Henrik Weiß
Dipl.-Ing für Forstwirtschaft; seit 1998 wissenschaftlicher Assistent am Institut für Forstbotanik und Forstzoologie an der TU Dresden (Leitung Prof. Dr. Roloff) u. a. Koordination des Forschungsprojektes „Entwicklung und Erprobung zerstörungsfreier Diagnosetechnik für die Baumpflege“; seit 2002 Gutachter für Verwendung, Verkehrssicherheit und Wertermittlung von Gehölzen im Dendro-Insitut Tharandt (Aninstitut der TU Dresden); seit 2004 öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Gehölze, Schutz- und Gestaltungsgrün, Gehölzwertermittlung und Baumsanierung und Bewertung der Verkehrssicherheit; 2005 Firmengründung Büro Baum & Landschaft
Autor des Beitrags:
Natur- und Artenschutz
Arbeits-, Berufs- oder Schutzkleidung:
Für Mitarbeiter, die in Bauhöfen oder als Hausmeister tätig werden, ist zu prüfen, welche der folgenden grundlegenden Schutzausrüstungen erforderlich und somit zur Verfügung zu stellen sind, z. B.:
Kopf-, Augen- und Gesichtsschutz
Hand-, Fuß- und Körperschutz
Hautschutz
Atemschutz
Sicherung gegen Absturz (z. B. Auffanggurte, Höhensicherungsgeräte, Sicherheitsgeschirre bei Arbeiten auf Dächern)
Ausrüstung zum Schutz mehrerer Körperteile (z. B. Schutzkleidung kombiniert mit Atemschutz oder Schutzhelm kombiniert mit Kapselgehörschützern)
Warnkleidung
Die Besonderheit bei der Auswahl besteht darin, dass zunächst zwischen Arbeitskleidung und Schutzkleidung unterschieden werden muss.
Arbeitskleidung {Arbeitskleidung}: Wird während der Arbeit anstelle, in Ergänzung oder zum Schutz vor Verschmutzung der privaten Kleidung getragen. Hierbei handelt es sich um keine persönliche Schutzausrüstung (PSA) i. S. d. Unfallverhütungsvorschriften. Der Arbeitgeber ist daher auch nicht verpflichtet, sie aus Arbeitsschutz-Gründen zur Verfügung zu stellen.
Schutzkleidung: {Schutzkleidung} Soll den Rumpf, die Arme und die Beine vor schädigenden Einwirkungen schützen. Da es sich um PSA handelt, muss der Arbeitgeber sie zur Verfügung stellen.
Auswahl und Organisation
Wie der Name schon sagt, ist die persönliche Schutzausrüstung für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Ist die Benutzung der PSA durch verschiedene Personen unumgänglich, so hat der Arbeitgeber Maßnahmen zu treffen, die das Auftreten von Gesundheitsgefahren oder hygienischen Problemen verhindern.
Um die Bereitschaft für das Tragen der PSA zu erhöhen, sollten die Mitarbeiter an der Auswahl beteiligt werden. Es darf nur PSA zur Verfügung gestellt werden, die
den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht,
Schutz gegenüber den abzuwehrenden Gefahren bietet, ohne eine eigene Gefahr mit sich zu bringen,
für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet ist,
den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen der Träger genügt und
dem Träger passt.
Um leicht entscheiden zu können, ob die PSA für den Einsatzzweck geeignet ist, müssen die Hersteller ihre Produkte den Anforderungen des EG-Rechts entsprechend kennzeichnen.
Beim Kauf der persönlichen Schutzausrüstung ist unbedingt auf die CE-Kennzeichnung zu achten. Bei PSA, die aufgrund der PSA-Sicherheitsverordnung mit diesem Kennzeichen versehen ist, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass sie den zum Zeitpunkt des Einsatzes geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.
Spezielle Schutzausrüstung, wie z. B. für die Benutzer von handgeführten Kettensägen, ist je nach Schutzfunktion mit weiteren Symbolen gekennzeichnet.
Symbol | Anwendung |
Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Kettensägen nach DIN EN 381 | |
Schutzhandschuhe nach DIN EN 388 | |
Kälteschutzkleidung nach DIN EN 342 | |
Warnkleidung nach DIN EN 471 |
Informationen und Hilfestellungen für die Auswahl von PSA enthalten z. B. die Merkblätter
Regel für die Benutzung von Schutzkleidung (DGUV Regel 112-989, bisher GUV-R 189),
Regel für die Benutzung von Fuß- und Knieschutz (DGUV Regel 112-991, bisher GUV-R 191),
Regel für die Benutzung von Gehörschutz (DGUV Regel 112-194, bisher GUV-R 194) oder
Regel für die Benutzung von Schutzhandschuhen (DGUV Regel 112-995, bisher GUV-R 195) etc.
In diesen Merkblättern werden die grundsätzlichen und besonderen Merkmale (z. B. Sicherheitsschuhe mit Schnittschutzeinlage) der PSA näher erläutert. Sie können auf der Internetseite www.regelwerk.unfallkassen.de kostenlos heruntergeladen werden.
Die Merkblätter zur PSA sind gegliedert in die Abschnitte
Gefährdungsermittlungen, z. B. Art und Umfang der Risiken am Arbeitsplatz, Arbeitsbedingungen;
Bewertung und Auswahl, z. B. Materialien, Kennzeichnung, ergonomische Anforderungen;
Benutzung, z. B. Tragedauer, bestimmungsgemäße Benutzung, Entsorgung;
Betriebsanweisungen, Unterweisungen;
ordnungsgemäßer Zustand, z. B. Prüfung, Reinigung, Aufbewahrung, Reparatur.
Welche persönliche Schutzausrüstung zu benutzen ist, muss vom Arbeitgeber bzw. vom verantwortlichen Vorgesetzten im Einzelfall nach vorangegangener Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden.
Für jede bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung hat der Arbeitgeber die erforderlichen Informationen für die korrekte Benutzung in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache bereitzuhalten.
Warnkleidung {Warnkleidung}
Warnkleidung ist nach den Vorgaben europäischer Regeln, die mittlerweile in nationales Recht umgesetzt wurden, zu beschaffen. Danach darf Warnkleidung in Europa in verschiedenen Farben, z. B. in Orangerot, Gelb und Rot – jeweils fluoreszierend – hergestellt werden.
Fazit
Die Beschaffung, Bereitstellung und der Gebrauch von PSA wird auch in Zukunft eine wichtige organisatorische Maßnahme im Arbeitsschutz sein, da nicht alle Gefahren durch betriebstechnische Maßnahmen beherrschbar sind. Eine Vielzahl von Unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen, die neben dem persönlichen Leid der Betroffenen auch mit hohen Kosten für die Betriebe, Unfallkasse und auch Krankenversicherungen verbunden sind, können durch die richtige Auswahl und den bestimmungsgemäßen Gebrauch der PSA verhindert werden.
Anwenden in der Praxis
Die Bereitschaft der Beschäftigten, PSA zu tragen, ist durchaus unterschiedlich. So wird z. B. der Einsatz von Gehörschutz oftmals als lästig und nicht sonderlich