Tax Compliance. Markus Brinkmann. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Markus Brinkmann
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811447011
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       2.Tabak

       3.Energie und Strom

       IV.Steueraussetzung – Steuerentstehung – Steuerbefreiung – Steuerschuldner

       1.Steueraussetzung

       a)Steuerlager

       b)Beförderung unter Steueraussetzung/EMCS

       2.Steuerentstehung

       a)Steuerlager

       b)Herstellung ohne Erlaubnis

       c)Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung unter Steueraussetzung

       3.Steuerbefreiungen

       4.Steuerschuldner

       V.Steuererklärung/Steueranmeldung

       1.Steuerlagerinhaber/registrierte Empfänger

       2.Steuerschuldner in sonstigen Fällen

       VI.Compliancebezogene Themen

       28. KapitelSteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50a EStG)

       I.Einleitung und Problemstellung

       II.Überblick

       III.Tatbestände des Steuerabzugs

       1.Einkünfte aus Darbietungen

       2.Einkünfte aus der Verwertung von Darbietungen (§ 50a Abs. 1 Nr. 2 EStG)

       3.Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung von Rechten (§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG)

       a)Inländische Einkünfte

       b)Rechte

       c)Zeitlich befristete Nutzungsüberlassung

       d)Nutzungsüberlassung von Know-how

       e)Bezug von digitalen Produkten und Internetleistungen

       IV.Durchführung des Steuerabzugs

       1.Abzugsverpflichteter und Steuerabzug auf der zweiten Stufe

       2.Bemessungsgrundlage und Steuersatz

       a)Grundregel

       b)Vergütungsgläubiger aus dem EU-/EWR-Gebiet

       c)Vergütungsgläubiger aus Drittstaaten

       d)Materielle Vereinfachungsregelungen für Bagatellfälle

       3.Umgang mit Zweifelsfällen

       V.Besteuerungsverfahren

       1.Erklärungs-, Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten

       2.Haftung und Nachforderung

       3.Nachmeldung und Berichtigung gem. § 153 AO, § 380 AO

       VI.Abzubildende steuerliche Schnittstellen

       1.Gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 f) GewStG