Ablauf des zivilgerichtlichen Verfahrens
Im Zivilprozess ermitteln die Richterinnen und Richter nicht von sich aus. Klägerin oder Kläger (und auch Beklagte/r) müssen also von sich aus im Einzelnen darstellen und notfalls auch beweisen, was tatsächlich geschehen ist und auf welche Tatsachen sich der geltend gemachte Anspruch stützt. Man muss z.B. Zeugen (mit Namen und genauen Adressen) aufführen und genau mitteilen, was sie bezeugen sollen. Schriftstücke, die etwas beweisen sollen, muss man im Original beifügen. Wichtig ist auch, dass das Gericht Fristen setzen kann, die man einhalten muss - anderenfalls kann man den Prozess allein deshalb verlieren, weil man etwas zu spät mitgeteilt oder eingereicht hat.
Die mündliche Verhandlung
In der Regel gibt es eine mündliche Verhandlung mit einer vorgeschalteten Güteverhandlung. Es kann auch zunächst nur eine Güteverhandlung stattfinden. Ladungen des Gerichts zur mündlichen Verhandlung muss man befolgen. Wer unentschuldigt trotz Ladung nicht zum Gerichtstermin erscheint, dem drohen prozessuale Nachteile und Ordnungsmittel. Nur bei zwingender Verhinderung kann man einen Termin verlegen lassen. Die Einzelheiten dazu werden mit der Ladung mitgeteilt. Auch wer einen Anwalt hat, sollte zur Klärung plötzlich auftretender Fragen mit zum Gericht gehen. Wenn das Gericht ausnahmsweise von einer mündlichen Verhandlung absehen will, man aber lieber persönlich noch einmal Stellung nehmen will, sollte man umgehend schriftlich einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen.
Vergleich
In der Güteverhandlung und auch in der mündlichen Verhandlung versucht auch der Richter oder die Richterin nochmals, die Parteien zu einer gütlichen Einigung (einem so genannten Vergleich) zu bewegen. Denn oft haben beide teilweise Recht - oder aber die Kosten und Belastungen durch das Gerichtsverfahren stehen vielleicht in keinem sinnvollen Verhältnis zum voraussichtlichen Erfolg. Ein solcher Vergleich schließt das Verfahren ebenso ab wie ein Urteil. Man kann daraus die Zwangsvollstreckung betreiben. Ein besonderer Vorteil liegt darin, dass man in einem Vergleich nicht nur den Streit beilegen, sondern auch andere Punkte mit regeln kann. Dies sind z.B. Zahlungsmodalitäten oder sonstige Gegenleistungen, die bei rein rechtlicher Betrachtungsweise nicht Gegenstand des Verfahrens wären, den beiden Parteien aber die Lösung des Konflikts erleichtern.
Beweisaufnahme
Wenn sich die Darstellungen von Kläger und Beklagtem (den so genannten "Parteien" des Zivilprozesses) widersprechen und es für die Entscheidung darauf ankommt, erhebt das Gericht Beweis: Es werden die von den Parteien benannten Zeugen vernommen, ein Sachverständigengutachten eingeholt, Urkunde eingesehen usw. Sachverständige sind meist freiberuflich tätige Privatpersonen, die dem Gericht ihre besondere Sachkunde für den einzelnen Fall zur Verfügung stellen und dafür nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt werden. Sie müssen als Helfer der Richter unparteiisch sein. Urkunde, also z.B. Schriftstücke oder Zeichnungen, die für den Fall eine Rolle spielen, müssen im Original vorgelegt werden.
Stellung des Zeugen bei Gericht
Wenn es für die gerichtliche Entscheidung auf die Vernehmung von Zeugen ankommt, werden die hierzu benötigten Zeugen geladen. Deren Anschriften müssen die Parteien mitteilen. Zeugen müssen grundsätzlich erscheinen und haben nur in bestimmten Ausnahmefällen ein Aussageverweigerungsrecht, z.B. wenn sie mit Kläger oder Beklagtem verwandt sind. Darauf wird der Richter sie hinweisen. Zeugen müssen die Wahrheit sagen, sonst begehen sie eine Straftat.
Ist man als Zeuge geladen und kann aus wichtigem Grund nicht zu dem Termin erscheinen (gebuchter Urlaub, Bettlägerigkeit, zwingende andere Termine,...), sollte man dies im eigenen Interesse sofort dem Gericht mitteilen und geeignete Belege (Reisebuchung, Attest) beifügen. Damit möglichst nicht noch eine weitere Terminverlegung erforderlich wird, sollte man auch mitteilen, wann die Verhinderung (Reise usw.) beendet sein wird. Befindet man sich zum Terminzeitpunkt an einem anderen Ort als dem, wo man die Ladung zugestellt bekommen hat, sollte man das dem Gericht mitteilen. Die erhöhten Fahrtkosten werden sonst eventuell nicht erstattet.
Zeugen, die unentschuldigt nicht erscheinen, kann ein empfindliches Ordnungsgeld und die durch das Fernbleiben im Termin entstandenen Kosten auferlegt werden. Notfalls kann der Zeuge zwangsweise zu einem neuen Termin vorgeführt werden. Zeugen vor Gericht sind zur Wahrheit verpflichtet. Falschaussagen vor Gericht sind strafbar. Die Zeugenvernehmung besteht in der Regel aus einer Belehrung durch das Gericht, der Vernehmung zur Person (Name, Alter, Beruf, Anschrift) und der Vernehmung zur Sache. Zeugen haben Anspruch auf Entschädigung für ihren Verdienstausfall, maximal aber 13,- EURO pro Stunde. Darüber hinaus können notwendige Fahrkosten und sonstige notwendige Aufwendungen erstattet werden.
Urteil
Wenn es nicht zu einem Vergleich oder zur Rücknahme der Klage aufgrund der Beweisaufnahme kommt, steht am Ende des Verfahrens das Urteil. Es wird entweder direkt am Ende der mündlichen Verhandlung gesprochen oder in einem besonderen "Verkündungstermin". Zu diesem Verkündungstermin braucht niemand zu erscheinen. Das Urteil mit der schriftlichen Begründung wird danach förmlich zugestellt. Wer zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erscheint (oder wer die vom Gericht gesetzte Frist zur Verteidigungsanzeige versäumt), kann den Prozess durch ein "Versäumnisurteil" verlieren - gegen dieses Versäumnisurteil kann man allerdings innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen und das Verfahren geht dort weiter, wo es sich ohne das Versäumnisurteil befinden würde. In diesem Falle wird das Gericht weiter verhandeln (§ 342 ZPO) und über die Aufrechterhaltung des ersten Versäumnisurteils oder dessen Aufhebung entscheiden. Gegen diese Entscheidung des Gerichts ist dann die Berufung zulässig, wenn die Berufungsvoraussetzungen gegeben sind. Wer nach dem Einspruch und der daraufhin angesetzten Verhandlung zum zweiten Mal nicht kommt und keinen Vertreter schickt, kann den Prozess nahezu ohne Berufungsmöglichkeit verlieren (so genanntes 2. Versäumnisurteil).
Wer als Beklagter einsieht, dass die Forderung des Klägers zu Recht besteht, kann eine "Anerkenntnis" abgeben: er wird dann im Wege eines "Anerkenntnisurteils" verurteilt: das Urteil wird nicht begründet, ist nicht anfechtbar und kostet weniger.
Gegen Urteile des Amtsgerichts oder Landgerichts kann man regelmäßig dann innerhalb einer Frist von einem Monat ab der Zustellung Berufung einlegen, wenn man in einer Höhe von mehr als 600,-- € verloren hat. Hierfür ist auf jeden Fall die Hilfe eines Anwaltes erforderlich.
Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens
Im Idealfall hat nicht nur das Gericht den Rechtsstreit entschieden oder beigelegt, sondern die Parteien erfüllen anschließend auch ihre Verpflichtungen freiwillig und vollständig. Wenn die unterlegene Seite ihre Pflichten nicht freiwillig erfüllt, kann man aus dem Urteil oder dem Vergleich die Zwangsvollstreckung betreiben. Urteil und Vergleich sind so genannte vollstreckbare Titel.
Kosten
Wenn man eine Klage erheben will, so sind die Kosten des Gerichts und ggf. die Gebühren des eigenen Anwaltes zunächst vorzustrecken. Bevor der "Gerichtskostenvorschuss" nicht eingezahlt ist, wird die Klage nur zugestellt. Eine Verjährung wird unterbrochen, wenn man das ausdrücklich beantragt und seinen Antrag begründet. Zum Gerichtskostenvorschuss hinzu kommen die Auslagen für Zeugen oder Sachverständige, die man benennt - wenn das Gericht sie vernimmt. Ein Anwalt könnte außerdem einen Vorschuss auf seine Gebühren (Die Abrechnung erfolgt regelmäßig gemäß BRAGO oder gemäß Einzelvereinbarung) verlangen. Die Kosten muss letztlich diejenige Partei tragen, die den Prozess verliert. Sehr oft aber gewinnen beide Parteien teilweise. In diesem Fall werden die Kosten entsprechend geteilt. Die Anwaltskosten lt. BRAGO beruhen immer auf dem Streitwert. Jedem Streitwert ist eine Gebühr (10/10) zugeordnet. Für jeden anwaltlichen Leistungsbereich fällt diese Gebühr in einem Teilwert an. Die BRAGO teilt die Grundgebühr immer in 'Zehntel' ein. (z.B. 2/10, 5/10, 13/10) Die so abgestuften Posten werden addiert und ergeben die Gesamtkosten. Zu diesen Kosten werden evtl. Gerichtsgebühren, Auslagen (Telefon, Kopien, Fahrtkosten...) addiert. Erbrachte Dienstleistungen werden nicht doppelt berechnet. Schwierig ist grundsätzlich die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen und die Ermittlung des Streitwertes.
Prozessführung in Großbritannien und Wales