, sondern auch, ob es sich bei der Wohnung, den Geschäftsräumen und dem befriedeten Besitztum um die eigene Örtlichkeit handelt. Die wesentlichen Örtlichkeiten, die über ein potenzielles Führen entscheiden, werden in der folgenden Übersicht kurz dargestellt.
Raum für eigene Notizen:
Wie der Name schon sagt, handelt es sich bei den verbotenen Waffen um Gegenstände, mit denen jeglicher Umgang verboten ist (vgl. § 2 Abs. 3 WaffG). Demzufolge darf keine der o. g. Umgangsformen mit einer verbotenen Waffe ausgeübt werden.
Die Waffen mit Verbotseigenschaft sind abschließend in der Anlage 2 Abschnitt 1 genannt. Hierbei sind nicht nur Waffen im technischen Sinn (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG), sondern auch die sogenannten nicht technischen Waffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG) erfasst. Diese beiden Gruppen dürften in der Praxis und in der Fallbearbeitung die häufigsten verbotenen Gegenstände sein. Im Folgenden sind die gängigsten verbotenen Waffen aufgelistet, die in der Praxis und in einer Klausur auftreten könnten5:
Auswahl verbotener Waffen: | |
---|---|
Schlagring | verboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.3.2 WaffG |
Wurfstern | verboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.3.3 WaffG |
Stahlrute | verboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.3.2 WaffG |
Totschläger | verboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.3.2 WaffG |
Präzisionsschleuder | verboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.3.7 WaffG |
Faustmesser | verboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.2 WaffG |
Spring messer | verboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.1 WaffG |
Fallmesser | verboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.1 WaffG |
Butterflymesser | verboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.3 WaffG |
Nun-Chaku | verboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.3.8 WaffG |
Raum für eigene Notizen:
Der Umgang mit einigen Waffen bedarf einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Diese Erlaubnisse sind meist gesonderte Dokumente, welche im Zusammenhang mit der jeweiligen Umgangsform besessen werden müssen. Grundsätzlich bedarf der Umgang mit Schusswaffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 WaffG) und den Schusswaffen gleichgestellten Gegenständen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 WaffG) der Erlaubnis gem. § 2 Abs. 2 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 2 UA 1 S. 1 WaffG.
Im Umkehrschluss bedeutet dieser Grundsatz der Erlaubnispflicht, dass für Waffen im technischen Sinn (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG) und nicht technischen Sinn (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG) keine Erlaubnis für den Umgang vorliegen muss.
In der nachfolgenden Tabelle werden die wesentlichen Erlaubnisse zu den jeweiligen Umgangsformen überblicksartig dargestellt6.
Umgangsform | Waffe | Benötigte Erlaubnis | Rechtsgrundlage |
---|---|---|---|
Erwerb/Besitz | Schusswaffe/Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand | Waffenbesitzkarte (WBK) | § 10 Abs. 1 S. 1 WaffG |
Munition | Eintragung in WBK oder Munitions-Erwerbsschein | § 10 Abs. 3 WaffG | |
Waffe im technischen/nicht technischen Sinn | keine | – | |
Führen | Schusswaffe/Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand | Waffenschein | § 10 Abs. 4 S. 1 WaffG |
Waffe im technischen/nicht technischen Sinn | keine | – | |
Verbringen | Schusswaffe/Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand | Verbringungserlaubnis | §§ 29, 30 WaffG |
Waffe im technischen/nicht technischen Sinn | keine | – | |
Mitnahme | Schusswaffe/Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand | Mitnahmeerlaubnis oder Europäischer Feuerwaffenpass (EFP) | § 32 WaffG |
Waffe
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