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sonstigen Umständen lässt sich herleiten, dass eine Sprachfassung gültiger ist als eine andere. Darüber hinaus legt der EuGH die unionsrechtlichen Begriffe unabhängig von der Verwendung dieser Begriffe in einzelnen Mitgliedstaaten aus.23

       Praxishinweis

      Bei der Auslegung der DSGVO sollten auch andere Sprachfassungen Berücksichtigung finden. Im Fall von Unstimmigkeiten sind beide Versionen gleich gültig. Der Wortlaut ist dann unstimmig. Widersprüche lassen sich nicht durch eine Auslegung der verschiedenen Sprachfassungen auflösen, sondern nur durch die Anwendung der anderen Auslegungsmethoden. Obwohl die Trilogverhandlungen auf Englisch geführt wurden, geht also die englische den anderen Sprachfassungen bei der Auslegung des Wortlauts nicht vor. Diese Tatsache kann alleine im Rahmen der teleologischen oder systematischen Auslegung Berücksichtigung finden.

      bb) Teleologische Auslegung

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      Falls die Erwägungsgründe unergiebig sind, stellt der Gerichtshof hinsichtlich des Zwecks einer Norm auch auf den Zusammenhang des Textes ab. Er bezieht dabei weitere Normen des jeweiligen Gesetzes in seine Auslegung mit ein und identifiziert deren Ziele und die Auswirkungen des Gesamtsystems. Diese Auswirkungen sieht er grundsätzlich als vom Gesetzgeber intendiert an und verbindet auf diese Weise eine teleologische mit einer systematischen Auslegung.28

      cc) Systematische Auslegung

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      Ein besonderer Fall der systematischen Auslegung des Unionsrechts ist die vertragskonforme Auslegung des Sekundärrechts.33

       Beispiel

      dd) Historische Auslegung

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       Praxishinweis

      Angesichts der geringen Bedeutung der historischen Auslegungsmethode in der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei der Auslegung der DSGVO Vorsicht geboten, sofern ein Auslegungsergebnis primär mit einem Verweis auf die Änderungen des Entwurfs der DSGVO im Rahmen der Trilogverhandlungen gestützt wird. Es ist fraglich, ob der Gerichtshof den Trilogverhandlungen eine entscheidende Bedeutung beimessen wird.

      ee) „Effet-utile-Prinzip“

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       Praxishinweis

      Gerade im Datenschutzrecht ist das „Effet-utile-Prinzip“ häufig relevant. Bei sämtlichen Normen, die bestimmte Verhaltensweisen untersagen sollen, streitet das „Effet-utile-Prinzip“ für diejenige Auslegung, die dem jeweiligen Verbot zu einer besonders hohen Wirksamkeit verhilft. Allerdings ist nicht jegliches „Mehr an Datenschutz“ immer besonders wirksam im Sinne des „Effet-utile-Prinzips“. Vielmehr muss der spezifische Zweck der jeweiligen Norm besonders wirksam verwirklicht werden.

      ff) Mischung verschiedener Auslegungsmethoden

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