Liebe Leserin, lieber Leser,
Pastoralreferent*innen sind mehr als nur bezahlte Ehrenamtliche. Sie sind kirchliche Amtsträger*innen ohne Weihe (aber mit bischöflicher Sendung), die Liturgien vorstehen und mit Geflüchteten arbeiten, Gemeinden leiten und Predigten halten. Sie begleiten junge, mittelalte und alte Menschen in Pfarrgemeinden, der Klinikseelsorge und anderswo. Sie veranstalten Surfexerzitien, stellen Kirchenbänke in Parkanlagen und öffnen Kirchen in den Stadtteil. Und sie werden in diesem Jahr 50 Jahre alt. Mehr als ein Grund also für ein genauso lebendiges und pfiffiges, kritisches und aufmüpfiges Geburtstagsheft der Lebendigen Seelsorge.
Als nichtgeweihte Amtsträger*innen (nach c. 145 CIC) stören Pastoralreferent*innen die Binaritäten der kirchlichen Ordnung – denn als ekklesiologisch hybride ‚Zwischenwesen‘ sind sie weder halbe Kleriker (‚Nichtgeweihte‘) noch reine Lai*innen (‚Amtsträger*innen‘). Damit unterlaufen sie die überkommene Klerus-Lai*innen-Differenz und überschreiten diese in Richtung einer neuen pluralen Ämterordnung. Wie alle anderen Amtsträger*innen, so verkörpern auch die Pastoralreferent*innen das „Extra nos“ der Gnade. Und auch für sie gilt die augustinische Ämterformel: Mit Euch Christ*in und für Euch Pastoralreferent*in.
„Bis hierher und nicht weiter“ – so heißt es oft in Kirchendingen. „Non plus ultra“ („Nicht mehr weiter“) – so stand es einst auch an den Säulen des Herkules, zwei Felsen an der Meerenge von Gibraltar, hinter denen man das Ende der Welt vermutete. Pastoralreferent*innen sind das „Nonplusultra“ (Hans-Joachim Sander) einer noch immer klerikalen Kirche: Sie testen deren Grenzen und versuchen, sie zu verschieben. Nicht wenige von ihnen sind höchst seetüchtige Freibeuter*innen des Evangeliums, die dem übrigen Volk Gottes etwas „von der Weite des Meeres erzählen“ (Sir 43,24).
Diese Ausgabe der Lebendigen Seelsorge entstand in Kooperation mit dem theologischen Beirat des Bundesverbands der deutschen Pastoralreferent*innen. An ihr haben nicht nur gleich viele Frauen und Männer mitgeschrieben, sondern auch mehrheitlich (und zum Teil ehemalige) Pastoralreferent*innen. Wir widmen sie Leo Karrer und Georg Köhl, zwei verstorbenen Pionieren der theologischen Unterstützung dieser pastoral aufgeweckten und ekklesiologisch unangepassten Kinder des Konzils.
50 Jahre Pastoralreferent*innen – bis hierher und noch viel weiter!
Es gratuliert ganz herzlich:
Prof. Dr. Christian Bauer
THEMA 50 Jahre Pastoralreferent*innen
Das kirchliche Amt der Pastoralreferent*innen
Das kirchliche Amt der Pastoralreferent*innen
Nein, Amtsträger*in möchte ich nicht sein! Aber kleingehalten werden möchte ich auch nicht! Oder: Ja! Endlich wird es einmal auf den Punkt gebracht: Unsere Berufsgruppe hat ein kirchliches Amt inne! Oder: Klingt gut – Pastoralreferent*innen als kirchliche Amtsträger*innen. Ich weiß zwar nicht genau, was damit gemeint ist, aber es regt zum Nachdenken an. Dass Pastoralreferent*innen einen pastoralen Dienst ausüben, kann man immer wieder lesen und hören. Von Amtsträger*innen spricht aber kaum jemand. Warum? Was bedeutet das theologisch? Und welche Auswirkungen hat das in der Praxis? Sabine Demel
Seelsorgerin, Ersatzkaplan, Dolmetscherin, Lückenbüßer, Mädchen für alles, …: Es gibt viele Bezeichnungen für das Berufsbild und das Aufgabenfeld von Pastoralreferent*innen. Wie sie sich selbst verstehen, hat eine Umfrage unter Pastoralreferent*innen im deutschsprachigen Raum von 2006 (vgl. Zulehner/Renner) versucht, herauszufinden. In einer erneuten Auswertung dieser Umfrage wurde 2017 herausgearbeitet, dass sich Pastoralreferent*innen als „Brückenbauer zwischen Kirche und Welt“ (Renner, 68) verstehen, ihr Spezifikum darin sehen, ihren Ort „an der Schnittstelle Welt-Kirche“ (Renner, 68) zu haben. Sie tragen ein Stück Kirche in die Welt und machen das kirchliche Amt ein Stück weltlicher (vgl. Renner, 68). In diesem Sinn haben auch die Gespräche bei einer Internationalen Tagung der Pastoralreferent*innen 2015 immer wieder gezeigt, „dass es weniger um Strukturen und Ämter, sondern mehr um Sendung und Charismen geht“ (Ostermann, 146).
Gleichzeitig ist aber auch festzustellen: „PastoralreferentInnen irritieren. Ihr Arbeitsbereich war für viele Jahre ausschließlich geweihten Amtsträgern vorbehalten. Es geht nicht ohne sie, aber so ganz wohl fühlen sich viele im System Kirche nicht mit ihnen. Sie passen darüber hinaus nicht mehr in das Konzept, das für sie entwickelt wurde, sondern haben eigene Akzente entwickelt. In anderen Worten: Mit den PastoralreferentInnen ist ein neues Amt in der Kirche entstanden“ (Renner, 66). Sie sind „im Grunde Laien, aber eigentlich schon mehr als das“ (Renner, 67).
NEUKONZEPTION DES KIRCHLICHEN AMTS
In der Tat haben Pastoralreferent*innen ein kirchliches Amt inne, dessen theologische Grundlagen auf dem Zweiten Vatikanischen Konzil geschaffen und im Anschluss daran im kirchlichen Gesetzbuch von 1983 (= CIC/1983) rechtlich konkretisiert worden sind. Hiernach sind Pastoralreferent*innen
Sabine Demel
geb. 1962, Dr. theol. habil., seit 1997 Prof.in für Kirchenrecht an der Universität Regensburg.
Lai*innen, die einen besonderen Sendungsauftrag in der Kirche erhalten haben und damit zu Amtsträger*innen, aber nicht Weiheamtsträger*innen, geworden sind. Denn seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil können nicht mehr nur Kleriker ein Amt ausüben, sondern auch Lai*innen bestimmte Ämter wahrnehmen. So wird in der Kirchenkonstitution Lumen gentium 33,3 ausgeführt: „Außer diesem Apostolat, das schlechthin alle Christgläubigen angeht, können die Laien darüber hinaus auf verschiedene Weisen zu einer unmittelbareren Zusammenarbeit mit dem Apostolat der Hierarchie berufen werden, nach der Art jener Männer und Frauen, die den Apostel Paulus beim Evangelium unterstützten, indem sie sich im Herrn abmühten (vgl. Phil 4,3; Röm 16,3ff). Außerdem erfreuen sie sich der Geeignetheit, zu bestimmten kirchlichen Ämtern, die zu einem geistlichen Zweck auszuüben sind, von der Hierarchie herangezogen zu werden.“
Im Dekret über das Apostolat der Laien Apostolicam actuositatem 24,5 werden diese Aussagen aufgegriffen und wie folgt konkretisiert: „Schließlich überträgt die Hierarchie Laien bestimmte Aufgaben, die enger mit den Pflichten der Hirten verbunden sind, wie z. B. bei der Darlegung der christlichen Lehre, bei bestimmten liturgischen Handlungen, bei der Seelsorge. Kraft dieser Sendung unterliegen die Laien hinsichtlich der Ausübung ihres Amtes voll der höheren kirchlichen Leitung.“
LAIENORIENTIERTER AMTSBEGRIFF
Diese neue Amtstheologie des Zweiten Vatikanischen Konzils hat das kirchliche Gesetzbuch von 1983 aufgenommen und – seiner Aufgabe entsprechend – in die kanonistische Sprache übersetzt. Seitdem ist in der katholischen Kirche folgende Definition verbindlich in Kraft gesetzt: „Kirchenamt ist jedweder Dienst, der durch göttliche oder kirchliche Anordnung auf Dauer eingerichtet ist und der Wahrnehmung eines geistlichen Zweckes dient“ (c. 145 §1 CIC).
Darüber hinaus ist vom kirchlichen Gesetzgeber festgelegt worden, dass zur Übernahme eines kirchlichen Amtes ein spezieller kirchlicher Sendungsauftrag, der als kanonische Amtsübertragung bezeichnet wird, notwendig ist: „Ein Kirchenamt kann ohne kanonische Amtsübertragung nicht gültig erlangt werden“ (c. 146 CIC).
Aus diesen beiden Rechtsbestimmungen geht eindeutig hervor, dass kirchliche Ämter nicht nur von Klerikern wahrgenommen werden können, sondern auch von Lai*innen. Dementsprechend wird auch innerhalb des Katalogs der „Pflichten und Rechte der Laien“ (cc. 224–231 CIC) explizit hervorgehoben: „Laien, die als geeignet befunden werden, sind befähigt, von den geistlichen Hirten für jene kirchlichen Ämter […] herangezogen zu werden, die sie gemäß den Rechtsvorschriften