Somit grenzt sich die Genossenschaft deutlich zum nichtwirtschaftlichen Verein nach § 21 BGB ab. Dessen Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Diesen Zweck erfüllt allerdings der wirtschaftliche Verein nach § 22 BGB. Könnte somit frei zwischen einer Genossenschaft und dem wirtschaftlichen Verein gewählt werden? Die Rechtsprechung ist hier eindeutig: „Die Rechtsform des Wirtschaftsvereins darf statt der eG nur dann gewählt werden, wenn es für Gründer wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls (bzgl. Gründungsaufwand, Organisationsart und Haftung) unzumutbar ist, sich als eG zu organisieren und die anderen Vereinigungsformen (insbesondere AG, GmbH, OHG, KG) sachlich nicht passen“ (vgl. Beuthien 2011, S. 18 mit Bezug auf Urt. v. 24.04.1979, Az.: BVerwG 1 C 8.74).
Der Wille und die Bereitschaft der Familie zu gemeinschaftlichem Wirtschaften wird in dieser Arbeit als gegeben angesehen. Dies führt zum Schluss, dass sich aufgrund der vorherigen Anmerkungen eine Vereinsgründung nicht anbietet.
Alternativ kann sich die Familie zur Gründung einer GmbH entscheiden. Hierzu reicht grundsätzlich ein Gesellschafter mit 25.000 Euro Stammkapital, der durch einen notariell beurkundeten Gesellschaftervertrag diese Form der Kapitalgesellschaft gründet. Die Gründung einer Genossenschaft gestaltet sich hingegen komplexer. Beide Gründungsabläufe, der einer GmbH und der einer Genossenschaft, werden zur Orientierung skizziert.
Gründungsablauf einer GmbH
Grundsätzlich kann bereits eine Person eine GmbH gründen. Die Ein Personen GmbH wird in dieser Arbeit jedoch nicht beleuchtet. Es wird von einer Familie (siehe Kap. 2.2.) ausgegangen, welche eine passende Rechtsform sucht. In der Konsequenz wird der Ablauf einer normalen GmbH dargestellt:
1 Gesellschaftervertrag erstellen,
2 notarielle Beglaubigung des Gesellschaftervertrages,
3 Bestellung des Geschäftsführers,
4 gemäß § 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) Einzahlung des Stammkapitals in Höhe von mindestens 25.000 Euro,
5 nach § 7 GmbHG ist die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Gründungsablauf einer Genossenschaft
Die Mindestanzahl der Gründer beträgt drei. Hierbei kann es sich sowohl um natürliche als auch um juristische Personen handeln. Gemäß § 13 GenG erlangt die Genossenschaft ihre vollen Rechte erst mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister. Bis zu dieser Eintragung sind folgende Schritte zu erfüllen (vgl. PkmG e.V. 2017, S. 4):
1 Es muss eine Gründungsversammlung einberufen und durchgeführt werden, auf der
eine Satzung beschlossen,
bei mehr als 20 Mitgliedern ein Aufsichtsrat gewählt,
der Vorstand bestellt und
mit den zur Eintragung in das Genossenschaftsregister erforderlichen Gründungshandlungen und -geschäften, u.a. Beitritt zu einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, beauftragt wird.
Die Genossenschaft muss die Aufnahme in einen genossenschaftlichen Prüfungsverband beantragen, da nach § 54 GenG jede Genossenschaft einem Verband angehören muss, dem das Prüfungsrecht verliehen ist.
Die Erstellung eines Gründungsgutachtens nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG durch den ausgewählten Prüfungsverband ist bei diesem unter Einreichung der erforderlichen Unterlagen zu beauftragen.
Nach Vorliegen des Gründungsgutachtens kann der Vorstand unter Beachtung des § 157 GenG (Beglaubigung durch Notar) und unter Beifügung der übrigen gemäß § 11 Abs. 2 GenG geforderten Dokumente die Anmeldung zum Genossenschaftsregister vornehmen.
Unternehmensethik
Nachdem die harten Faktoren einer Unternehmensgründung, hier GmbH und Genossenschaft, aufgezeigt wurden, treten nun die Unternehmen selbst in den Vordergrund. So glauben viele Management-Theoretiker: „Unternehmen sind menschliche Institutionen“ (vgl. Freeman 1991, S. 155). Für Freeman dienen Unternehmen zur Verwirklichung von Projekten, die bestimmte Personen verfolgen. Unternehmen sind Platzhalter, die für die Interessen der Mitglieder stehen (ebd., S.156). Sowohl bei der GmbH als auch bei der Genossenschaft handelt es sich um Kapitalgesellschaften. Das Wort Kapital wird im allgemeinen Sprachgebrauch mit Geld- oder Sachvermögen gleichgesetzt. Genau an dieser Stelle zeigt sich die Krux dieser Arbeit. Was steht bei einem Unternehmen im Vordergrund, der Mensch oder das Kapital? Genau hier setzt die Unternehmensethik an. An dieser Stelle bietet es sich an, zunächst die Begriffe „Ethik“ und „Moral“ begrifflich zu unterscheiden.
Laut Steinmann beschreibt das Wort „Moral“ einen jeweils faktisch geltenden Bestand an Normen. Die Ethik hingegen beschäftigt sich mit der Theorie der Moral. Sie ist in diesem Sinne eine methodisch fundierte, prinzipienorientierte Morallehre, die von den herrschenden Moralen abweichen kann (vgl. Steinmann 1991, S. 6).
Die Unternehmensethik ist ein Teilgebiet der Wirtschaftsethik. Die Wirtschaftsethik ist somit die Makroebene, die sich ganz allgemein mit den Legitimationsproblemen von Wirtschaftsordnungen („Systemfragen“) sowie der moralischen Beurteilung von Wirtschaftsprozessen befasst. Unterhalb der Makroebene folgt auf der Mesoebene die Unternehmensethik. Hier wird der Frage nachgegangen, welchen Beitrag die einzelne Unternehmung neben ihrem ökonomischen Auftrag leisten kann und soll, um die aus ihrem eigenen Handlungsprogramm resultierenden moralischen Konflikte unter Bezug auf ein angemessenes ethisches Prinzip zu lösen. Auf der Mikroebene interessieren dann die Handlungen und Entscheidungen zwischen den beteiligten Personen im Unternehmen. Auch diese Individualethik ist im weitesten Sinne als Gegenstand wirtschaftsethischer Überlegungen zu sehen (vgl. Steinmann 2003, S. 21f.).
Produktivgenossenschaft
Da es den Begriff „Familiengenossenschaft“ so in der Literatur nicht gibt, sei an dieser Stelle klargestellt, dass es sich um eine Produktivgenossenschaft handelt. Anders als bei allen anderen Genossenschaftsarten haben die Produktivgenossen, hier die Familie, der eG ihre eigene Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Damit sind sie Beschäftigte ihrer eigenen Genossenschaft und damit Unternehmer und Mitarbeiter zugleich. Der Förderzweck einer Produktivgenossenschaft besteht somit in der gemeinsamen unternehmerischen Vermarktung der eigenen Arbeitskraft (vgl. Beuthien 2011, S. 43f.). Aus den erwirtschafteten Einnahmen erfolgt die Förderung der Mitglieder.
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