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Weitere rechtliche Anforderungen richten sich nach der jeweiligen Branche sowie einzelfallspezifischen Faktoren wie Unternehmensgröße, Unternehmensstruktur, Geschäftsmodell oder internationaler Geschäftstätigkeit.70
6. Erweiterung von Organisationspflichten durch Gerichte
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Auch die Gerichte schaffen bzw. erweitern kontinuierlich ein umfangreiches rechtliches Pflichtenspektrum für Unternehmen und Verbände sowie deren Leitungsorgane.71 Die Haftung von Geschäftsleitern für Fehlverhalten (sog. Organhaftung) wurde kontinuierlich ausgeweitet,72 die Gerichte haben weitreichende Anforderungen auf der Basis sogenannter Unternehmensorganisationspflichten, Verkehrssicherungspflichten und Garantenpflichten entwickelt.73 Die Reichweite dieser Pflichten und ihre Anwendung im jeweiligen Einzelfall sind für Unternehmer und Geschäftsleiter einerseits nicht immer eindeutig vorhersehbar, andererseits stellt die Verletzung dieser Pflichten ein dauerhaftes Risiko unternehmerischer Tätigkeit dar.74 Bei juristischen Haftungsfragen in Fällen von „Non-Compliance“ steht häufig die Verletzung rechtlicher Organisationsanforderungen an die Geschäftsleitung im Mittelpunkt.75 Nach der Leitentscheidung des Landgerichts München vom 10.12.2013 muss das Vorstandsmitglied einer AG im Rahmen seiner Legalitätspflicht dafür sorgen, dass ein Unternehmen so organisiert wird, dass keine Gesetzesverletzungen erfolgen.76 Seine Organisationspflicht zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erfüllt der Vorstand, „wenn er eine auf Schadensprävention und Risikokontrolle angelegte Compliance-Organisation einrichtet“, die der jeweiligen Gefährdungslage entspricht.77 Die Ausführungen des Gerichts zur Compliance-Verantwortung des Vorstands als Kollegialorgan und zur Compliance-Verantwortung der einzelnen Vorstandsmitglieder lassen sich in den Kontext der Organisationspflichten im Unternehmen einordnen.78 Dabei orientiert sich das Gericht an den Leitlinien zur Compliance-Verantwortung der Unternehmensleitung, welche Wissenschaft und Praxis formuliert haben.79
7. Beachtung von Compliance-Anforderungen anderer Rechtsordnungen
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Für international tätige Unternehmen können sich Anforderungen und Vorgaben für das Compliance Management auch aus anderen Rechtsordnungen ergeben. Dies gilt insbesondere für Compliance-Anforderungen des anglo-amerikanischen Rechts, da die extraterritoriale Geltung häufig bereits bei geringfügiger (Geschäfts-)Verbindung mit anderen Rechtsordnungen eintritt.80 Die erforderliche Berücksichtigung der Compliance-Anforderungen der jeweils anwendbaren Rechtsordnung erhöht einerseits die Komplexität der Konzeption und Ausgestaltung des Compliance Managements. Andererseits können derartige Vorgaben als wertvolle Orientierungshilfen dienen, wie sich am Beispiel des anglo-amerikanischen Rechts zeigen lässt (siehe dazu unter Rn. 47ff.).
8. Compliance Management im Kontext aktueller Entwicklungen von
Corporate Governance und Corporate Social Responsibility
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Zur wachsenden Bedeutung von Compliance Management tragen auch ein erweitertes Verständnis und höhere Erwartungen der Stakeholder in Bezug auf verantwortungsvolle Unternehmensführung bei.81 Dies zeigen aktuelle Diskussionen zu Corporate Governance und Corporate Social Responsibility (CSR).82 Unternehmen und Verbände sehen sich immer stärker mit normativen Anforderungen und Erwartungen ihrer Geschäftspartner konfrontiert, ebenso wie mit solchen ihrer Bezugsgruppen bzw. Stakeholder (Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten, Investoren etc.) und der Öffentlichkeit im Hinblick auf ein verantwortungsvolles, d.h. integres und ethisch einwandfreies Geschäftsverhalten.83 Die Grenzen zwischen rechtlichen Anforderungen und Anforderungen der Corporate Social Responsibility (CSR) sind teilweise fließend, im Hinblick auf notwendige Maßnahmen der Unternehmen und Verbände für ihren Image- und Reputationsschutz aber in vielen Fällen von vergleichbarer Bedeutung.84
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Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCKG)85 als sog. „Soft Law“ stellt auf den Zusammenhang mit Compliance und CSR an verschiedenen Stellen ab. So heißt es etwa in Abs. 1 Satz 3 der Präambel, die Prinzipien (der sozialen Marktwirtschaft unter Berücksichtigung der Belange der Aktionäre, der Belegschaft und der sonstigen Stakeholder) verlangten nicht nur Legalität, sondern auch ethisch fundiertes, eigenverantwortliches Verhalten (Leitbild des Ehrbaren Kaufmanns). Wenngleich die Aufnahme dieser Formulierung ebenso wie die Orientierung am Leitbild des Ehrbaren Kaufmanns kontrovers diskutiert werden, wird die wachsende Bedeutung von Aspekten der Wirtschaftsethik deutlich.86 Die Bedeutung von CSR zeigt auch Abs. 2 Satz 1 der Präambel, wonach sich die Gesellschaft und ihre Organe in ihrem Handeln „der Rolle des Unternehmens in der Gesellschaft und ihrer gesellschaftlichen Verantwortung bewusst zu sein haben“.87
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Nach der Empfehlung A.2 des DCKG soll der Vorstand für ein an der Risikolage des Unternehmens ausgerichtetes Compliance Management System sorgen und dessen Grundzüge offenlegen. Dabei soll Beschäftigten ebenso wie Dritten die Möglichkeit eingeräumt werden, geschützt Hinweise auf Rechtsverstöße im Unternehmen zu geben.
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Die höhere Bedeutung von CSR entspricht dem neueren Begriffsverständnis,88 wonach Corporate Social Responsibility nicht mehr nur Gegenstand freiwilliger Selbstverpflichtung ist, sondern die Verantwortung von Unternehmen für ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft beschreibt: Dabei markiert die Einhaltung des geltenden Rechts (Compliance) nur das Minimum unternehmerischer Verantwortung, Unternehmen sollen darüber hinaus aber auch Auswirkungen auf soziale, ökologische, wirtschaftsethische Belange sowie die Menschenrechte berücksichtigen.89 Viele Unternehmen integrieren Fragen nach ihrer gesellschaftlichen Verantwortung in die Erklärung ihrer Unternehmenswerte, z.B. im Rahmen eines Code of Conduct.90
9. Verbindungslinien zum Reputationsmanagement
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Wie die aktuelle Diskussion um Corporate Social Responsibility zeigt, wird der unternehmerische Verantwortungsbereich durch diverse CSR-Vorgaben und Initiativen für verantwortliches gesellschaftliches Handeln erweitert, ohne dass dabei die Frage nach dem wünschenswerten Umfang unternehmerischer Verantwortung einerseits und dem rechtlich zulässigen Maß der Begrenzung unternehmerischer Aktivität andererseits stets im Einzelnen geklärt wäre.91 Zu bereits existierenden und oben exemplarisch skizzierten umfangreichen Rechtspflichten tritt ein Trend der „Verrechtlichung“ unterschiedlicher Anforderungen des „Soft Law“ hinzu, wie dies etwa die Pflicht zur CSR-Berichterstattung, die erforderlichen Compliance-Maßnahmen nach der EU-Konfliktmineralien-Verordnung92 oder die geplanten menschenrechtliche Sorgfaltspflicht in dem geplanten Lieferketten-Gesetz verdeutlichen.93 Diese Beispiele zeigen: Von Erwartungen an Integrität und verantwortungsvolles Unternehmertum bis hin zu Rechtspflichten und deren Durchsetzung kann es im Kontext neuer Entwicklungen teilweise nur ein kleiner Schritt sein – es entwickelt sich ein neuer Bereich der „CSR-Compliance“.94
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Die Beachtung von CSR-Anforderungen kann im Interesse der Sicherung der Unternehmensreputation auch jenseits der Rechtsverbindlichkeit