§. 4.
Handelt nun der Kaiser gegen diese gesetzliche Bestimmung, erzwingt er durch Hilfe seiner immer dienstfertigen Kreaturen, auf dem Reichstage, wovon ein großer Theil aus geistlichen Herrn bestehet, die ohnehin bei jeder Gelegenheit seine gehorsamen Diener sind, ein anderer aus neuen Fürsten, Grafen, und Reichsstädten deren Gesandten ohnehin die allgemeine Instruktion haben: in omnibus ut Oestreich zu votiren, und ein dritter aus solchen angeseheneren Reichsfürsten, die durch Subsidien, Allianzen, Traktaten, und Heirathen in das kaiserliche Interesse gezogen sind, oder durch die Lage ihrer Lande durch einen Krieg nichts zu befürchten haben, erzwingt er durch Hilfe dieser die Majorität für eirn n seinem wesentlichen Charakter nach dem Reiche ganz fremden Krieg; so kann doch wohl nicht allein durch das Kopfnicken dieser Jaherrn ein Krieg gleich zu einem Reichskriege werden! Das Reichsoberhaupt, und diese dienstfertigen Reichsstände haben in einem solchen Falle gegen die Reichsgesetze gehandelt, und dagegen kann für die anderen pflichtmäßig handelnden Reichsstände, die ihre Zustimmung versagten, auch unmöglich eine Verbindlichkeit entstehen. Es kann von der Gültigkeit eines solchen gegen den klaren Buchstaben eines Reichsgesetzes zu standegebrachten Schlusses keine Frage seyn. Der Comitialschluß an und für sich, giebt keinem Krieg den Charakter eines Reichskriegs. Wenn auch der ganze deutsche Reichstag z. B. beschließen würde, daß die östreichischen 6 und 12 Kreutzerstücke nach Reichscon- ventionsmäßigem Fuß geprägt seyen: so wird doch kein Mensch sagen können, daß sie dadurch diesen wahren Werth bekommen, so lang ihr innerer Gehalt noch nicht demselben entspricht. Wenn in einem Collegio medico die Majorität entscheidet, die Wunde, von der die Frage ist, sey wirklich ein vulnus absolute Iethale, der andere Theil verneint es, wird wohl dadurch die Wunde schon eine tödtliche? Oder muß sie nicht vielmehr nothwendig jene Eigenschaften haben, die dazu gehören, daß eine Wunde eine solche ist? Diese Grundsätze haben selbst mehrere patriotische Reichsstände schon bei verschiedenen Gelegenheiten geltend gemacht. In einem Churbraunschweigischen voto vom Jahr 1757. den 8. Mai kömmt unter andern folgende Stelle vor: „daß der Krieg, womit des Königs in Grosbrittanien deutsche Länder angefallen worden, ein Reichskrieg gewesen sey, wird niemand beigehen, und daß der zwischen Oestreich und Preusen entstanden gewesene eben so wenig ein Reichskrieg gewesen sey, und durch abgedrungene Majorität der Stimmen auf dem Reichstag, seine Natur und Eigenschaft nicht habe verlieren können, habe König Georg der II. und mehrere Reichsstände behauptet.“ s. Moser von Reichstagsgeschäften S. 743.
Ich wiederhole es also nochmal: der Gegenstand des Kriegs muß eine allgemeine Reichangelegenheit seyn, wenn der Krieg nach der Natur der Sache, und selbst nach unseren Reichsgesetzlichen Bestimmungen, ein wahrer Reichskrieg seyn soll. Ja man muß wohl bemerken, daß nicht einmal das mittelbare Interesse, welches eine Sache für das Reich haben mag, ihr den Charakter einer allgemeinen Reichsangelegenheit zu geben vermag, sonst müßte nothwendig eine jede Uneinigkeit, eine jede Fehde, die ein einzelner Reichsstand mit einem anderen Stande, oder auch mit einer fremden auswärtigen Macht hat, eine allgemeine Reichsangelegenheit werden, und auf diese Art zu einem Reichskriege gedeihen. Eine jede Streitigkeit über Reichständische Besitzungen über einzelne Bündnisse, öfters eine Beleidigung einer Maitresse, die mit dem Degen in der Faust gerochen werden soll, kann dahin gedeihen, daß bei einem widrigen Erfolge, auch das Reich dabei Schaden zu befürchten hat, es kann ein mittelbares Interesse auch für das Reich daraus erwachsen. Wenn dies schon den Charakter einer allgemeinen Reichsangelegenheit gäbe, und mithin dadurch schon die erfoderliche Eigenschaft eines Reichskrieges vorhanden wäre, so könnte ein jeder militärischer Brausekopf, der ruhig in seiner Residenz an seiner reichlich besetzten Tafel sitzen bleibt, und das- Ding, was, man Krieg nennt, nur dem Namen nach kennet (Kant in seiner neusten Schrift zum ewigen Frieden, ein philosophischer Entwurf. Königsberg 1795 im ersten Definitivartikel zum ewigen Frieden, wo er zeigt: daß die bürgerliche Verfassung in einem jeden Staat republikanisch seyn müßte, daß diese nur die gewünschte Folge eines ewigen Friedens hervorbringen könne, sagt richtig: S. 24. „Da hingegen in einer Verfassung, wo der Unterthan nicht Staatsbürger, die also nicht republikanisch ist, es die unbedenklichste Sache von der Welt ist, weil das Oberhaupt nicht Staatsgenosse, sondern Staatseigenthümer ist, an seinen Tafeln, Jagden, Lustschlössern, Hoffesten u. d. gl. durch den Krieg nicht das mindeste einbüßt, diesen also wie eine Art von Lustparthie aus unbedeutenden Ursachen beschliessen, und der Anständigkeit wegen, dem dazu allezeit fertigen diplomatischen Corps die Rechtfertigung desselben gleichgültig überlassen kann.), jeder ehrgeitzige, habsüchtige, rachsüchtige Reichsstand, das deutsche Reich in das unübersehbare Unglück eines allgemeinen Krieges stürzen, und die andern Glieder des Reiches müßten es sich gefallen lassen ihres Herrn Vetters, oder Oheims, oder gar ihrer zanksüchtigen Frau Muhme in Christo zu gefallen, den Beutel zu ziehen, Land und Leute aufzuopfern. Auf diese Art wäre es der Willkühr des Kaisers und einiger präponderirenden Fürsten anheim gestehet, durch die ihnen zu Gebot stehende Majorität der Stimmen, die andern um die Wohlfahrt ihrer Lander wahrhaft bekümmerten Reichsstände in auswärtige dem Reiche ganz fremde Kriege zu verwicklen, und unter dem sauberen Titel solcher aus der allgemeinen Reichsverbindung fließender Pflichten, mit ihrem gänzlichen Ruin verknüpfte Aufopferungen zu erzwingen (Daß auf diese Art das Reich gewöhnlich gewiß zu seinem grösten Verderben in seine Kriege hineingezogen wurde, bezeugen uns leider die Annalen unserer deutschen Reichsgeschichte. Ich darf hier nur an alle die Kriege erinnern, welche die Kaiser aus dem Hause Oestreich gegen die ottomannische Pforte führten. Hatten wohl die Kriege, die das Reich in den Jahren 1673 und 1702.