Anders gesagt: Ein Kirchenrecht unter dem Anspruch des Evangeliums des gnädigen Gottes hätte nicht nur Defizite gegenüber dem säkularen Recht und den kulturellen Standards der Gegenwart aufzuholen, sondern kreative Vorsprünge ihm gegenüber zu präsentieren. Vielleicht war dies ja rechtsgeschichtlich hin und wieder sogar der Fall, diakoniegeschichtlich etwa hat es solche Vorsprünge ohne Zweifel gegeben. Aber gegenwärtig ist von solch einem evangeliumsinduzierten Kreativitätsvorsprung des Kirchenrechts vor dem säkularen Recht nun wirklich nichts zu sehen.
Das Kirchenrecht hätte nicht nur Defizite gegenüber dem säkularen Recht aufzuholen, sondern kreative Vorsprünge zu präsentieren.
Niemand wird ernsthaft annehmen, dass Rechtsfreiheit die Qualität von Pastoral erhöhe. Es stimmt natürlich: Recht „schränkt Machtasymmetrien zum Zweck der Freiheitssicherung ein. Es erzeugt Erwartungssicherheit. Es stabilisiert Austauschbeziehungen und stellt ihr Gelingen in Aussicht. Im Fall ihres Misslingens bietet es Instrumente zur geordneten Bereinigung von Konflikten an.“ Das sind vornehmste Aufgaben des Rechts, ohne die ein Sozialwesen keine Chancen hat zu bestehen.
Niemand wird auch behaupten, dass das gegenwärtige Kirchenrecht diese Aufgabe völlig verfehlt. Es wird ihr aber auch nicht wirklich gerecht. Judith Hahns Beitrag schließt mit dem Satz: „Ich meine aber, die benannten Punkte bilden einen Anfang, um über ein Kirchenrecht nachzudenken, mit dem man auch jenseits von Rom etwas anfangen kann.“ Genau genommen ist meine Kritik am herrschenden Kirchenrecht dagegen noch ziemlich rücksichtsvoll.
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