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enthielt das BGB noch keine Regelung hinsichtlich der Abschlagszahlungen. Der Auftragnehmer war daher in vollem Umfang vorleistungspflichtig. Werklohn wurde erst mit der Abnahme der Werkleistung fällig (siehe
Abnahme). Erst mit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen wurde die Bestimmung des § 632a BGB eingeführt. Durch das neue Bauvertragsrecht zum 01.01.2018 hat sich hier im Grunde auch nichts geändert.

      VOB/B-Vertrag

      Für die VOB/B sind Abschlagszahlungen in § 16 Abs. 1 VOB/B geregelt.

      Um eine Abschlagszahlung verlangen zu können, muss der Auftragnehmer seine Leistung vertragsgemäß erbringen, und beim Besteller muss ein entsprechender Wertzuwachs {Wertzuwachs} vorhanden sein. Es kommt hierbei insoweit auf die anteilige vereinbarte Vergütung und nicht auf den objektiven Wertzuwachs an.

      Was ist nun, wenn die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft ist? Das neue Bauvertragsrecht ab dem 01.01.2018 enthält hierzu eine Regelung: Wenn die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft ist, kann der Auftraggeber einen angemessenen Teil der Vergütung einbehalten. Da zu diesem Zeitpunkt – das Werk ist ja noch nicht vollendet – eine Abnahme noch nicht vorliegt, trägt der Unternehmer die Beweislast dafür, dass das Werk entgegen der Behauptung des Auftraggebers mangelfrei ist.

      Siehe auch:

      

Abnahmewirkung

      

Druckzuschlag

      BGB-Vertrag

      Vor dem 01.01.2018 fehlte bei Abschlagszahlungen eine eindeutige Regelung. Dass der Druckzuschlag {Druckzuschlag} auch bei Abschlagszahlungen vorgenommen werden kann, ergab sich vielmehr aus den Gesetzesmaterialien (vgl. hierzu Pause, BauR 2009, Seite 898, 899).

      Für den Verbraucherbauvertrag ist besonders der neu eingeführte § 650m BGB (2018) zu beachten. Hiernach darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen 90 % der vereinbarten Vergütung einschließlich Nachtragsleistungen nicht übersteigen (§ 650m Abs. 1 BGB).

      Zu beachten ist ferner, dass dem Verbraucher bei der 1. Abschlagszahlung eine Sicherheit {Sicherheit} für die rechtzeitige Erstellung des Werks ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung zu leisten ist. Hat sich die Vergütung infolge von Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags oder infolge von Anordnungen des Verbrauchers nach § 650b und c BGB um mehr als 10 % erhöht, ist dem Verbraucher bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 % des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten. Auf Verlangen des Unternehmers kann dies auch durch einen Einbehalt von der Abschlagszahlung bis zum Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit erfolgen.

      VOB/B-Vertrag

      Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 VOB/B kann der Auftragnehmer in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten Abschlagszahlungen in Höhe des Werts der jeweils nachgewiesenen Vertragsleistungen – vertragsgemäßen Leistungen – einschließlich anteiliger Umsatzsteuer verlangen. Die Abschlagszahlungen erfolgen also entweder nach Baufortschritt {Baufortschritt} oder nach vereinbartem Zahlungsplan {Zahlungsplan} – in vielen Bauverträgen wird ein fester Zahlungsplan vereinbart. Zahlungspläne können entweder nach bestimmten Leistungsmerkmalen oder nach zeitlichen Merkmalen vereinbart werden. Sie stellen keinen Eingriff in die VOB/B dar.

      Siehe auch:

      

Allgemeine Geschäftsbedingungen

      Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B muss der Auftragnehmer seine Leistungen durch eine prüfbare Aufstellung nachweisen.

      Siehe auch:

      

Prüfbarkeit der Abrechnung

      Mithin ist die Abschlagsforderung aus der Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und der Vergütung über erbrachte, nachgewiesene Leistungen zu berechnen.

      Eine Abschlagsrechnung kann dann nicht mehr gestellt werden, wenn die Bauleistung abgenommen ist und der Auftragnehmer seine Schlussrechnung gestellt hat. Dann besteht Schlussrechnungsreife {Schlussrechnungsreife} (vgl. BGH, BauR 2009, 1724; 2004, 1146).

      Beim BGB-Werkvertrag wird der Anspruch auf Abschlagszahlungen sofort fällig. Eine entsprechende Regelung hierzu gibt es zwar nicht. Es gelten jedoch die allgemeinen Bestimmungen des § 271 Abs. 1 BGB, der die sofortige Fälligkeit anordnet. Dies wird praktischen Bedürfnis nicht gerecht, da dem Auftraggeber zumindest eine angemessene Prüfungsfrist gewährt werden muss.

      Im VOB-Werkvertrag ist die Abschlagszahlung hingegen nicht sofort fällig. Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 i. V. m. Nr. 3 VOB/B ist die Abschlagsforderung 18 Werktage nach Vorlage einer prüfbaren Aufstellung fällig. Auch beim VOB-Vertrag gelten die Regelungen des § 641 Abs. 2 BGB zur Durchgriffsfälligkeit.

      Auch bei Abschlagszahlungen ist der Auftraggeber grundsätzlich berechtigt – sofern eine entsprechende Vereinbarung besteht –, Skonto {Skonto} abzuziehen.

      Ein Einbehalt kann auch wegen Mängeln vorgenommen werden. Hier ist durch das neue Bauvertragsrecht zum 01.01.2018 ein Gleichlauf zwischen VOB und BGB hergestellt worden. Der Auftraggeber ist berechtigt, gem. § 641 Abs. 3 BGB das Doppelte der Kosten der voraussichtlichen Mängelbeseitigung einzubehalten – auch bei Abschlagszahlungen. Dies gilt auch bei wesentlichen Mängeln.

      Siehe auch:

      

Druckzuschlag

      Auch Abschlagszahlungen sind im Falle des Verzugs zu verzinsen. Dies setzt Fälligkeit und Verzug voraus. Verzug tritt zum einen durch Mahnungen des Auftragnehmers nach Fälligkeit verbunden mit einer Fristsetzung zur Zahlung und dem Ablauf dieser Frist ein. Alternativ kommt der Auftraggeber gem. § 286 Abs. 3 BGB spätestens Verzug {Verzug}, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung {Zahlungsaufstellung} leistet.

      Beim VOB-Vertrag tritt Verzug erst ein, wenn die fällige Zahlung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist angemahnt wird (§ 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B). Nach Ablauf einer Nachfrist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Einer Mahnung mit Nachfrist bedarf es dann nicht, wenn eine endgültige und ernsthafte Zahlungsverweigerung vorliegt. Da § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B eine Sonderregelung enthält, geht diese den Regelungen des BGB beim VOB-Vertrag vor.

      Im Falle der Zahlungsverweigerung {Zahlungsverweigerung} ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Dies ergibt sich beim BGB-Werkvertrag aus dem allgemeinen Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB. Beim VOB-Werkvertrag ist dies eindeutig in § 16 Abs. 5 Nr. 5 VOB/B geregelt.

      Siehe auch:

      

Zurückbehaltungsrecht

      Die unberechtigte Zahlungsverweigerung – bei Abschlagszahlungen – des Auftraggebers kann den Auftragnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen. Er muss dem Auftraggeber zuvor eine angemessene Frist unter Kündigungsandrohung gesetzt haben.

      Beim VOB/B-Vertrag ist die Kündigung in § 9 Abs. 1 VOB/B unter den dortigen Voraussetzungen geregelt.

      Siehe auch:

      

Kündigung wegen Zahlungsverzug

      

Allgemeine Geschäftsbedingungen

       {Allgemeine Geschäftsbedingungen}