Literatur:
Begr. z. RegE des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (SMG), BT-Dr. 14 (2001)/6040; Beckmann, Kauf, in: Eckpfeiler des Zivilrechts, 2014/2015, Kap. N (S. 909 ff); Eckert/Maifeld/Mattiessen, Hdb des Kaufrechts, 2. Aufl. (2014); B. Grunewald, Kaufrecht, 2006; Oetker/Maultzsch, Vertragliche Schuldverhältnisse, 4. Aufl. (2013), § 2 (S. 135 ff); Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 8. Aufl. (2009).
Teil I Veräußerungsverträge › § 1 Wesen und Gegenstand des Kaufvertrags › I. Überblick
I. Überblick
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Als Besonderes Schuldrecht bezeichnet man üblicherweise die in dem achten Abschnitt des zweiten Buchs des BGB geregelten „einzelnen Schuldverhältnisse“, die grundsätzlich auf Vertrag oder auf Gesetz (s. § 311 Abs. 1), in Ausnahmefällen auch auf einseitigen Erklärungen einer Partei beruhen können (s. insbesondere die §§ 657 und 661a).
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Die gesetzliche Regelung beginnt in den §§ 433 bis 808 mit verschiedenen vertraglichen Schuldverhältnissen. Die wichtigsten hier erfassten Vertragstypen sind die Veräußerungsverträge, die Gebrauchsüberlassungsverträge, Verträge über die Tätigkeit einer Person, sichernde und bestärkende Verträge sowie Gesellschaftsverträge. Innerhalb dieser Vertragstypen wird sodann meistens danach unterschieden, ob es sich um einen entgeltlichen oder unentgeltlichen Vertrag handelt. Folgerichtig trennt das BGB bei den uns hier zunächst interessierenden Veräußerungsverträgen gleichfalls zwischen Kauf und Tausch auf der einen Seite und Schenkung auf der anderen Seite.
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Veräußerungsverträge unterscheiden sich dadurch von anderen Verträgen, dass sie auf die endgültige (dauernde) Übertragung eines Gegenstandes von einer Person auf eine andere gerichtet sind. Grundtypus ist der Kauf. Die Veräußerungsverträge müssen vor allem von den Gebrauchsüberlassungsverträgen unterschieden werden, die wie die Miete oder die Pacht lediglich die vorübergehende Überlassung eines Gegenstandes von einer Person an eine andere zum Gegenstand haben (vgl die §§ 433 und 535, 581).
Teil I Veräußerungsverträge › § 1 Wesen und Gegenstand des Kaufvertrags › II. Geschichte
II. Geschichte
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Der Kaufvertrag bildet die Grundform, in der sich in einer entwickelten Volkswirtschaft der Warenaustausch gegen Geld vollzieht. Er überragt deshalb an praktischer Bedeutung alle anderen Verträge so sehr, dass die Vorschriften des Allgemeinen Teils des BGB zur Rechtsgeschäftslehre und die des so genannten Allgemeinen Teils des Schuldrechts, insbesondere zu den Leistungsstörungen, in langer Tradition im Wesentlichen an seinem Beispiel entwickelt worden sind.
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Die Vorschriften des BGB über den Kaufvertrag haben vor allem durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG) von 2001 eine tiefgreifende Umgestaltung erfahren. Ausgelöst wurde diese Reform durch verschiedene Richtlinien der Europäischen Union, an die das deutsche Recht bis zum Ende des Jahres 2001 anzupassen war. Die wichtigste war die sogenannte Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie von 1999, mit der bezweckt wurde, das Recht des Verbrauchsgüterkaufs in der Europäischen Union zu vereinheitlichen, um den Verbrauchern im europäischen Binnenmarkt überall denselben Rechtsschutz zu gewähren. Dieses Ziel wurde indessen wegen der unterschiedlichen Umsetzung der genannten Richtlinie in den Mitgliedstaaten letztlich nicht erreicht.
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Die gesetzliche Regelung des Kaufvertrages ergibt sich in erster Linie aus den §§ 433–479. Diese Vorschriften sind in drei Untertitel aufgeteilt. Der erste Untertitel enthält die allgemeinen Vorschriften für den Kauf von Sachen, Rechten und sonstigen Gegenständen (§§ 433–453), während in dem zweiten Untertitel besondere Erscheinungsformen des Kaufs wie z. B. der Wiederkauf geregelt sind (§§ 454–473). Der dritte Untertitel enthält schließlich die besonderen Vorschriften für den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474–479). Die geltende Fassung der genannten Vorschriften beruht auf dem Gesetz vom 20.9.2013 (BGBl. I, 3642) zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie von 2011 sowie auf dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts vom 28.4.2013 (BGBl I, S. 969). Ergänzende Vorschriften finden sich vor allem noch im HGB für den Handelskauf (§§ 373–382 HGB) sowie für internationale Kaufverträge in dem UN-Kaufrecht (s. u. § 6 Rn 44 ff).
Teil I Veräußerungsverträge › § 1 Wesen und Gegenstand des Kaufvertrags › III. Gegenstand
1. Sachen, Rechte und sonstige Gegenstände
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Nach § 433 Abs. 1 S. 1 wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen. § 453 Abs. 1 fügt hinzu, dass die Vorschriften über den Kauf von Sachen (§§ 433 ff) auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung finden. Kaufverträge können sich folglich auf sämtliche Gegenstände beziehen, die im wirtschaftlichen Verkehr überhaupt gehandelt werden. Beispiele sind neben Sachen insbesondere dingliche Rechte und Forderungen, gewerbliche Schutzrechte, ferner Sach- und Rechtsgesamtheiten wie Unternehmen und freiberufliche Praxen (u. § 2 Rn 12), weiter Elektrizität und Fernwärme, ungeschützte Erfindungen, technisches Know-how, Werbeideen, bloße Chancen und Gewinnmöglichkeiten (Rn 12) sowie etwa noch Standardsoftware, während Verträge über die Erstellung auf die besonderen Bedürfnisse des Abnehmers zugeschnittener Individualsoftware üblicherweise als Werkverträge eingestuft werden[1].
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In vielen der genannten Fälle (Rn 7) passt freilich die in erster Linie auf den Sachkauf zugeschnittene gesetzliche Regelung der §§ 433 ff, wenn überhaupt, so nur mit erheblichen Modifikationen. Es liegt z. B. auf der Hand, dass für den Verkauf von Energie oder von bloßen Werbeideen andere Regeln als etwa für einen Autokauf gelten müssen. Die unvermeidliche Folge ist, dass sich im Laufe der Zeit im Verkehr für zahlreiche Typen von Kaufverträgen spezielle Regeln in Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften entwickelt haben, auf die hier nur hingewiesen werden kann.
2. Künftige Sachen
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Gegenstand