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Steuerstraftaten (§ 369 AO) sind nach Nr. 18 der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (AStBV)[15] die nach den Steuergesetzen (AO und Einzelsteuergesetzen, z.B. § 26c UStG, § 23 Rennwett- und Lotteriegesetz) strafbaren Taten, also hauptsächlich die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO und die versuchte Steuerhinterziehung.
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Steuerhinterziehung kann auch vorliegen, wenn gar kein Steuerschuldverhältnis vorliegt, sondern ein solches nur vorgetäuscht wird, um beispielsweise ungerechtfertigte Vorsteuererstattungen für einen nicht existierenden Steuerpflichtigen zu erschleichen[16].
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Die Ermittlung wegen Begünstigung (§ 257 StGB) einer Person, die eine der vorstehend genannten Taten begangen hat, fällt ebenfalls in den Aufgabenbereich der Steuerfahndung.
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Hinweis:
Das gilt nur für die sachliche Begünstigung, die dem Täter die Vorteile aus seiner Tat sichern will, nicht dagegen für die persönliche Begünstigung mit dem Zweck, den Täter der Strafverfolgung zu entziehen. Für diese Strafvereitelung (§ 258 StGB) bleibt die Staatsanwaltschaft zuständig.
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Ebenfalls in die Zuständigkeit der Steuerfahndung fallen Ermittlungen wegen Anstiftung und Beihilfe zu einer der vorgenannten Steuerstraftaten.
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Weiterhin fallen Ermittlungsmaßnahmen zu den den Steuerstraftaten gleichgestellten Taten in die Zuständigkeit der Steuerfahndung (Aufzählung in Nr. 19 der AStBV). Das sind in der Hauptsache Straftaten im Subventionsbereich wie die ungerechtfertigte Erlangung von Altersvorsorgezulagen, von Wohnungsbauprämien und weitere sowie früher der Betrug in Bezug auf die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (§ 15 Abs. 2 EigZulG)[17].
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Die von der Finanzverwaltung in diesen Fällen grundsätzlich wahrzunehmende Ermittlungskompetenz entfällt, wenn die Staatsanwaltschaft für den Fall zuständig ist oder wird (Evokationsrecht der Staatsanwaltschaft).
bb) Die steuerlichen Ermittlungsaufgabe und weitere Aufgaben
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Die folgenden Aufgaben der Steuerfahndung gehören grundsätzlich in den steuerlichen Tätigkeitsbereich. Infolge des strafrechtlichen Legalitätsprinzips mit dem sich daraus ergebenden Verfolgungszwang bleiben aber üblicherweise für diese steuerlichen Aufgaben nur geringe Kapazitäten übrig.
Die Aufgaben im Einzelnen sind:
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§ 208 Abs. 1 Nr. 2 AO:
Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den Fällen der Nr. 1 gibt der Steuerfahndung die Befugnis zur Ermittlungen der Grundlagen für die Besteuerung für die Zeiträume, die zwar strafrechtlich bereits verjährt sind (regelmäßig nach 5 Jahren), für die aber wegen der längeren steuerlichen Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO von zehn Jahren bei Steuerhinterziehung und fünf Jahren bei leichtfertiger Steuerverkürzung die jeweiligen Besteuerungsgrundlagen für strafrechtlich bereits verjährte Zeiträume zu ermitteln sind. Für diese Ermittlungen stehen der Steuerfahndung allerdings nur die steuerlichen Ermittlungsinstrumente zur Verfügung.
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§ 208 Abs. 1 Nr. 3 AO :
Die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle (sog. Steueraufsicht) schließlich ist die dritte Aufgabe der Steuerfahndung, die noch bis vor wenigen Jahren ein absolutes Schattendasein geführt hat. Unbekannte Steuerfälle können sowohl unbekannte Steuerpflichtige sein, denen es in unserem eigentlich durchorganisierten Staat gelungen ist, ohne steuerliche Erfassung steuerlich erhebliche Tatbestände zu verwirklichen (z.B. Ebay-Händler, Freiberufler etc.). Zum anderen umfasst die Aufklärungsaufgabe auch unbekannte Sachverhalte, die durch bekannte und steuerlich erfasste Steuerpflichtige verwirklicht werden und die steuerliche Relevanz haben (z.B. Auslandskapitaleinkünfte).
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Während diese Aufgabe der Steueraufsicht von den Steuerfahndungen in früheren Jahren nur unsystematisch und fallbezogen angegangen wurde, hat sich mittlerweile im Zeitalter des Risikomanagements die große Bedeutung dieser Aufgabe herausgestellt. Die meisten Bundesländer haben daher mittlerweile die Steueraufsicht eigens dafür eingerichteten Steueraufsichtsstellen zugewiesen wie z.B. der Task Force in Niedersachsen als bundesweit größter Steueraufsichtsstelle. Auch Bayern und Baden-Württemberg haben große Steueraufsichtsstellen geschaffen, während man in Nordrhein-Westfalen als weiterem großen Bundesland die zentrale Bearbeitung dieser Aufgabe gerade erst angeht (Stand 2017).
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Darüber hinaus ergeben sich aus § 208 Abs. 2 AO weitere steuerliche Aufgaben für die Steuerfahndung.
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§ 208 Abs. 2 Nr. 1 AO :
Steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung stellt die Steuerfahndung nach § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde an. Diese Aufgabe wird eher subsidiär wahrgenommen, etwa wenn der Steuerfahnder für die Jahre nach seiner Steuerfahndungsprüfung die Erfüllung der steuerlichen Pflichten durch den ehemaligen Beschuldigten überprüft. Er tritt hier allerdings wie ein normaler Betriebsprüfer auf und braucht eine Prüfungsanordnung des zuständigen Finanzamtes. Sämtliche Regeln der steuerlichen Außenprüfung (§ 193 ff. AO) sind einzuhalten. Strafrechtliche Befugnisse hat er diesem Verfahren nicht, es sei denn er muss feststellen, dass sein früherer „Kunde“ nichts dazu gelernt hat. Führt die Prüfung zu einem neuen Anfangsverdacht, muss der Beamte wiederum das Strafverfahren einleiten.
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§ 208 Abs. 2 Nr. 2 AO :
Sonstige Aufgaben im Rahmen der Zuständigkeit der Finanzbehörden werden durch die Steuerfahndung nach § 208 Abs. 2 Nr. 2 AO übernommen. Auch hier liegt eine eher selten mit Leben erfüllte Aufgabenzuweisung vor. In Betracht kommen die Bildung von Zentralstellen zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung (vgl. ZEUS beim StraFa-Amt in Bonn) oder die Prüfstelle für Verträge nach dem Nato–Truppenstatut in Rheinland-Pfalz, die ebenfalls bei der Steuerfahndung angesiedelt sind.
b) Kompetenzen der Steuerfahndung
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Als Besonderheit der Steuerfahndung folgt aus ihrer Doppelfunktionalität sowohl als Finanzbehörde und strafrechtliche Ermittlungsbehörde auch eine Doppelkompetenz sowohl nach der Abgabenordnung wie auch nach der Strafprozessordnung, was den Beamten der Steuerfahndung weitreichende Befugnisse aus beiden Rechtsgebieten gibt, die in einzelnen Teilbereichen sogar noch verstärkt sind.
aa) Steuerliche Befugnisse
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Die steuerlichen Befugnisse der Steuerfahndung sind grundsätzlich dieselben wie bei der Betriebsprüfung und den Innendiensten der Finanzverwaltung. Sie folgen aus §§ 88 ff., 193 ff. AO.
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