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werden, aber auf den Abschluss eines Vertrages zielen.41 Reine Informationsanfragen fallen daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift.

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       c) Erforderlichkeit der Datenverarbeitung für die genannten Zwecke

      Weitere Voraussetzung dafür, dass eine Datenverarbeitung auf eine der beiden Erlaubnisalternativen des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO gestützt werden kann, ist, dass die Datenverarbeitung für den jeweiligen Zweck auch erforderlich ist.

      aa) „Erforderlichkeit“ einer Datenverarbeitung allgemein

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      Ob eine Datenverarbeitung für den jeweiligen Zweck erforderlich ist, lässt sich ganz generell anhand der Datenschutzgrundsätze gem. Art. 5 DSGVO ermitteln. So müssen – dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO folgend – personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein.

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      Auch wenn dieser Grundsatz keine Legaldefinition des Begriffs der „Erforderlichkeit“ beinhaltet, lassen sich aus ihm dessen wesentliche Elemente entnehmen: Zunächst ist der Begriff objektiv zu bestimmen; die personenbezogenen Daten müssen also objektiv dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Mithin schließt der Erforderlichkeitsgrundsatz auch im Rahmen der DSGVO eine Datenerhebung „ins Blaue hinein“ aus. Allerdings ist es dem Verantwortlichen unbenommen, die Zwecke einer Datenverarbeitung – im Rahmen des gesetzlich Erlaubten – selbst festzulegen und damit den zulässigen Umfang der Datenverarbeitung maßgeblich zu bestimmen.

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       Achtung

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       Achtung