Eingliederungshilfe und besondere Wohnformen
Die Eingliederungshilfe in der Bundesrepublik Deutschland befindet sich derzeit in einer Übergangsphase. Mit dem 2016 verabschiedeten BTHG zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen wurde ein mehrstufiges Inkrafttreten dieses Gesetztes beschlossen. So wurden zu Beginn 2020 (Stufe 3) die Leistungen der Eingliederungshilfe aus dem SGB VII in das SGB IX übertragen. Damit wurde ein Systemwechsel vollzogen: Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind nicht mehr Teil des Fürsorge-systems der Sozialhilfe, sondern im zweiten Teil des neunten Sozialgesetzbuches als „Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen“ zu finden und als ein eigenes Leistungsrecht begründet (Niedersächsiches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, 2020a, o.A.). Die Intention dahinter ist das Herausführen der Eingliederungshilfe aus einem Fürsorgesystem zu einem modernen Recht auf Teilhabe im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention, um dadurch individuelle Selbstbestimmung und die dafür notwendigen Unterstützungen zu realisieren (Bundesamt für Arbeit und Soziales, 2018, S. 2 f.).
Die Aufgabe der Eingliederungshilfe umfasst die Ermöglichung einer individuellen Lebensführung der Leistungsberechtigten, die der Würde des Menschen entspricht und die Betroffenen dazu befähigt „Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigen-verantwortlich wahrnehmen zu können“ (§90, SGB IX, Absatz 1). Eingliederungshilfe können diejenigen beziehen, die eine „erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen“ erhalten (§91, SGB IX, Absatz 1). Leistungsberechtigt sind Menschen mit einer Behinderung oder Menschen, die von einer Behinderung bedroht sind. Dabei bezieht die nicht vorübergehende Behinderung oder die Bedrohung von einer Behinderung, die körperliche, geistige oder seelische Ebene mit ein (Niedersächsiches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, 2020b, o.A.). Im Rahmen der schrittweisen Umsetzung des BTHGs wird der Zugang zur Eingliederungshilfe bis 2022 nach der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung der §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung sowie nach SGB VII, §53 Absatz 1 und 2 geregelt (SGB IX, §99). Durch den in der UN-Behindertenrechtskonvention neu- gefassten Behindertenbegriff wurde auch in der nationalen Umsetzung des Zugangs zur Eingliederungshilfe eine Neuregelung notwendig. Ab 2023 wird der Zugang zur Eingliederungshilfe angelehnt an die Lebensbereiche des ICFs der WHO, die aus einer wissenschaftlichen Untersuchung hervorgingen, geregelt (Bundesamt für Arbeit und Soziales, 2008, S. 4, 21). Unter diesen besagten Lebensbereichen, mit Hilfe derer die aktuelle Funktionsfähigkeit jedes Menschen beschrieben und klassifiziert werden kann, fallen: Lernen und Wissensanwendung, allgemeine Aufgaben und Anforderungen, Kommunikation, Mobilität, Selbstversorgung, häusliches Leben, inter-personelle Interaktionen und Beziehungen, bedeutende Lebensbereiche, Gemeinschafts-, soziales- und staats-bürgerliches Leben (ebd., S. 21).
Durch die Einführung des BTHGs wurden die Leistungen der Eingliederungshilfe in vier Gruppen unterteilt, die unter dem Oberbegriff „Leistungen zur Teilhabe“ geführt werden. Teil dessen ist auch die Förderung zu einer vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Das Gesetz umfasst neben Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (z.B. Psychotherapie, Hilfemittel) ebenso Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. in Werkstätten für behinderte Menschen), zur Bildung (z.B. Hilfen zur Hochschulbildung) sowie zur sozialen Teilhabe (z.B. Umbau einer Wohnung, KFZ-Hilfe) (ebd., S. 21; SGB IX, §90 Absatz 2-5). Die bezogenen Leistungen werden als Sach-, Geld- oder Dienstleistung erbracht (§105, SGB IX, Absatz 1). Dies bedeutet, dass die Fachleistungen der Eingliederungshilfe klar von den Leistungen zum Lebensunterhalt getrennt sind und getrennt voneinander finanziert werden. Demzufolge findet auch in diesem Bezug ein Systemwechsel statt, bei dem der Mensch im Mittelpunkt steht, indem nicht der Ort der Unterbringung entscheidend ist, sondern der Bedarf und der Wunsch der Einzelnen (Bundesamt für Arbeit und Soziales, 2008, S. 3). Die zu erhaltene Unterstützung ist „ausschließlich am notwendigen individuellen Bedarf ausgerichtet. Es wird nicht mehr zwischen ambulanten, teilstationären und stationären Maßnahmen der Eingliederungshilfe differenziert. Die Eingliederungshilfe konzentriert sich auf die Fachleistung“ (ebd., S. 7).
Im Zusammenhang des BTHGs wurden die stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe durch die beson-deren Wohnformen abgelöst (ebd., S. 25). Demnach wird unter besondere Wohnformen ein gemeinschaftliches Wohnen von mehreren Personen mit Behinderungen in einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung