(1)Freiwilligkeit der Einwilligung
b)§ 32 Abs. 1 S. 1 BDSG als Erlaubnis für einzelne Ermittlungshandlungen
aa)Abgrenzung von anderen Erlaubnistatbeständen
bb)Anwendung von § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG
(1)Geeignet zur Sachverhaltsaufklärung
(2)Mildestes Mittel zur Sachverhaltsaufklärung
(3)Angemessen zur Verwirklichung des Zwecks der Untersuchung
c)§ 32 Abs. 1 S. 2 BDSG als Erlaubnis für einzelne Ermittlungshandlungen
aa)Pflicht zum Dokumentieren von Verdachtsmomenten
bb)Zur Aufklärung der konkret vermuteten Straftat geeignet
cc)Zur Aufklärung der konkret vermuteten Straftat erforderlich
dd)Zur Aufklärung der konkret vermuteten Straftat angemessen
d)§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG als Erlaubnis für einzelne Ermittlungshandlungen
e)Betriebsvereinbarungen als Erlaubnis für einzelne Ermittlungshandlungen
5.Internationale Datenübermittlung bei internen Ermittlungen
6.Fazit und Handlungsempfehlungen zur Durchführung interner Ermittlungen
a)Strenge Anforderungen des BDSG
b)Folgen von Fehlern beim Datenschutz bei internen Untersuchungen
c)Beweisverwertungsverbote vermeiden
d)Weitere Handlungsempfehlungen
aa)Enge Abstimmung zwischen Ermittlern und Datenschützern
bb)Risikobasierte Analyse einzelner Ermittlungsmaßnahmen
cc)Dokumentieren von Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes
dd)Auswertung der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte und von Verlautbarungen der Aufsichtsbehörden
aa)Rechtmäßigkeit (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO
bb)Zweckbindung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b DS-GVO
cc)Transparenz nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO
c)Betriebliche Datenschutzbeauftragte
II.Strafrechtliche Grenzen der Ermittlungen