Das bestärkte den Gutachter in seiner Vermutung, dass die Estrichfeuchte nicht schadensursächlich sein konnte, zumal etwa sechs Wochen nach der Fertigstellung eine zu dem Zeitpunkt mangelfreie Übergabe stattgefunden hatte.
Bei der Schadenserkennung hatte der Holzhändler, so versicherte er glaubhaft, etwa 13 Prozent Holzfeuchte gemessen, bei Luftfeuchten von 70 bis 75 Prozent. Etwa sechs Wochen später stellten sich beim Ortstermin die Dinge anders dar: Holzfeuchten von etwa 9,2 Prozent, Luftfeuchten von zirka 45 Prozent und Lufttemperaturen von knapp 20 °C bewiesen die Wirksamkeit des Heizens nach der Reparaturmaßnahme und ließen auch keine Unregelmäßigkeiten bei der Holztrocknung erahnen. Die geölten Buchendielen waren keineswegs unterseitig aufgefeuchtet worden, sondern hatten sich dem Raumklima angepasst. Dies zeigte sich äußerlich in tolerierbaren Fugenbildungen verbunden mit konkaven Verformungen.
Im Außenwandbereich lagen die beiden letzten Reihen der Dielen lose, kaum noch verbunden mit dem Estrich. Ein Blick auf die Klebstoffriefen zeigte, dass in diesem Bereich der Boden nicht im Zuge der Verklebung, sondern erst später seitlich verschoben war. Für den Estrich war es von Vorteil, dass das Parkett weichelastisch verklebt war, denn er hatte die Belastung, die zweifellos auf ihn einwirkte, schadlos überstanden. Im Bereich der Verandatür, in der unmittelbar nach der Fertigstellung des Parketts über mehrere Tage Wasser gestanden haben sollte, war oberflächlich nichts zu sehen.
Wäre das die Ursache gewesen, hätte sich diese Erscheinung im Holzbild auch an dieser Stelle gezeigt, erläuterte der Sachverständige und wies auf die typischen konischen Fugenverläufe hin, die ein Wasserschaden in einem Parkettboden hervorruft.
Weil der Gutachter schon ahnte, was ihn beim Ortstermin erwarten würde, hatte er die Klimadaten für die betreffende Region mit im Gepäck. Er legte den Anwesenden die aufgezeichneten Kurven mit den Angaben für die relativen Luftfeuchten und Temperaturen im Zeitraum nach der Verlegung vor. Nach seiner Auffassung sei die mangelnde Lüftung bzw. Beheizung des lange leer stehenden Neubaus ursächlich für den Schaden. Dadurch hätten die ungünstigen raumklimatischen Verhältnisse – ebenfalls bedingt durch die unmittelbar vor der Parkettverlegung vorgenommenen Putzarbeiten – dazu geführt, dass das offenporig behandelte Buchenholz massive Druckkräfte ausgeübt hat. Das zügige und intensive Quell- und Schwindverhalten des Holzes tat ein übriges. Die elastisch verklebte Parkettfläche war trotz ausreichender Dehnungsfuge an die Wand angestoßen und hatte sich anschließend in diesem Bereich aufgewölbt.
Insgesamt lag der Boden fest und – wie bei Dielenverklebung möglich – hohlstellenfrei verklebt auf dem Estrich. Lediglich in den gegenüberliegenden längsseitigen Wandbereichen waren die letzten Dielenreihen lose.
Alles holzgegeben?
Der Sachverständige empfahl, diese Stellen zu reparieren und mit den leichten konkaven Schüsselungen als „holzgegeben“ zu leben. Abschließend wies der Gutachter noch darauf hin, dass die Schäden vergleichsweise niedrig waren. Als die Bauherrin hörte, dass Parkettböden auch in der Lage sind, ganze Außenwände eines Hauses durch einen aufgezwungenen Quelldruck zu beschädigen, nahm sie den Vorschlag des Sachverständigen an. Mit einem ortsüblichen Friesentee wurde der aufschlussreiche Ortstermin abgeschlossen.
5. Aufwölbungen (Buchenparkett)
Pfusch mit mieser Baumarktware
Ein im Baumarkt gekauftes Buchenparkett wölbte sich kurz nach der Verlegung auf. Bei der Beanstandung verhielt sich der Verkäufer auffällig kulant. Nach der zweiten misslungenen Verlegung war der Bauherr jedoch mit seiner Geduld am Ende.
Zunächst fand es ein Bauherr praktisch, in einem Baumarkt sehr günstig Parkett einzukaufen und dieses dann durch dessen Subunternehmer in seinem neu errichteten Haus verlegen zu lassen. Das geschah jedoch mehr schlecht als recht. Dies deshalb, weil sich der Holzboden bereits nach kurzer Zeit erheblich aufwölbte. In Teilbereichen war die Nut-Feder-Verbindung des Klickprofils stark in Mitleidenschaft gezogen. Ein Servicemann des Baumarkts schaute sich das Malheur umgehend an und behandelte die Beanstandung kulant: Es läge ein Produktionsfehler vor, das Material werde ausgetauscht. Also erfolgte die Verlegung ein zweites Mal. Diesmal erschienen zwei Mitarbeiter vom Werksteam des Herstellers. Dem Bauherrn war’s einerlei. Die Jungs waren fix. Möbel und beanstandetes Parkett raus, neues Parkett rein – am nächsten Abend war die Schrankwand wieder eingeräumt und alles war wie vorher. Leider, denn der Boden wölbte sich wieder auf.
Und wieder kamen zwei Mitarbeiter des Werkdienstes.
Deutliche Stippnähte in Längsrichtung.
Die Verformungen ließen sich messtechnisch nachweisen.
Viel Platz war nicht vorgesehen für die Längsausdehnung des Faserplattenmaterials.
Paneele für Sanierung nutzlos
Vorsorglich hatten sie aus dem Lager des Händlers einige Pakete in ihrem Lieferwagen dabei, um eine Teilreparatur durchzuführen. Bei Aufnahme der ersten Elemente stellten die Verleger jedoch fest, dass die neuen Bodenpaneele für eine Teilsanierung nicht verwendbar waren. Die Abmessungen passten nicht, und sie waren auch etwas anders konstruiert. Ein Anruf bei der Herstellung brachte Gewissheit: Die vor Ort liegenden Dielen wurden nicht mehr produziert. So verließen die Verleger unverrichteter Dinge die Baustelle.
Kurze Zeit später erhielt der Bauherr ein Schreiben. „Es liegt eindeutig ein Nutzungsfehler vor. Die raumklimatischen Verhältnisse waren nicht in Ordnung. Auch die Möblierung trägt dazu bei, dass sich das Parkett nicht ausdehnen kann. Die Möbel sind zu schwer. Das Material ist o.k.“ Nun war der Bauherr mit seiner Geduld am Ende. Ein Anwalt musste her. Die Sache landete letztendlich vor Gericht und ein Sachverständiger sollte folgende Fragen beantworten: Liegen überhaupt Verformungen und Aufwölbungen vor? Und wenn ja, ist es ein Verlege-, Produkt- oder Nutzungsfehler?
Beim Ortstermin stellte sich schnell heraus, dass allein der Begriff Parkett für das, was dort geliefert und verlegt war, nicht ganz treffend war. Es handelte sich um insgesamt zirka acht Millimeter dicke Paneele auf Holzfaserplatte (angabengemäß HDF) mit einer werksmäßig versiegelten Buchendeckschicht von 2,0 bis 2,2 Millimeter mit einem kräftigen Papier als Gegenzug. Zu den Begrifflichkeiten sagte der Gutachter nichts, warum auch. Er sprach jedoch von wenig formstabilen Holzfußbodenelementen, die er als ungeeignet für eine schwimmende Verlegung erachtete. Dass diese Art der Verlegung auf einem ungespachtelten Boden vorgenommen worden war, verschlimmerte das Erscheinungsbild zusätzlich.
Beim Ortstermin wölbte sich der Boden zwar nicht sichtbar auf, gab aber beim Begehen erheblich nach. Dies wies auf Unebenheiten im Unterboden hin. Im Übrigen stellte der Sachverständige an den Kopfstößen deutlich messbare Überstände und Stippnahtbildungen fest, die auf Dimensionsveränderungen der Einzelelemente zurückzuführen sind. Unter den Fußleisten im Randbereich stand der Boden an einem Teilstück fest an der Wand an. Zwischen der Wohnzimmerschrankwand und der gegenüberliegenden Sitzgruppe mit Esstisch bewegte sich der Boden erheblich.
Der Gutachter fotografierte alles – auch die Möbel und den länglichen Flur, in dem der schwimmende Boden quer zur Verlegerichtung eingebracht war. Er ließ sich die Daten der erfolgten Reparaturen (jeweils im Sommer) geben und erklärte danach die damaligen Aufwölbungen durchaus mit potenziell hohen Luftfeuchten im Raum. Dennoch sprach er dem Nutzungsverhalten keine ausschlaggebende Bedeutung für das Schadensbild zu. Sein Fazit: Die nicht formstabilen Holzelemente waren für eine schwimmende Verlegung nicht geeignet. Schon leichte Dimensionsveränderungen würden dazu führen, dass es bei Widerständen durch feste Bauteile zu Verformungen kommen könne.
Fehlerhafte Konstruktion
Die Möblierung beeinflusse durchaus das