336
Bei jedem ins Kataster aufgenommenen Grundstück wird sodann geprüft, ob Sanierungsmaßnahmen vorgenommen werden müssen.
4. Umweltverträglichkeitsprüfung
337
Mit der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird im Rahmen von baurechtlichen Bewilligungsverfahren geprüft, ob eine geplante Anlage die gesetzlichen Umweltschutzvorschriften erfüllt. Es wird jedoch nicht einfach bei jeder Anlage eine UVP vorgenommen, sondern nur bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen, die die Umwelt erheblich belasten könnten. Im Anhang zur UVP-Verordnung ist abschließend aufgelistet, welche Anlagen der UVP unterstellt sind.
338
Geprüft wird die Umweltverträglichkeit nicht durch eine besondere Behörde, sondern jeweils durch diejenige, die über die Errichtung der Anlage entscheidet. Die zuständige Behörde entscheidet aufgrund eines Antrags der Umweltschutzfachstelle. Diese stellt ihren Antrag gestützt auf die Beurteilung des vom Gesuchsteller eingereichten Berichts sowie auf weitere von ihm eingereichte Unterlagen (Deponiekonzept, landschaftspflegerische Begleitplanung etc.). Der Gesuchsteller – der Bauherr – hat daher folgende Aufgaben:
– | abklären, ob eine UVP-Pflicht besteht (anhand der UVP-Verordnung); |
– | feststellen der möglichen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umwelt mittels Voruntersuchung; |
– | erstellen eines Pflichtenhefts für die Hauptuntersuchung in Absprache mit der Umweltschutzfachstelle. Eine Hauptuntersuchung ist nur nötig, wenn die Auswirkungen der geplanten Anlage und die Umweltschutzmaßnahmen in der Voruntersuchung nicht abschließend ermittelt werden konnten (Art. 8a Abs. 1 UVP-Verordnung); |
– | erarbeiten eines Berichts über die Umweltverträglichkeit. Wenn keine Hauptuntersuchung notwendig ist, beinhaltet dieser die Ergebnisse der Voruntersuchung; |
– | einreichen der benötigten Unterlagen an die zuständige Behörde sowie Auskunftserteilung an die zuständige Behörde und die Umweltschutzfachstelle. |
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Bei der Umweltschutzfachstelle handelt es sich entweder um eine kantonale Stelle[5] oder um das Bundesamt für Umwelt (welche als Umweltschutzfachstelle des Bundes handelt). Das BAFU ist nur dann zuständig, wenn der Entscheid in die Kompetenz des Bundes fällt.
Anmerkungen
Der tatsächliche Sitz befindet sich in der Regel dort, wo die Verwaltung der Gesellschaft geführt wird.
Eine Beherrschung durch eine Person im Ausland liegt vor, wenn eine ausländische natürliche oder juristische Person auf Grund ihrer finanziellen Beteiligung, ihres Stimmrechts oder aus anderen Gründen allein oder mit anderen Personen im Ausland die Verwaltung oder Geschäftsführung entscheidend beeinflussen kann (Art. 6 Abs. 1 BewG).
Eine Liste der kantonalen Behörden ist zu finden im Merkblatt des Bundesamtes für Justiz zum Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland unter www.bj.admin.ch/dam/data/bj/wirtschaft/grundstueckerwerb/lex-d.pdf.
Eine Übersicht über die kantonal zuständigen Fachstellen findet sich unter www.bafu.admin.ch/dam/bafu/de/dokumente/altlasten/fachinfo-daten/kantonale_fachstellenaltlasten.pdf.download.pdf/kantonale_fachstellenaltlasten.pdf.
Eine Übersicht über die kantonalen Umweltschutzfachstellen findet sich unter www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/2226/Adressaten_destinataires_destinatari.pdf.
3. Kapitel Compliance-Organisation in der Praxis
Inhaltsverzeichnis
A. Compliance-Programm und praktische Umsetzung
B. Die Prüfung von Compliance Management-Systemen nach IDW PS 980
C. Corporate Responsibility als Schlüssel für Compliance
D. Risikomanagement im Kontext Compliance – Grundlagen, Prozesse, Verantwortlichkeiten und Methoden
3. Kapitel Compliance-Organisation in der Praxis › A. Compliance-Programm und praktische Umsetzung
3. Kapitel Compliance-Organisation in der Praxis › A. Compliance-Programm und praktische Umsetzung › I. Einführung
I. Einführung
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Die Einrichtung einer Compliance-Struktur sowie die Gestaltung einer entsprechenden Compliance-Kultur in einem Unternehmen hängen von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Größe des Unternehmens, mögliche Aktivitäten im europäischen und außereuropäischen Ausland, die Branche, die Börsennotierung, die mögliche Regulierung im Banken- und Versicherungsbereich spielen ebenso eine Rolle wie die Historie eines Unternehmens (z.B. wenn es in bestimmten Risikobereichen schon zu relevanten Vorfällen, eventuell strafrechtlicher Art, gekommen war).
3. Kapitel Compliance-Organisation in der Praxis › A. Compliance-Programm und praktische Umsetzung › II. Compliance und Wertekultur: „Tone from the Top“
II. Compliance und Wertekultur: „Tone from the Top“
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Die Rechtspflicht zu Compliance, die aus der Organverantwortung des Vorstands resultiert, führt nicht automatisch dazu, dass Organisationsstrukturen im Unternehmen entstehen oder vorhanden sind, die die Rechtmäßigkeit des Mitarbeiterverhaltens sicherstellen.
Geschäftsleitung, Unternehmensjuristen, Compliance-Beauftragte oder sonstige, mit der Erstellung und Erhaltung eines Compliance-Systems betraute Personen im Unternehmen müssen deshalb gewährleisten, dass sie für diese schwierige Aufgabe die volle Unterstützung und Rückendeckung des