IV.§ 97 StPO
2.Voraussetzungen des Beschlagnahmeverbotes
a)Zeugnisverweigerungsberechtigte Person
bb)Stellung als Zeuge, nicht Beschuldigter
cc)Kein Wegfall des Zeugnisverweigerungsrechts
(1)Keine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht
b)Gegenstände
aa)Schriftliche Mitteilungen i.S.d. § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO
bb)Aufzeichnungen über anvertraute Mitteilungen oder über andere Umstände, auf die sich Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt, § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO
cc)Andere Gegenstände, auf die sich Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt, i.S.d. § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO
c)Gewahrsam des Zeugnisverweigerungsberechtigten gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 StPO
d)Beschlagnahme erforderlich, keine freiwillige Herausgabe
3.Kein Ausschluss der Beschlagnahmefreiheit
a)Sog. „Verstrickung“, § 97 Abs. 2 S. 3 1. Var. StPO
b)Sog. „Deliktsgegenstände“, § 97 Abs. 2 S. 3 2. Var. StPO
4.Rechtsfolgen des Verstoßes gegen das Beschlagnahmeverbot
V.§ 160a StPO
2.§ 160a Abs. 1 StPO
a)Geschützte Personen
bb)Kein Ausschlussgrund nach Abs. 4
c)Voraussichtliche Erkenntnisse, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte
d)Rechtsfolgen
aa)Unzulässigkeit der Ermittlungsmaßnahme gemäß Abs. 1 S. 1
bb)Beweisverwendungsverbot gemäß Abs. 1 S. 2
cc)Pflicht zur unverzüglichen Löschung gemäß Abs. 1 S. 3 und zur Erstellung von Aktenvermerken gemäß Abs. 1 S. 4
3.§ 160a Abs. 2 StPO
b)Ermittlungsmaßnahme und Erkenntnisprognose
c)Rechtsfolgen
aa)Berücksichtigungspflicht bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Abs. 2 S. 1 und 2
bb)Beweisverwertung gem. Abs. 2 S. 3
4.§ 160a Abs. 5 StPO: § 97 StPO bleibt unberührt
VI.Strafbarkeit des internen Ermittlers
1.Strafbarkeit gemäß § 203 StGB