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Zur Befugnis des Gerichtsvorsitzenden, die Vollstreckungsanordnung zu erlassen, wird auf die Ausführungen bei § 3 Rn. 76 verwiesen.
Allerdings ist der Ausdruck „Vollstreckungsbehörde“ hier nicht korrekt. Stattdessen müsste der Vorsitzende als Vollstreckungsbeauftragter bezeichnet werden. Denn er ist „Organ der Rechtsprechung“ gemäß Gewaltenteilung in Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Möller, § 169 Rn. 26). Die Dreiteilung der Gewalten schließt die gesetzliche Befugnis nicht aus, dass eine von ihnen im Bereich der anderen sachlich zuständig ist; Beispiele: Nach Art. 80 GG erlässt die Exekutive im Bereich der Legislative Rechtsverordnungen. Dennoch ändert sich am Charakter der Gewalten nichts. Gemäß §§ 35, 65, 66 OWiG handelt die Exekutive durch Bußgeldbescheide strafrechtlich (BVerfG B 16.7.1969 – 2 BvL 2/69, juris = BVerfGE 27, 18S. ) auf dem Gebiet der Judikative, ohne ihr Wesen zu verändern. Dazu ausführlich Sadler, Verwaltungsvollstreckung neben Geldstrafen und Geldbußen, Polizei 2007 S. 296–300.
Das hat folgenden Grund: Die originär sachlich zuständige Gewalt behält ihren verfassungsmäßigen Vorrang gegenüber der nachrangigen Gewalt. Sie kann infolgedessen auch korrigierend eingreifen. Das gilt insbesondere zu Gunsten des strafgerichtlichen Amtsgerichts in Bußgeldverfahren: Gemäß § 68 OWiG entscheidet nämlich das Gericht über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde.
Die Gewaltenteilung ist ein „tragendes Organisationsprinzip des Grundgesetzes“, das die Balance zwischen den gleichrangigen drei Gewalten sichert (BVerfG U 18.12.1953 – 1 BvL 106/53, juris Rn. 54 = BVerfGE 3, 225 (247); zu Überschneidungen von Gewalten vgl. BVerfG B 10.10.1972 – 2 BvL 51/69, juris = BVerfGE 34, 52).
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Der Vorsitzende ist als Vollstreckungsbeauftragter das Vollstreckungsgericht. Das ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 2 VwGO (ebenso Redeker/von Oertzen, § 169 Rn. 5; Kopp/Schenke, § 169 VwGO Rn. 2; Sodan/Ziekow/Heckmann, § 169 Rn. 22; Eyermann/Kraft, § 169 Rn. 3). Gegen die Entscheidungen des Gerichtsvorsitzenden ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO zulässig (§ 5 Rn. 17).
Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen einen ablehnenden Beschluss des Vorsitzenden richtet sich ebenfalls nach § 146 VwGO (VGH Kassel B 26.3.2004 – 3 TM 1626/03, juris = NVwZ-RR 2004, 524; VGH Mannheim B 20.12.1991 – 9 S. 2886/91, juris = NVwZ 1993, 73).
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Die Zuständigkeit des Vorsitzenden ist nach § 169 Abs. 1 S. 2 VwGO personenbezogen. Er übt ein eigenständiges Amt aus. Dabei wird er nicht als Vorsitzender Richter seiner Kammer tätig, sondern losgelöst von ihr. Seine besondere Funktionszuständigkeit kann infolgedessen auch nicht gemäß § 6 VwGO auf den Einzelrichter übertragen werden (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Stelkens/Clausing, § 6 Rn. 19). Denn die Übertragung kann nur von der Kammer des Gerichts vorgenommen werden (vgl. Bader, § 169 Rn. 3; OVG Weimar B 28.2.1995 – 1 VO 9/95, juris = NVwZ-RR 1995, 480; OVG Münster B 1.6.1994 – 11 E 239/94, juris = NVwZ-RR 1994, 619).
Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist allseits ausgeschlossen. Sie kann darum nicht durch ein entsprechendes Einverständnis der Beteiligten begründet werden (OVG Münster B 1.6.1994 a.a.O.).
Der Einzelrichter ist auch dann nicht Vollstreckungsbehörde, wenn der zu vollstreckende Titel aus einem Verfahren stammt, das ihm zur Entscheidung übertragen war. Denn sobald er die Kammer verlässt, würde er seine persönliche Funktion als Vollstreckungsbehörde verlieren. Zu dieser Funktion dürfte mangels Rechtsgrundlage die Kammer ein anderes Mitglied nicht bestellen. Das wäre ebenso dem Kammervorsitzenden verwehrt (a.A.: VG Darmstadt B 18.11.1999 – 2 M 1436/99, juris = NVwZ-RR 2000, 734).
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Örtlich zuständig ist der Vorsitzende jenes Gerichts, das in dem Rechtsstreit, der zum Erlass des zu vollstreckenden Titels geführt hat, Gericht des ersten Rechtszuges gewesen ist (§ 7 Rn. 29).
II. Vollstreckungsbehörden nach Landesrecht
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(1) Baden-Württemberg: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz, § 4 Abs. 1: Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Sie kann den Gerichtsvollzieher um Beitreibung ersuchen (§ 15a Abs. 1 LVwVG).
(2) Bayern: Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz, Art. 25 Abs. 1: Geldforderungen des Staates werden durch die Finanzämter vollstreckt. Art. 26 Abs. 1: Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände sind berechtigt, zur Beitreibung von Geldforderungen, die sie durch einen Leistungsbescheid geltend machen, eine Vollstreckungsanordnung gemäß Art. 24 zu erteilen. Einzelheiten und besondere Regelungen enthalten die Art. 26, 27 und 44.
(3) Berlin: Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung, § 8 Abs. 1 verweist mit gewissen Vorgaben auf das VwVG, jedoch vollumfänglich auf § 4 VwVG.
(4) Brandenburg: Verwaltungsvollstreckungsgesetz, § 17: Die Beitreibung von Geldforderungen ist grundsätzlich eine Aufgabe der Vollstreckungsbehörden. Besonderheiten sind in großem Umfang geregelt.
(5) Bremen: Geldforderungen-Vollstreckungsgesetz, § 5: für das Land und die Stadtgemeinde Bremen und für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Landesfinanzbehörden. Für die Stadtgemeinde Bremerhaven ist der Magistrat Vollstreckungsbehörde.
(6) Hamburg: Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz, § 4 S. 1: Der Senat bestimmt die Vollstreckungsbehörden. Das ist durch die Anordnung über Vollstreckungsbehörden vom 1.6.1999 (Amtl. Anz. 1999, S. 1457) geschehen.
(7) Hessen: Verwaltungsvollstreckungsgesetz, § 15: Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung an das Land gefordert wird, werden durch die Finanzämter vollstreckt. Leistungsbescheide des Landrats als Behörde des Landes vollstreckt die Kasse des Landkreises. § 16: Zugunsten der Gemeinden und Landkreise vollstrecken deren Kassen. Für Gemeinden ohne eigene Vollstreckungsbeamte oder Vollstreckungsstellen vollstreckt die Kasse des Landkreises. § 17: Die Vollstreckung für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts wird von diesen selbst oder von den Kassen der Gemeinden und Landkreise oder von den Finanzämtern vorgenommen. Bei bürgerlichen Forderungen gilt § 66.
(8) Mecklenburg-Vorpommern: Landesverwaltungsverfahrensgesetz, § 111 Abs. 2: Die zuständigen Vollstreckungsbehörden bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, soweit sie nicht gesetzlich bestimmt sind.
(9) Niedersachsen: Verwaltungsvollstreckungsgesetz, § 6: Zur Vollstreckung sind die Kommunen, mit Ausnahme der Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden, und das Niedersächsische Landesamt für