Konnte der Vermieter gar keine Miete erzielen, kann ihm die Hälfte der erhobenen Grundsteuer erlassen werden. Hat er weniger als die Hälfte der üblichen Bruttokaltmiete erhalten, ist noch ein Erlass um ein Viertel der erhobenen Grundsteuer möglich (§ 33 Grundsteuergesetz). Ursache für den Mietausfall kann beispielsweise ein unverschuldeter Leerstand sein, zum Beispiel durch einen Wohnungsbrand oder einen Wasserschaden. Zu Mieten, die weit hinter der üblichen Miete zurückbleiben, kann es insbesondere in Gebieten kommen, in denen die Bevölkerung rapide abnimmt und ein Überangebot an Wohnungen besteht.
Ein teilweiser Erlass der Grundsteuer ist nur möglich, wenn der Vermieter den Mietausfall nicht selbst verschuldet hat. Leerstandszeiten wegen Renovierung oder Modernisierung ermöglichen deshalb keinen Grundsteuererlass, da diese Umstände vom Steuerpflichtigen selbst herbeigeführt wurden. Bemüht sich der Eigentümer einer leerstehenden Immobilie dagegen intensiv um einen neuen Mieter und kann diese Bemühungen auch dokumentieren, sollte einem Grundsteuererlass nichts im Wege stehen. Der Nachweis der eigenen Bemühungen kann vor allem durch Vorlage entsprechender Inserate in Zeitungen und auf den einschlägigen Immobilien-Suchportalen im Internet geführt werden.
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Wohneigentum kaufen und vermieten - was ist zu beachten?
5 Tipps für Käufer und Vermieter vom Vermietungsexperten Jürgen Hansch, Hansch Immobilien IVD
Jeder vierte Deutsche plant den Erwerb einer Immobilie als Kapitalanlage. Wer in eine Eigentumswohnung investiert, um sie zu vermieten, muss beim Kauf und bei der Vermietung einiges beachten. Beispielsweise gibt es spezielle Mietverträge für Eigentumswohnungen.
Sicherheitsorientierte Anleger setzen auf die vermietete Eigentumswohnung zur Altersvorsorge. Niedrige Hypothekenzinsen. Eine Null-Sparzins-Situation. Unruhige Kapitalmärkte. Das macht den Kauf von Wohneigentum attraktiv. Der Markt reagiert entsprechend. In 2016 sind laut Statistischem Bundesamt 375 385 Baugenehmigungen für Wohnungen erteilt worden. Gegenüber dem Vorjahr ist das eine Steigerung von + 21,6 Prozent. Der Anteil der Eigentumswohnungen daran beträgt 82 655 Wohnungen (+ 17,2 Prozent gegenüber 2015).
1. Kaufkriterium Nummer Eins: Lage und nochmals Lage
Für Immobilien-Profis gilt zunächst die Lage der Immobilie als wichtigstes Kaufkriterium. Mag die Wohnung noch so komfortabel ausgestattet sein. Wenn die Lage und damit die Nachfragesituation des Marktes nicht hinreichend berücksichtigt wird, sind Vermietbarkeit und Wertewachstum schwieriger umzusetzen. Zentrale Lagen hingegen, werden auch in Zukunft nachgefragt und steigen kontinuierlich im Immobilienwert.
2. Steuervorteile auf die vermietete Wohnung
Steuervorteile sind bei der Renditeplanung der vermieteten Eigentumswohnung als Sahnehäubchen zu kalkulieren, um private Rücklagen für eventuelle Sonderausgaben zu schaffen. Steuerlich abzugsfähig sind beispielsweise Instandhaltungskosten, Schuldzinsen, Abschreibungen, nicht umlagefähige Betriebskosten wie Verwaltungsgebühren und die Vermittlungsgebühren eines Immobilienmaklers.
3. Welche Wohnungsgröße
Es gibt keine pauschale Antwort. Hier ist der spezifische Markt zu sondieren. In Ballungszentren hat sich das Mietniveau ordentlich nach oben entwickelt. Somit werden Wohnungen ab 100 Quadratmeter in guter Lage deutlich über 1.000 Euro vermietet - ohne Nebenkosten. Weitaus mehr Mieter sind bereit bis 1.000 Euro pro Monat für eine Wohnung zu bezahlen. In Universitätsstädten wie Köln lohnt sich das kleine Apartment als Studentenwohnung. Zumal nach dem Kölner Mietspiegel 2017 für kleinere Wohnungen mehr Kaltmiete pro Quadratmeter verlangt werden kann und sich unter Umständen eine Möblierung bei kleinen Wohnungen unter Renditeaspekten lohnt.
4. Spezieller Mietvertrag für Eigentumswohnungen
Nur wenige wissen es. Im Mietvertragsrecht ist die Sonderform von Wohneigentum nicht definiert. Die Hausordnung, die das gemeinschaftliche Zusammenleben beschreibt, wird so behandelt, als gäbe es immer nur einen Eigentümer. Wenn Sie allerdings Wohneigentum erwerben, sind sie Mitglied einer Eigentümergemeinschaft, der sogenannten WEG. Auch hier ist das Zusammenleben per Teilungserklärung in einer sogenannten Gemeinschaftsordnung beschrieben. Diese kann aber durch Beschluss der WEG jederzeit geändert werden. Für Sie als Eigentümer sind Änderungen bindend.
Nicht für den Mieter, wenn im Mietvertrag keine Regelung getroffen wurde. Fehlt eine entsprechende Formulierung ist der Ärger mit Mieter und WEG meist vorprogrammiert. Typische Beispiele sind das Anbringen von Balkonkästen oder Satellitenschüsseln.
Hansch Immobilien, Immobilienmakler und Verwalter in Köln verwendet bei der Vermietung von Eigentumswohnungen spezielle Formular-Mietverträge. Dort heißt es unter anderem:
Die Bestimmungen der Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) sowie die Beschlüsse der Wohnungseigentümer über die Ordnung im Haus und das Zusammenleben der Hausbewohner sind auch für den Mieter verbindlich, sofern und soweit er die Möglichkeit hatte, sich in zumutbarer Weise Kenntnis vom Inhalt entsprechender Regelungen zu verschaffen. Dazu wird der Vermieter dem Mieter auf jederzeitige Anforderung hin soweit erforderlich Kopien der betreffenden schriftlichen Unterlagen zur Einsichtnahme überlassen.
Dies gilt auch für spätere Änderungen der Gemeinschaftsordnung und die nach dem Abschluss des Mietvertrags getroffenen Beschlüsse der Wohnungseigentümer, sofern diese nicht zu unzumutbaren Belastungen oder Beeinträchtigungen des Mieters führen. Der Vermieter wird dem Mieter die einschlägigen Änderungsbeschlüsse durch Aushändigung entsprechender Kopien mitteilen.
5. Umlageschlüssel nach Miteigentumsanteilen vereinbaren
Auch sollte im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Umlageschlüssel nach sognannten Miteigentumsanteilen (= MEA) erfolgt und nicht nach Wohnfläche. Denn die in der Teilungserklärung festgelegten Anteile können unter Umständen durch bestimmte Gegebenheiten der Eigentumswohnung von der tatsächlichen Größenordnung abweichen. Hinzukommt, dass der Verwalter einer Wohneigentümergemeinschaft die Abrechnung des Hausgeldes nach MEA vornimmt.
Fachbibliothek Immobilien von A bis Z
Mehr Informationen zum Thema "Spezieller Mietvertrag Eigentumswohnung" finden Interessierte auf der Unternehmensseite des Kölner Immobilienmaklers und Hausverwalters, der sich auf die Vermietung und Mietverwaltung im Sondereigentum spezialisiert hat:
https://www.hansch-immobilien.koeln/infodeskeigentuemer/
Hansch Immobilien IVD
Jürgen Hansch
Claudius-Dornier-Straße 5b 50829 Köln
022129801940
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