6. Kapitel Berufsrecht der Gesundheitsberufe unter Einschluss der Darstellung des Rechts der Selbstverwaltung › A. Einführung
A. Einführung
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Im Jahr 2018 zählte das Statistische Bundesamt in Deutschland 5,679 Millionen berufstätige Personen in Einrichtungen des Gesundheitswesens, darunter knapp 4,3 Millionen Frauen. Die Statistik untergliedert die Tätigkeiten in Gesundheitsdienstberufe (z.B. Ärzte, Zahnärzte, Apotheker), soziale Berufe (z.B. Altenpfleger, Heil-Erziehungspfleger, Heilpädagogen), Gesundheitshandwerker (z.B. Augenoptiker, Orthopädiemechaniker, Zahntechniker), sonstige Gesundheitsfachberufe (darunter Gesundheitsingenieure und Pharmakanten) sowie andere Berufe im Gesundheitswesen.
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Die Zahl der Beschäftigten ist in ambulanten Einrichtungen (knapp 2,3 Millionen) und stationären bzw. teilstationären Einrichtungen (knapp 2 Millionen) annähernd gleich groß.
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Insgesamt lagen die Gesundheitsausgaben in Deutschland im Jahr 2018 bei 390,6 Mrd. € (2011: 293,8 Mrd. €, 2004: 233,9 Mrd. €) oder 4.712 € (2011: 3.590 €, 2004: 2.840 €) je Einwohner, das sind 11,7 % des Bruttoinlandsproduktes (2010: 11,3 %). Davon entfielen 222, 09 Mrd. € auf die gesetzliche Krankenversicherung. Knapp 194 Mrd. € wurden im ambulanten Bereich verausgabt. Bemerkenswert ist angesichts der vermeintlichen „Kostenexplosion“ im Gesundheitswesen, dass der Anteil dieser Ausgaben am Bruttoinlandsprodukt in den vergangenen Jahren relativ stabil blieb.
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Wegen der Kostenentwicklung sowie der weitgehenden Koppelung der Sozialversicherungsbeiträge an die Löhne der Arbeitnehmer greift der Gesetzgeber regelmäßig in das Selbstverwaltungsrecht der gesetzlichen, mit dem „Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung – GKV-WSG“,[1] auch der privaten Krankenversicherung, ein. Die proklamierten Spar-Ziele der Politik werden dabei regelmäßig verfehlt. Dabei ist die gesetzgeberische Handhabung der sog. „korporativen Steuerungselemente“ in sich widersprüchlich. Zunehmend nimmt die Sozialgesetzgebung auch Einfluss auf das Berufsrecht der Heilberufe, so z.B. in Form einer Liberalisierung der Berufsausübungsformen im Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze – VÄndG –, das zum 1.1.2007 in Kraft trat,[2] oder empfindlicher Eingriffe in die ärztliche Therapiefreiheit in Gestalt des Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung (AVWG) vom 26.4.2006 oder des am 1.1.2011 in Kraft getretenen Arzneimittel-Neuordnungsgesetzes (AMNOG).[3]
Anmerkungen
In Kraft getreten am 1.4.2007, BGBl. I 2007, 358 ff.
BGBl. I 2006, 3439 ff.
BGBl. I 2006, 984.
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B. Geschichte
6. Kapitel Berufsrecht der Gesundheitsberufe unter Einschluss der Darstellung des Rechts der Selbstverwaltung › B. Geschichte › I. Allgemeines
I. Allgemeines
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Die Entstehung der Berufe im Gesundheitswesen hat historische, kulturelle, soziale und wirtschaftliche Dimensionen. Dabei waren und sind diese Berufe vielfachem Wandel unterworfen, der Rückschlüsse auf den Stand der medizinischen und zahnmedizinischen, pharmakologischen, tiermedizinischen sowie psychotherapeutischen Wissenschaft und Praxis, der Medizintechnik, des Gesundheits-Handwerkes, wie auch auf die sozioökonomischen Rahmenbedingungen eines Landes und den Freiheitsgrad seiner Gesellschaft zulässt.
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Hinweis
Als Beruf gilt jede auf eine gewisse Dauer angelegte, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Tätigkeit.[1] Die Berufsfreiheit ist ein Grundrecht „von besonderem Rang“.[2]
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Die heutige Berufe-Landschaft im deutschen Gesundheitssystem ist noch geprägt von einem „vielschichtigen Entwicklungsprozess“[3] im 19. und 20. Jahrhundert. In diesem Kontext entstanden (und entstehen immer noch) neue Berufsbilder, verändern sich Formen der Berufsausübung, entwickeln sich neue Kooperationen. Einem vergleichbaren Wandel ist die Auffassung unterworfen, was