Hinweisgebersysteme. Martin Walter. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Martin Walter
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811457355
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      1. Kapitel EinführungIV. Missbrauch von Hinweisgebersystemen – Eine empirische Untersuchung › 1. Einleitung

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      Diskutiert man das Thema in der betrieblichen Praxis, so stößt man dennoch häufig auf eine Reaktion, die sich umschreiben lässt mit „der Verstand sagt ja, der Bauch sagt nein“. Dieses Bauchgefühl resultiert aus einem einzigen Sachverhalt: das System, so die Befürchtung, kann missbraucht werden. Hinweise könnten wissentlich falsch abgegeben und Personen zu Unrecht beschuldigt werden. Und in der Tat kommt es leider vor, dass, aus welchen Gründen auch immer, bewusst falsche Meldungen abgegeben werden (was übrigens selbst einen schwerwiegenden Compliance-Verstoß darstellt). Aber die grundlegende Frage bleibt, ob es sich hierbei um beklagenswerte Einzelfälle handelt oder ob der Missbrauch von Hinweisgebersystemen nicht doch in einem größeren Umfang stattfindet. Diese Fragestellung gewinnt zusätzliche Relevanz, sobald die Möglichkeit einer anonymen Meldung oder einer Meldung durch externe Dritte besteht.

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      Anmerkungen

       [1]

      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates v. 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABlEU Nr. L 305/17 v. 26.11.2019.

       [2]

      Siehe etwa BKMS Benchmarking Report (nur Untersuchungsteilnehmern zugänglich) und Hauser/Hergovits/Blumer EQS HTW Chur Whistleblowingreport 2019.

      1. Kapitel EinführungIV. Missbrauch von Hinweisgebersystemen – Eine empirische Untersuchung › 2. Die Kernthesen

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      Die wichtigsten Auswertungsergebnisse der Antworten der 43 Unternehmen lassen sich in drei Kernthesen (KT1 bis KT3) zusammenfassen.

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      Dabei beziehen sich alle nachfolgend aufgeführten Prozentsätze ausschließlich auf Compliance-relevante Hinweise, bei denen also aufgrund des eingegangenen Hinweises im Case-Management ein Fall eröffnet worden ist. Mit anderen Worten: die Grundgesamtheit der hier betrachteten Hinweise ist um fehlgeleitete Hinweise (z.B. Kundenbeschwerden) und fehlerhafte Hinweise (z.B. vollkommen unspezifisch oder offensichtlich unsinnig) bereinigt.

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      Diese Compliance-relevanten Hinweise werden dann kategorisiert in

kein Missbrauch,
eventuell Missbrauch und
definitiv Missbrauch.

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      In die Kategorie „eventuell Missbrauch“ fallen Hinweise, bei denen am Ende der Untersuchung zur Aufklärung des Sachverhalts ein Missbrauch nicht nachgewiesen, aber auch nicht ausgeschlossen werden kann.

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      Das Untersuchungsdesign erlaubt die Auswertung getrennt nach anonymen und nicht-anonymen Hinweisen, nach Unternehmensgröße, nach Branche des Unternehmens und nach der Möglichkeit, ob auch Unternehmensexterne Hinweise abgeben können.

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      Bei 84 % der Hinweise liegt nach Aussage der teilnehmenden Unternehmen mit Sicherheit kein Missbrauch vor. Hinzu kommt der nicht exakt zu bestimmende Anteil der rund 6 % der Hinweise, die eventuell Missbrauch darstellen.

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      Umgekehrt lässt sich somit feststellen, dass mindestens 10 % der Hinweise in missbräuchlicher Absicht abgegeben werden.

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      Während die fast 90 % in guter Absicht gegebenen Hinweise eindrucksvoll die Berechtigung und Bedeutung von Hinweisgebersystemen unterstreichen, verdeutlichen die verbleibenden (mindestens) 10 % die Notwendigkeit eines professionellen Case-Managements. Wenn jeder zehnte Hinweis bewusst falsch abgegeben wird und wenn darüber hinaus Hinweise zwar in guter Absicht abgegeben werden, aber trotzdem faktisch falsch sein können, dann müssen die in den Hinweisen ggf. beschuldigten Personen bis zum Beweis des Gegenteils zwingend als unschuldig gelten und müssen durch größtmögliche Vertraulichkeit in der Phase der Ermittlungen besonders geschützt werden. Falls beschuldigte, aber unschuldige Personen im Zuge von Aktivitäten zur Aufklärung abgegebener Hinweise Schaden nehmen, entsteht ein fast irreparabler Schaden für das Instrument des Hinweisgebersystems.

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      Sowohl bei anonymer als auch bei nicht-anonymer Hinweisabgabe liegt der Prozentsatz nicht missbräuchlich abgegebener Hinweise bei 84 %. Bei anonymen (nicht anonymen) Hinweisen liegt in 9 % (11 %) der Fälle definitiv Missbrauch vor, in 7 % (5 %) der Fälle eventuell (vgl. Abb. 2 und 3 unter Rn. 35 f.).

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