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V. Haftung für rechtmäßiges Handeln
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Der Wortlaut des Art. 340 UAbs. 2 AEUV lässt auch eine Haftung für rechtmäßiges Verhalten zu. Das EuG hat unter Verweis auf einen möglichen Allgemeinen Rechtsgrundsatz gleichen Inhalts einen aus Art. 340 UAbs. 2 AEUV abzuleitenden Haftungstatbestand für rechtmäßiges Verhalten grundsätzlich anerkannt (EuG, Urt. v. 14.12.2005, T-320/00 – CD Cartondruck/Rat –, Rn. 150). Voraussetzung ist danach ein Schaden, der von einem EU-Organ oder einem Bediensteten verursacht worden ist. Als einschränkendes Kriterium wird aber ein Sonderopfer verlangt. Dieses Sonderopfer ist gegeben, wenn ein „außergewöhnlicher“ und „besonderer“ Schaden verursacht wurde (EuG, Urt. v. 14.12.2005, T-69/00 – FIAMM –, Rn. 160).
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Nachdem der EuGH zunächst das Bestehen eines solchen Anspruchs offengelassen, gleichwohl die etwaigen Haftungsvoraussetzungen (besonderer und außergewöhnlicher Schaden) aber bereits akzeptiert hatte, lehnt der EuGH (Urt. v. 9.12.2008, C-120/06 u.a. – FIAMM –, Rn. 164 ff.; zur vorangegangenen, gegenteiligen Rechtsprechung des EuG s. die Bestandsaufnahme ebd., Rn. 52 ff.) nunmehr eine Haftung aus Art. 340 UAbs. 2 AEUV für rechtmäßiges Handeln der Organe und Bediensteten ab. Nach seiner Ansicht kann eine Haftung für rechtmäßiges Handeln der EU schon deshalb nicht als Allgemeiner Rechtsgrundsatz gelten, weil jedenfalls für normatives Handeln der Mitgliedstaaten (Gesetzgebung) keine diesbezügliche Übereinstimmung der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen bestehe. Vor diesem rechtlichen Hintergrund dürfte insbesondere eine Haftung der EU für von ihr verhängte → Restriktive Maßnahmen (Wirtschaftssanktionen) kaum mehr in Betracht zu ziehen sein.
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Erwogen hat der EuGH (ebd., Rn. 184) allerdings, dass ein unionsrechtlicher Rechtsetzungsakt, dessen Anwendung zu Beschränkungen des Eigentumsrechts oder der Berufsfreiheit führt, unverhältnismäßig ist, „weil keine zur Vermeidung oder zum Ausgleich dieser Beeinträchtigung geeignete Entschädigung vorgesehen wurde“, und der Rechtsetzungsakt deshalb eine außervertragliche Haftung gem. Art. 340 UAbs. 2 AEUV auslösen kann. Dies ist dann allerdings ein Anwendungsfall der Haftung für rechtswidriges (normatives) Handeln der Union.
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Die inhaltliche Konkretisierung des Art. 340 UAbs. 2 AEUV durch den EuGH ist, gerade auch im Kontext der (abgelehnten) Haftung für rechtmäßiges Handeln, letztlich nicht Resultat einer mit der inhaltlichen Erkenntnis Allgemeiner Rechtsgrundsätze verbundenen Normpräzisierung, sondern Ausdruck einer v.a. an der praktischen Wirksamkeit (effet utile) des Art. 340 UAbs. 2 AEUV (→ Auslegung des EU-Rechts) orientierten richterlichen Rechtsfortbildung. Die Funktion der Allgemeinen Rechtsgrundsätze beschränkt sich hier in der Regel darauf, den äußeren Rahmen für diese Rechtsfortbildung zu markieren.
A › Antidiskriminierungsmaßnahmen (Jan Martin Hoffmann)
Antidiskriminierungsmaßnahmen (Jan Martin Hoffmann)
II.Verhältnis des Art. 19 AEUV zum sonstigen Primärrecht30 – 32
IV.Bekämpfung von Diskriminierungen36 – 44
1.Allgemeines37, 38
3.Rasse und ethnische Herkunft40
4.Religion oder Weltanschauung41
V.Anwendungsbereich der Norm45, 46
VI.Geeignete Vorkehrungen und Grundprinzipien für Fördermaßnahmen47 – 49
1.Geeignete Vorkehrungen, Art. 19 Abs. 1 AEUV48
2.Grundprinzipien für Fördermaßnahmen, Art. 19 Abs. 2 AEUV49
Lit.:
M. Bell, Anti-Discrimination Law and the European Union, 2002; S. Bouchouaf/T. Richter, Reichweite und Grenzen des Art. 13 EGV – unmittelbar anwendbares Diskriminierungsverbot oder lediglich Kompetenznorm?, JURA 28 (2006), 651; S. Huster,