Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Thomas Vollmöller
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Medizinrecht
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811492691
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      Wichtig

      Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen, § 1 Abs. 3 ZHG. Die Ausübung der Zahnheilkunde ist kein Gewerbe, § 1 Abs. 4 ZHG.

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      Voraussetzung für die Erteilung der zahnärztlichen Approbation ist nicht mehr, dass der Antragsteller Deutscher ist. Wie bei Ärzten so gilt auch bei Zahnärzten, dass Antragsteller nicht unwürdig, unzuverlässig oder in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet sind und ein mindestens 5-jähriges Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben, § 2 Abs. 1 Nr. 1–4 ZHG.

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      Das ZHG sieht – in Übereinstimmung mit der (alten) Richtlinie 78/686/EWG – eine automatische Anerkennung zahnärztlicher Diplome aus anderen Mitgliedstaaten der EU vor, § 1 Abs. 2 ZHG.

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      Hinweis

      Die zahnärztliche Ausbildung umfasst ein Studium der Zahnheilkunde von 5000 Stunden und einer Dauer von fünf Jahren an einer wissenschaftlichen Hochschule. Die Ausbildung besteht ab dem Wintersemester 2020/2021 aus drei Abschnitten, die jeweils mit staatlichen Prüfungen abgeschlossen werden. Die Zulassung zu den Prüfungen setzt künftig auch die Ausbildung in Erster Hilfe (§ 13), einen einmonatigen Krankenpflegedienst (§ 14), eine vierwöchige Famulatur (§ 15) und den Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz (§ 15 ZApprO) voraus.

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      Bei Beantragung der Approbation müssen – sofern die Ausbildung im Ausland erfolgte – entsprechende Abschlüsse nachgewiesen werden, § 2 Abs. 3 ZHG. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bei sog. Drittstaatlern nicht gegeben, so ist ein gleichwertiger Kenntnisstand im Rahmen einer Gleichwertigkeitsprüfung nachzuweisen, wobei die Gleichwertigkeitsprüfung sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstrecken soll.

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      Die neue ZApprO regelt das Verfahren zur Eignungsprüfung (§§ 89–103), zur Kenntnisprüfung (§§ 104–118) und zur Erlaubnis der vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde (§§ 119–132 ZApprO).

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      Das ZHG ist zugleich auch Rechtsgrundlage für den Erlass einer Gebührenordnung (GOZ), § 15 ZHG, wobei der Verordnungsgeber „den berechtigten Interessen der Zahnärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen“ hat. Die GOZ aus dem Jahr 1988 wurde zum 1.1.2012 novelliert. Dabei blieb der Punktwert, also die Bemessungsgrundlage der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses, unverändert, § 5 Abs. 1 S. 3 GOZ.

3. Berufsausübung a) Musterberufsordnung (MBO-Z)

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      Wichtig

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      § 2 Abs. 2 MBO-Z verpflichtet den Zahnarzt, seinen Beruf gewissenhaft und nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit auszuüben, die Regeln der zahnmedizinischen Wissenschaft zu beachten, dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, sein Wissen und Können in den Dienst der Vorsorge, der Erhaltung und der Wiederherstellung der Gesundheit zu stellen sowie das Selbstbestimmungsrecht seiner Patienten zu achten.

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      Nach § 2 Abs. 7 MBO-Z ist es dem Zahnarzt nicht gestattet, für die Verordnung, Empfehlung oder den Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln sowie Medizinprodukten für Patienten eine Vergütung oder sonstige vermögenswerte Vorteile für sich oder Dritte versprechen zu lassen oder anzunehmen. Es ist dem Zahnarzt auch nicht gestattet, für die Zuweisung und Vermittlung von Patienten ein Entgelt zu fordern oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren, § 2 Abs. 8 MBO. Bei der Berufsausübung ist der Zahnarzt verpflichtet, sich über geltende Vorschriften zu unterrichten und Auflagen der Zahnärztekammer zu beachten, §