Auch wenn der Auszubildende halbjährlich ein Zeugnis der Berufsschule bekommt, kann der Ausbilder die regelmäßig stattfindende betriebliche Beurteilung mit den Eltern der Jugendlichen besprechen. Auch das Ergebnis der Zwischenprüfung haben die Eltern zu erfahren.
Zu beachten ist hier, dass wir von Jugendlichen sprechen. Bei erwachsenen Auszubildenden muss der Datenschutz beachtet werden.
Zusammenarbeit der zuständigen Stelle
Mit der zuständigen Stelle (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer…) haben der Ausbilder und das Unternehmen schon aus rechtlichen Gründen Kontakt. Die zuständige Stelle trägt die Ausbildungsverhältnisse ein und führt die Prüfungen durch.
Die Möglichkeiten der Zusammenarbeit sind vielfältig:
Die zuständige Stelle ist verantwortlich für die Eignungsfeststellung des Unternehmens als Ausbildungsunternehmen.
Der Ausbildungsberater der zuständigen Stelle steht mit Rat und Tat bei Fragen und Problemen zur Seite. Seine Erfahrungen sind von unschätzbarem Wert.
Die zuständige Stelle dient als Vermittler bei Konflikten zwischen Auszubildenden und Ausbildern bzw. dem Unternehmen.
In einigen Kammerbereichen haben sich Arbeitskreise gebildet, in welchen die Ausbilder mitarbeiten können. Diese Arbeitskreise dienen dem Erfahrungsaustausch und dem Informationsaustausch. Auch Lehrer der Berufsschulen nehmen daran teil.
Ausbilder haben die Möglichkeit, ehrenamtlich in den Prüfungsausschüssen mitzuarbeiten. Dadurch kann der Ausbilder seine Ausbildung erfolgsorientierter gestalten. Auch der Kontakt zu den Berufsschullehrern innerhalb der Arbeitskreise und Prüfungsausschüsse ist nicht zu unterschätzen, und die Möglichkeiten, die sich daraus ergeben.
Zum Abschluss: da sich auch ein Ausbilder ständig weiterbilden muss, sind die Weiterbildungsangebote der Kammern von Bedeutung, da sie praxisorientiert sind und schnell über aktuelle Veränderungen informieren.
Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit
Die Agentur für Arbeit unterstützt die Jugendlichen bei der Suche nach einem passenden Ausbildungsberuf. Bereits in der Schule wird die Agentur für Arbeit aktiv, gibt Tipps zum Bewerbungsverfahren und informiert über die verschiedenen Berufsbilder. Auch Praktika, in welchen die Jugendlichen einen Einblick in die betriebliche Praxis gewinnen können, werden durch die Agentur für Arbeit vermittelt und unterstützt. Des Weiteren werden Einzelberatungen mit den zuständigen Berufsberatern angeboten, in welchen gezielt Informationen weitergegeben und offene Fragen beantwortet werden.
Auf Grund dieser Fakten ist eine Zusammenarbeit sehr wichtig bei der Suche nach geeigneten Auszubildenden für das Unternehmen. Die Agentur für Arbeit kann so auf Vermittlungswünsche reagieren, besonders in nicht so attraktiven oder unbekannten Ausbildungsberufen. Daher muss der zuständige Berater mit allen notwendigen Informationen das Unternehmen und das Berufsbild betreffend versorgt werden. Zu empfehlen ist auch eine Besichtigung des Unternehmens durch die Berater. So ist eine noch gezieltere Vermittlung möglich.
Zusammenarbeit mit Gewerkschaften und Verbänden
Der Einfluss auf die Ausbildung ist im Gegensatz zu den bisher Mitwirkenden eher ein indirekter Einfluss. Dennoch ist dieser nicht zu unterschätzen, gerade auf Betriebsratsebene.
Prüfungsausschüsse bestehen immer aus Vertretern der Berufsschulen (Lehrer), der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Bei den Vertretern der Arbeitnehmer haben die Gewerkschaften ein Vorschlagsrecht.
Laut dem Berufsbildungsgesetz haben die zuständigen Stellen Berufsbildungsausschüsse einzurichten, in welchen Rechtsvorschriften erlassen werden und die für Fragen der Berufsbildung zuständig sind. Auch hier haben die Gewerkschaften ein Vorschlagsrecht für die Vertreter der Arbeitnehmer.
Das Gleiche gilt für die Landesausschüsse für Berufsbildung und den Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung.
Die Ausbildungsordnungen
Die Aufgabe der Ausbildungsordnungen
Um den für das Unternehmen geeigneten Ausbildungsberuf zu finden, ist es ratsam, die Ausbildungsordnung mit den betrieblichen Anforderungen an die zukünftigen Mitarbeiter zu vergleichen. Bei grundlegenden Übereinstimmungen ist der richtige Ausbildungsberuf gefunden.
Laut dem Berufsbildungsgesetz darf nur in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Die Berufe sind dann jeder für sich in eigenen Ausbildungsordnungen geregelt. Die Ausbildungsordnungen selbst sind Rechtsverordnungen des Bundes, sind also im Gegensatz zu den schulischen Lehrplänen bundeseinheitlich gleich. Durch sie ist der fachliche Inhalt der Ausbildungsberufe geregelt.
Mit den Ausbildungsordnungen wird das „Große“, für alle geltende Ausbildungsziel jedes Berufsbildes verfeinert und detailliert – das Bestehen der Abschlussprüfung unter zur Schaustellung der erworbenen Handlungskompetenz.
§ 1 Abs. 3 BBiG
Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen fachlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung zu ermöglichen.
Durch die Ausbildungsordnungen wird eine vergleichbare Qualität der Ausbildung gesichert, da sie mit ihrer fachlichen und zeitlichen Gliederung des Lehrstoffes die Grundlage für den betrieblichen Ausbildungsplan bilden. Für eine geordnete und systematische Durchführung der Ausbildung und die didaktische Gestaltung der Lernprozesse wird gesorgt.
Des Weiteren wird durch sie eine bundeseinheitliche Ausbildung mit einer bundeseinheitlichen Prüfung gesichert, und damit gleichzeitig der Grundstein für die Mobilität und Flexibilität unserer zukünftigen Fachkräfte gelegt. Und nicht zuletzt ist durch diese Vereinheitlichung eine übergreifende Kontrolle durch die zuständigen Kammern möglich.
Erarbeitung von Ausbildungsordnungen
Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) mit dem Sitz in Berlin ist verantwortlich für die Vorbereitung, Erarbeitung und Anpassung der Ausbildungsordnungen in Zusammenarbeit mit den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Parallel dazu gibt es eine Abstimmung mit den Rahmenlehrplänen der Länder für die Berufsschulen. Obwohl dieser Weg der Erarbeitung häufig auf Grund des hohen Zeitaufwandes kritisiert wird, ist er wegen seiner Praxisnähe der zweckmäßigste Weg. Das Bundesinstitut für Berufsbildung führt und veröffentlicht das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe seit 1969.
Für das Ausbildungsunternehmen ist es selbstverständlich, die Ausbildungsordnungen für die Ausbildungsberufe, in denen das Unternehmen ausbildet, stets zur Hand zu haben. Auch muss ein Exemplar der Ausbildungsordnung dem Auszubildenden zur Verfügung stehen und daher mit dem Ausbildungsvertrag ausgehändigt werden.
Inhalt der Ausbildungsordnungen
Laut dem Berufsbildungsgesetz müssen die folgenden 5 Punkte mindestens Bestandteil der Ausbildungsordnung sein:
Die Bezeichnung des Ausbildungsberufs
Im Ausbildungsvertrag, im Zeugnis und in allen anderen offiziellen Dokumenten (z.B. Anmelden zur Prüfung) muss genau diese in der Ausbildungsordnung angegebene Bezeichnung verwendet werden.
Das ist notwendig, um Verwechslungen mit ähnlichen Ausbildungsberufen (z.B. Bürokaufmann/-frau und Kaufmann/-frau für Bürokommunikation) oder früheren Ausbildungsberufen (Reiseverkehrskaufmann/-frau