11. Kapitel Vermögensabschöpfung
12. Kapitel Vertretung und Verteidigung von Individualbetroffenen
13. Kapitel Vertretung und Verteidigung von Unternehmen
2. Teil Deutsches Recht › 1. Kapitel Amtsträgerbestechung
1. Kapitel Amtsträgerbestechung
Inhaltsverzeichnis
A. Übersicht
B. Bestechlichkeit und Bestechung (§§ 332, 334 StGB)
C. Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB)
Literatur (Auswahl):
Bauchrowitz Der immaterielle Vorteilsbegriff der Bestechungsdelikte im StGB, 1988; Bock Einführung in die „Korruptionsdelikte“ bei Amtsträgern, JA 2008, 199; ders./Borrmann Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) durch Kultursponsoring?, ZJS 2009, 625; Bott/Hiéramente Ausschluss einer Korruptionsstrafbarkeit durch institutionalisierte Vorabbewilligung?, NStZ 2015, 121; Deiters Die dogmatische Struktur der sogenannten Unrechtsvereinbarung, FS Rengier, 2018, S. 209; Dölling Die Neuregelung der Strafvorschriften gegen Korruption, ZStW 112 (2000), 334; Dorschfeldt Strafbarkeit von Facilitation Payments. Betrachtung der Strafbarkeit korruptiver Beschleunigungs- und Sicherungszahlungen, 2016; Greco Annäherungen an eine Theorie der Korruption, GA 2016, 249; Hardtung Erlaubte Vorteilsannahme – §§ 331 StGB, 70 BBG, 10 BAT, 1994; Heinrich Der Amtsträgerbegriff im Strafrecht. Auslegungsrichtlinien unter besonderer Berücksichtigung des Rechtsguts der Amtsdelikte, 2001; ders. Die Entwicklung des Begriffs des Amtsträgers, wistra 2016, 471; Herrmann/Sandkuhl Beamtendisziplinarrecht – Beamtenstrafrecht, 2014; Jutzi Genehmigung der Vorteilsannahme bei nicht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehenden Amtsträgern, NStZ 1991, 105; Kindhäuser Voraussetzungen strafbarer Korruption in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft, ZIS 2011, 461; Kubiciel Facilitation Payments: A Crime?, ZIS 2015, 473; Kuhlen Zu den Tathandlungen bei der Vorteilsannahme und Bestechlichkeit, NStZ 1988, 433; ders. Die Bestechungsdelikte der §§ 331–334 StGB, JuS 2011, 673; ders. Drohen mit einem Übel und Versprechen eines Vorteils. Zum Verhältnis von Nötigung und Bestechungsdelikten, 2018; Letzgus Der Begriff der Diensthandlung und des Vorteils bei der Bestechlichkeit sowie die Konkurrenz zwischen Bestechlichkeit und „strafbarer“ Diensthandlung, NStZ 1987, 309; Niehaus Annäherungen an einen Korruptionsbegriff des (deutschen) Strafrechts, in: Graeff/Rabl (Hrsg.), Was ist Korruption?, 2. Aufl. 2019, S. 221; Reiff Von kleinen Aufmerksamkeiten und großen Geschenken – was ist erlaubt? „Eine Tasse Kaffee? Nein danke!“ – Wo fängt Korruption an?, CCZ 2018, 194; Reinhold Zur Strafbarkeit der „Klimapflege“ nach §§ 331, 333 StGB, HRRS 2010, S. 213; Rönnau/Wegner Grundwissen – Strafrecht: Amtsträger, JuS 2015, 505; Ruppert Die Sozialadäquanz im Strafrecht, 2020; Saliger Das Unrecht der Korruption, FS Kargl, 2015, S. 493; Schafaghi Aufsichtspflichten von Vorgesetzten in der öffentlichen Verwaltung, CB 2018, 266; Schmidt Die Bestechungstatbestände in der höchstrichterlichen Rechtsprechung von 1879 bis 1959, 1960; Schröder Das Rechtsgut der Bestechungsdelikte und die Bestechlichkeit des Ermessensbeamten, GA 1961, 289; Schwieger Der Vorteilsbegriff in den Bestechungsdelikten des StGB, 1996; Sowada Kettenregel versus Lagertheorie. Die Teilnahmestrafbarkeit bei Tatbeständen mit spiegelbildlicher Deliktsstruktur (insbesondere im Korruptionsstrafrecht), FS Tiedemann, 2008, S. 273; Strehlow Einschränkungsmodelle zum Anwendungsbereich der Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB, 2015; Wachter Das unerlaubte Verhalten bei den klassischen Korruptionstatbeständen, GA 2019, 735; Walther Das Korruptionsstrafrecht des StGB, Jura 2010, 511; Weiß „Korruptives Fehlverhalten“ als Dienstvergehen, PersV 1999, 434; Zimmermann Das Unrecht der Korruption. Eine strafrechtliche Theorie, 2018.
Für eine kommentierte Übersicht der gesamten thematisch einschlägigen höchst- und obergerichtlichen Rspr. sowie aller deutschsprachigen Aufsätze und Monografien seit 2018 s. die jährlichen Publikationsregister der Forschungsstelle für Deutsches, Europäisches und Internationales Korruptions-Strafrecht (FoKoS-PR), www.korruptions-strafrecht.uni-trier.de.
1. Korruptionsbegriff und geschütztes Rechtsgut
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Das Unrecht der Korruption besteht in dem (Ver-)Kauf einer falschen Entscheidung.[1] Die in den §§ 331–337 StGB geregelten Delikte der Amtsträgerkorruption betreffen den Fall, dass der bestochene Entscheidungsträger ein Staatsdiener ist (näher zum Täterkreis s. Rn. 13–28). Entsprechend wird das von diesen Vorschriften geschützte Rechtsgut von der h.L. in der Korrektheit staatlicher Entscheidungen gesehen.[2] Demgegenüber stellt die Rspr. primär auf das Vertrauen der Bürger in die Sachlichkeit staatlicher Entscheidungen ab; dieses werde durch korruptives Gebaren von Staatsdienern, d.h. durch den „Anschein von Käuflichkeit“, beeinträchtigt.[3] Beide Ansätze lassen sich indes miteinander verknüpfen, da eine korrekte Entscheidungstätigkeit von Amtsträgern regelmäßig auch ein vertrauenswürdiges, „optisch“ einwandfreies Erscheinungsbild voraussetzt (vgl. § 21 VwVfG; § 39 DRiG).[4]
2. Erscheinungsformen der Amtsträgerkorruption
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Korruptionsdelikte sind (vorsätzliche) Kollusivdelikte, d.h. sie zeichnen sich aus durch das einverständliche Zusammenwirken zwischen Vorteilsgeber und -nehmer. Obwohl es sich bei materieller Betrachtung um eine Anstiftung des Entscheidungsträgers durch den Vorteilsgeber handelt[5] – der Geber „bestimmt“ den Nehmer zu einer pflichtwidrigen Handlung (vgl. § 334 Abs. 3 StGB) –, ist das Verhalten beider Seiten formell täterschaftlich ausgestaltet. Entsprechend sind Korruptionsdelikte spiegelbildlich aufgebaut, d.h. die Strafbarkeit von Geber und Nehmer wird in eigenständigen, aber in unmittelbarer Nähe zueinander angesiedelten Tatbeständen angeordnet.
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Je nach Art und Unmittelbarkeit des Zusammenhangs zwischen dem vom Geber als „Schmiermittel“ eingesetzten Gegenstand und der vom Nehmer im Austausch geleisteten dienstlichen Tätigkeit sind verschiedene Korruptionsarten mit unterschiedlichem Unrechtsgehalt zu unterscheiden:
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Sofern mittels einer Vorteilszuwendung der Staatsdiener zur Vornahme einer konkreten Verletzung seiner Dienstpflichten