Anmerkungen
IDW PS 980 Tz. 6.
IDW PS 980, Tz. 5.
IDW PS 980 Tz. 1.
So geäußert von Rieder/Jerg CCZ 2010, 206.
Vgl. Withus/Hein CCZ 2011, 130.
Stellvertretend für viele: Hülsberg/Münzenberg Audit Committee Quartely II/2012, 16 ff.; Schaefer/Baumann NJW 2011, 3601 ff.
Als solche definiert der Standard Rahmenkonzepte, die von einem autorisierten oder anerkannten Standardsetzer im Rahmen eines transparenten Verfahrens (einschl. Veröffentlichung eines Entwurfs und Einholung von Stellungnahmen) entwickelt und verabschiedet wurden; IDW PS 980 Tz. 9, A6.
Eine Übersicht über die allgemein anerkannten Rahmenwerke ist dem Standard als Anlage beigefügt; die Anlage nennt auch die Standardsetzer und enthält die Quellennachweise.
Vgl. auch Schefold ZRFC 2011, 222, der von einer Extraktion aus den Rahmenwerken spricht.
IDW PS 980 Tz. 10, 23.
IDW PS 980 Tz. 14-20.
S. Rn. 108.
Vgl. von Busekist/Hein CCZ 2012, 45.
IDW PS 980 nennt in Tz. A3 diese und weitere Beispiele.
3. Kapitel Compliance-Organisation in der Praxis › B. Die Prüfung von Compliance Management-Systemen nach IDW PS 980 › III. Wer – potenzielle Prüfer
III. Wer – potenzielle Prüfer
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Es besteht i.d.R. keine Verpflichtung für Unternehmen, ihr CMS (extern) prüfen zu lassen, sodass die Prüfung auch unternehmensintern durchgeführt werden kann.[1] Sofern die Entscheidung für eine externe Prüfung fällt, kommen regelmäßig verschiedene Berufsgruppen und Unternehmen in Betracht; hierzu zählen insbesondere Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte, aber auch sonstige Personen mit Sachverstand im Bereich von CMS.[2] Auch ist eine Prüfung – intern wie extern – nicht zwingend nach einem bestimmten Standard durchzuführen, wobei in diesem Kapitel ausschließlich eine Prüfung nach IDW PS 980 betrachtet wird. Sofern der Standard nicht allein deswegen zur Anwendung kommt, weil die Prüfung von einem IDW-Mitglied durchgeführt wird, so sollte er doch in seinen Grundzügen auch von anderen sachverständigen Prüfern angewendet werden, da er sich von den sonstigen Prüfungskonzepten durch seinen hohen Standard erheblich unterscheidet.[3] Am Markt sind auch Prüfungsangebote zu finden, die überwiegend oder ausschließlich auf einer Selbstbeurteilung („Self Assessment“) der Unternehmen beruhen; dies erreicht i.d.R. nicht die Qualität einer Prüfung nach IDW PS 980.
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Unter Beachtung des vorstehend Gesagten ist der Kreis der potenziellen Prüfer weit zu ziehen:
– | Interne Prüfungen eines CMS werden üblicherweise durch die Innenrevision vorgenommen, wobei die Arbeitsgruppe 2 des Forum Compliance & Integrity des Anwenderrats für Wertemanagement die Innenrevision als neutrale Stelle gleichwertig mit externen Prüfern wie Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten sieht[4] und als Vorteil der Innenrevision anführt, dass diese mit den Prozessen und der Kultur des Unternehmens vertraut sei und daher wertvollere Erkenntnisse und Ergebnisse bringen könne als ein externer Berater bzw. Prüfer.[5] An eine Prüfung des CMS durch die Innenrevision in Anwendung der Grundzüge des Standards sind hinsichtlich Unabhängigkeit und fachlicher Qualifikation die Anforderungen des Institute of Internal Auditors in den Standards IIA 1100 ff. und IIA 1200 ff.[6] zu beachten. |
– | Externe Prüfungen können durch Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte vorgenommen werden, die den erforderlichen Sachverstand mitbringen bzw. multidisziplinäre Teams zusammenstellen können, um den notwendigen juristischen Sachverstand zur Beurteilung der Abdeckung relevanter Gesetze sowie den betriebswirtschaftlichen Sachverstand in Hinsicht auf Prozessabläufe und Organisationsstrukturen abzudecken.[7] Der Standard verlangt bereits bei der Auftragsannahme die Prüfung, ob die notwendigen Fach- und Branchenkenntnisse sowie Erfahrungen mit den einschlägigen rechtlichen Anforderungen vorhanden sind.[8] Der Standard sieht vor, dass zur Abdeckung besonderer Anforderungen (z.B. bei IT-gestützten Bestandteilen des CMS) und insbesondere für die durch die Prüfung abzudeckenden Rechtsgebiete Spezialisten hinzuzuziehen sind.[9] Insofern wird die Prüfung im Regelfall durch multidisziplinäre Teams von Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten, fallweise ergänzt durch weitere Spezialisten, durchgeführt werden.[10] Der zwischenzeitlich von einigen Rechtsanwälten unternommene Versuch, im Rahmen von Fachartikeln Lobbyarbeit zu betreiben und ausschließlich Rechtsanwälten die Kompetenz zur Prüfung eines CMS zuzuweisen,[11] ist von der Unternehmenspraxis wie von der Literatur[12] inzwischen als durchscheinend und untauglich zurückgewiesen worden. Auch die Frage, ob der Abschlussprüfer eines Unternehmens auch dessen CMS nach dem Standard prüfen darf, kann unter Beachtung der gesetzlich und berufsrechtlich anzulegenden Unabhängigkeitsregeln bejaht werden.[13] |
Anmerkungen
Der Banken-, Versicherungs- und Wertpapiersektor wird hier nicht betrachtet. Daneben gibt es einige Branchenstandards wie das „Pflichtenheft zum Compliance Management in der Immobilienwirtschaft“ des Initiativkreises Corporate Governance in der deutschen Immobilienwirtschaft e.V., die eine externe Auditierung des CMS vorsehen; abrufbar unter www.immo-initiative.de/zertifizierung/pflichtenheft/.