4. Gibt es besondere Formerfordernisse?
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In der EU richten sich die Formerfordernisse einigermaßen vorhersehbar nach dem gewählten oder durch die objektive Anknüpfung anzuwendenden Recht oder dem Recht des Landes, in dem sich beide Vertragspartner befinden (siehe unten Kap. C Rn. 63ff.).
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Außerhalb der EU sind andere Formvorschriften zu beachten.
2 Siehe dazu Rothermel/Dahmen, Schweigen ist Silber, RIW 2018, 179–186.
V. Inhalte
1. Was ist international gleich?
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Themen sind ähnlich: Die Themen in Kauf- und Lieferverträgen sind natürlich ähnlich, gleich in welcher Rechtsordnung sie spielen. Es geht im Wesentlichen um den wirksamen Vertragsschluss, um Modalitäten der Lieferung und Zahlung (Art, Ort, Zeit), um die Fragen der Spät- oder Nichtleistung, um Mängel und Haftung.
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Regelungen sind ähnlich: Die Antworten, die Rechtsordnungen zu den typischen Themen in Kauf- und Lieferverträgen (siehe eben) geben, sind natürlich auch ähnlich. Für einen wirksamen Vertragsschluss sind übereinstimmende Erklärungen nötig, die in einer bestimmten Art, Ort, Zeit abgegeben sind. Die Modalitäten der Lieferung und Zahlung (Art, Ort, Zeit) unterliegen meist dem Vertrag und die jeweilige Rechtsordnung sieht dazu meist nur rudimentär was vor. Bei Spät- oder Nichtleistung werden eventuelle Fristen zur Nachholung vorgesehen; dann geht es um die Frage, wer wann wie den Vertrag auflösen darf und wer wem welche Schäden zu ersetzen hat. So ähnlich auch im Fall von Mängeln; neben der meist dem Vertrag überlassenen Frage, was ein Mangel ist, geht es um Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) in bestimmter Frist und Reduktion des Kaufpreises oder Rücktritt und Haftung.
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Details entscheiden: Die Themen sind ähnlich, die Regelungen sind ähnlich. Details sind vielleicht dennoch entscheidend. So z.B. grundsätzlich die Frage, wie gut es um die Vertragsfreiheit bestellt ist (Stichwort AGB-Kontrolle) oder ob Verschulden Voraussetzung für Schadensersatz ist oder nicht. Dann gibt es Unterschiede in den Fristen, die ggf. gesetzt werden müssen oder die einzuhalten sind (etwa auch für die Erklärung von Rechtsbehelfen etc.). Siehe dazu sogleich.
2. Was ist international anders?
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Ansätze sind unterschiedlich: Während im deutschen Recht bzw. im Civil Law generell das Verschuldensprinzip herrscht und etwaiger Schadensersatz nur bei mindestens fahrlässiger Pflichtverletzung (Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt) geschuldet ist, kann es in anderen Rechtsordnungen verschuldensunabhängige Haftungen (sog. Garantiehaftung) geben. Im Common Law beispielsweise ist es bei einem breach of contract normal, dass die andere Seite einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch gegen den Verletzer hat; ähnlich ist das im UN-Kaufrecht und auch das Schweizer Recht sieht für unmittelbare Schäden u.U. eine Garantiehaftung vor. Auch ist es in anderen Rechtsordnungen, anders als im deutschen Recht, nicht normal, dass Gewährleistungsrechte in Form von zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) unter Fristsetzung bestehen, ehe man zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag kommt. Es gibt vielfach keine Inhaltskontrolle bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sondern nur eine mehr oder weniger strenge Einbeziehungskontrolle (jedenfalls außerhalb des Verbrauchsgüterverkaufs). Die dann bisweilen auch individuellen Grenzen der Haftungsausschlüsse beginnen, anders als im deutschen Recht (dort Vorsatz), bei grober Fahrlässigkeit. Teilweise wird, anders als im deutschen Recht, zwischen Mangelschaden und Mangelfolgeschaden unterschieden. Die Modalitäten und Fristen zur Ausübung von Rechtsbehelfen können durchaus unterschiedlich sein.
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Manches ist ungewohnt: So gibt es beispielsweise im Common Law zwar die sogenannten reps and warranties und Zweiteres ist vielleicht mit einer Art Gewährleistung zu vergleichen, wohingegen Ersteres etwas ganz anderes darstellt, nämlich zu einer Haftung nach Delikt also tort führt und das will man als Vertragspartner eher vermeiden. Auch gibt es nicht überall die gleichen gesetzlichen Gewährleistungsvorgaben im Sinne von implied warranties, sondern das kann durchaus unterschiedlich sein. Das Common Law fremdelt zudem mit Vertragsstrafen und lässt nur – kontrolliert – liquidated damages zu. Neben Besonderheiten bei den Gewährleistungsrechten ist ungewohnt, dass die Klage auf Leistung nicht automatisch in allen Rechtsordnungen möglich ist. Das Common Law kennt darüber hinaus z.B. kein Zurückbehaltungsrecht
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Manches könnte vorteilhaft sein: Aus der Sicht eines deutschen Juristen ist natürlich die in anderen Rechtsordnungen nicht vorhandene Inhaltskontrolle bei AGB grundsätzlich attraktiv. Je nachdem, ob man auf der Seite des Käufers oder des Verkäufers steht, kann sich auch eine Garantiehaftung in anderen Rechtsordnungen als vorteilhaft erweisen. Zudem ist es vielfach so, dass Rechtsordnungen mit einer Garantiehaftung eher die Möglichkeit geben, davon im Vertrag abzuweichen als es beispielsweise in Rechtsordnungen der Fall ist, die für etwaige Schadensersatzhaftungen noch Zusatzkriterien wie etwa Verschulden erfordern. In jedem Falle lohnt es sich, andere Rechtsordnungen in Betracht zu ziehen, wenn auch etwaige Besonderheiten vertraglich modifiziert werden sollten oder müssten.
3. Was ist international zu tun?
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Es macht sicher Sinn, seine Interessen im Vertrag ganz genau abzubilden. Auch bei der dann oft erst am Schluss erfolgenden Wahl des Rechts (Rechtswahl- und Gerichtsstandsklauseln werden oft „Champagner-Klauseln“ genannt, weil das Management schon die Vertragseinigung feiert, während die Juristen hinten im Vertrag noch an „Kleinigkeiten frickeln“) dürften es erfahrungsgemäß fast alle Bestimmungen schaffen, sich gegen das gewählte Recht durchzusetzen. Es gibt eher wenig national oder international zwingende Bestimmungen (aber es gibt sie wie z.B. im AGB-Recht und im Haftungsausschluss).
VI. Rechtsvergleichstabelle Kauf- und Liefervertrag
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Hilfreich ist vielleicht ein Rechtsvergleich in Tabellenform. Diese Rechtsvergleichstabelle behandelt dabei nur das Recht in B2B Verträgen. Die Betonung liegt darauf, nur Unterschiede zum deutschen Recht herauszuarbeiten – Ähnlichkeiten werden daher nicht besonders oder vertieft erläutert. Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit oder strukturell zwingende Reihenfolge verfolgt. Ziel ist stattdessen eine Landkarte anhand der Struktur typischer vertraglicher Regelungsinhalte in einem Rahmenvertrag zu erstellen (da dort typischerweise Spielregeln für noch zu schließende Einzelverträge getroffen werden, was einem Rechtsvergleich zuträglich ist), auch wenn (v.a. im Common Law) ein allzu schablonenhafter Vergleich teilweise an strukturellen Unterschieden scheitern muss. Zu den Details siehe unten in Kapitel E., F. und G.
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Bei den Übersetzungen ist natürlich Vorsicht geboten – Übersetzungen von Rechtsbegriffen klappen nur mit entsprechender Definition – daher immer wieder die Erinnerung daran mit (*).
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Thema | Deutsches Recht | Schweizer Recht | Common Law | UN-Kaufrecht |
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Grundlagen | ||||
Quellen | BGB3, HGB4 | ZGB5 (v.a. 5. Teil: Obligationenrecht) | SGA6
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