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Zu beachten ist, dass nur die abkommensbezogenen Maßnahmen („treaty related issues“) aus den Ergebnissen des BEPS-Projekts in das Multilaterale Instrument Eingang gefunden haben. Mit anderen Worten: Es handelt sich um Maßnahmen, die sich auf unerwünschte Steuerpraktiken beziehen, die aus der Anwendung von DBA resultieren. Fragen der Methodik der Verrechnungspreise bei immateriellen Wirtschaftsgütern etwa (BEPS-Aktionspunkt 8) sucht man hingegen beispielsweise zu Recht vergebens, weil hierfür ein DBA schlicht nicht der richtige Ort für eine Regelung wäre. Insofern werden also nationale „BEPS-Umsetzungsgesetze“ (dazu bereits oben) zum Einsatz kommen. Als abkommensbezogene Maßnahmen hingegen wurden identifiziert: Hybride Gestaltungen (Maßnahme Nr 2), Abkommensmissbrauch (Maßnahme Nr 6), künstliche Vermeidung von Betriebsstätten (Maßnahme Nr 7), Verbesserte Streitbeilegung (Maßnahme Nr 14) und Verständigungsverfahren.
2. Aufbau
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Das Multilaterale Instrument bedient sich zwei verschiedener Gruppen von Vorschriften. Die erste Gruppe enthält Vorschriften, die sich auf die Anwendung und Methodik des Übereinkommens selbst beziehen. Das sind vor allem die Schlussbestimmungen, aber auch vereinzelt andere Artikel (wie etwa Art 18 des Übereinkommens). Es handelt sich letztlich um Verwaltungs- und Verfahrensnormen. Die zweite Gruppe von Vorschriften beinhaltet schließlich das Sachrecht, dh die Normen, die bestimmte Artikel von bestehenden DBA inhaltlich ändern können.
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Der Aufbau des Multilateralen Instruments sieht im Detail wie folgt aus:
Teil 1 | Geltungsbereich und Auslegung von Ausdrücken |
Art 1 | Geltungsbereich |
Art 2 | Auslegung von Ausdrücken |
Teil 2 | Hybride Besteuerungsinkongruenzen |
Art 3 | Transparente Rechtsträger |
Art 4 | Rechtsträger mit doppelter Ansässigkeit |
Art 5 | Anwendung von Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung |
Teil 3 | Abkommensmissbrauch |
Art 6 | Zweck eines erfassten Steuerabkommens |
Art 7 | Verhinderung von Abkommensmissbrauch |
Art 8 | Transaktionen zur Übertragung von Dividenden |
Art 9 | Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen oder Beteiligungen von Rechtsträgern, deren Wert hauptsächlich auf unbeweglichem Vermögen beruht |
Art 10 | Missbrauchsbekämpfungsvorschrift für in Drittstaaten oder -gebieten gelegene Betriebsstätten |
Art 11 | Anwendung von Steuerabkommen zur Einschränkung des Rechts einer Vertragspartei auf Besteuerung der in ihrem Gebiet ansässigen Personen |
Teil 4 | Umgehung des Betriebsstättenstatus |
Art 12 | Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch Kommissionärsmodelle und ähnliche Strategien |
Art 13 | Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch die Ausnahme bestimmter Tätigkeiten |
Art 14 | Aufteilung von Verträgen |
Art 15 | Bestimmung des Begriffs der mit einem Unternehmen eng verbundenen Person |
Teil 5 | Verbesserung der Streitbeilegung |
Art 16 | Verständigungsverfahren |
Art 17 | Gegenberichtigungen |
Teil 6 | Schiedsverfahren |
Art 18 | Entscheidung für die Anwendung des Teiles VI |
Art 19 | Obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren |
Art 20 | Bestellung der Schiedsrichter |
Art 21 | Vertraulichkeit von Schiedsverfahren |
Art 22 | Regelung eines Falles vor Abschluss des Schiedsverfahrens |
Art 23 | Art des Schiedsverfahrens |
Art 24 | Einigung auf eine andere Regelung |
Art 25 | Kosten von Schiedsverfahren |
Art 26 | Vereinbarkeit |
Teil 7 | Schlussbestimmungen |
Art 27 | Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung |
Art 28 | Vorbehalte |
Art 29 | Notifikationen |
Art 30 | Nachträgliche Modifikationen von erfassten Steuerabkommen |
Art 31 | Konferenz der Vertragsparteien |
Art 32 | Auslegung und Umsetzung |
Art 33 | Änderungen |
Art 34 | Inkrafttreten |
Art 35 | Wirksamwerden |
Art 36 | Wirksamwerden von Teil VI |
Art 37 | Rücktritt |