Achtung
Um alle Anforderungen mit möglichst geringem Energieeinsatz erfüllen zu können, müssen Schadstoffemissionen aus Bauwerk, Einrichtungsgegenständen, Raumtextilien, Tapeten, Wandfarben und Fußbodenbelägen durch emissionsarme oder emissionsfreie Baustoffe und Einrichtungsgegenstände weitestgehend vermieden werden.
In Deutschland gilt seit 2005 der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW). Dieser entspricht der zeitlich gewichteten durchschnittlichen Konzentration eines Stoffs in der Luft am Arbeitsplatz, bei der eine akute oder chronische Schädigung der Gesundheit der Beschäftigten nicht zu erwarten ist.
Dabei wurde und wird von einer ca. achtstündigen Exposition des Betroffenen je Tag an fünf Tagen in der Woche, bezogen auf die Lebensarbeitszeit, ausgegangen. Der AGW ersetzt die bis 2004 geltenden Grenz- und Richtwerte.
Der Wohnungsbereich ist zum überwiegenden Teil den „anderen Bereichen“ mit begrenzter Gültigkeit der für Arbeitsplätze geltenden Werte [Rat87] zuzurechnen. „Da für diesen aber detaillierte Festlegungen häufig fehlen, sollen sowohl ausgewählte AGW-als auch MAK-Werte, die nicht nur am Arbeitsplatz, sondern auch in unseren Wohnungen auf keinen Fall überschritten werden sollten, hier als ‚Eckdaten‘ zur Groborientierung aufgeführt werden“ (Tab. 1.3) [Heinz11].
Eine spezielle Bewertung der Luftqualität von „Innenräumen“ (u. a. auch „Wohnungen mit Wohn-, Schlaf-, Bastel-, Sport- und Kellerräumen, Küchen und Badezimmern“) ermöglichen die von der Innenraumlufthygiene-Kommission beim Umweltbundesamt (IRK) und Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) veröffentlichten Richtwerte. Diese Werte (Tab. 1.4), die (ausgenommen TVOC) nach einem einheitlichen Schema abgeleitet wurden und laufend weiter abgeleitet werden, berücksichtigen auch empfindliche Personengruppen, wie z. B. Kinder und kranke Menschen. Sie „ [...] helfen im Einzelfall zu klären, ob eine gesundheitlich bedenkliche Innenraumluftqualität besteht. Bei Streitigkeiten [...]“ können „sie als Grundlage der Gutachterbeurteilung dienen, ob eine Wohnung ‚krank’ macht oder nicht.“ [IRK09]
Tabelle 1.3: Ausgewählte Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) im Vergleich zu MAK-Werten [Heinz11]
Tabelle 1.4: Richtwerte (RW) für die Innenraumluft [IRK09] [Heinz11]
Die Richtwerte in Tab. 1.4 beziehen sich lediglich auf Einzelstoffe. Sie erlauben deshalb auch keine Aussagen über mögliche Kombinationswirkungen unterschiedlicher Substanzen.
Beachtenswert sind außerdem folgende Angaben zu wohnungsrelevanten Richt-/Grenzwerten:
Mit dem Strahlenschutzgesetz [StrlSchG] und der Strahlenschutzverordnung wird im nationalen Strahlenschutzrecht erstmalig auch der Schutz der Gebäudenutzer und Arbeitnehmer vor Radon in Gebäuden gesetzlich verankert. Im Strahlenschutzgesetz wird für Aufenthaltsräume und Arbeitsplätze für die Radon-Aktivitätskonzentration im Jahresmittel ein Referenzwert (kein Grenzwert!) von 300 Bq/m³ festgelegt. Dazu sind zunächst generell im Neubau die Maßnahmen zum Feuchteschutz einzuhalten. Wird im Gebäudebestand im Bereich von Aufenthaltsräumen und Arbeitsplätzen durch bauliche Maßnahmen der Luftwechsel deutlich reduziert, sind Maßnahmen zum Radonschutz zu prüfen.
In der Strahlenschutzverordnung wird für Neubauten dazu u. a. konkretisiert, dass durch die Bundesländer auf Basis der bestehenden Verwaltungsgrenzen Gebiete festzulegen sind, in denen aufgrund einer möglichen Radonexposition im Erdreich geeignete Maßnahmen zur Vermeidung des Radoneintritts in Gebäude zu ergreifen sind. Als geeignete Maßnahmen gelten danach:
1. Verringerung der Radonkonzentration unter dem Gebäude
2. Beeinflussung der Luftdruckdifferenz zwischen Gebäudeinnerem und Bodenluft
3. Begrenzung der Rissbildung in Wänden und Böden mit Bodenkontakt
4. Absaugung von Radon an Randfugen und unter Abdichtungen
5. Einsatz diffusionshemmender, konvektionsdicht verarbeiteter Materialien oder Konstruktionen
Die Festlegung der Gebiete mit einer möglichen Radonexposition durch die Bundesländer steht gegenwärtig noch aus, möglich wäre u. a. eine Orientierung an der Radonaktivitätskonzentration in der Bodenluft.
Während der gesunde, widerstandsfähige Mensch auf viele Luftbeimengungen u. U. gar nicht oder höchstens mit kurzzeitigen Irritationen reagiert, können dieselben bei „unzureichender Regenerationsdauer [...] bei Allergikern, chronisch Kranken, Schwangeren und Kindern zu irreversiblen Schädigungen führen“ [Rat87].
Hinsichtlich Luftbeimengungen, die zu Krebserkrankungen führen können, wird in [LAI04] Folgendes ausgeführt: „Krebs erzeugende Umweltschadstoffe stellen innerhalb der Beurteilung gesundheitlicher Wirkungen eine Besonderheit dar. Sie unterliegen keiner Wirkschwelle, d. h. grundsätzlich kann eine Krebserkrankung durch nur ein Molekül des jeweiligen Stoffs hervorgerufen werden.
Die Wahrscheinlichkeit, mit der eine Krebserkrankung ausgelöst wird, steigt mit der zugeführten Dosis eines kanzerogenen Stoffs und dessen Krebs erzeugender Potenz. Kanzerogene Effekte werden folglich in Dosis-Häufigkeitsbeziehungen beschrieben, die das Auftreten zusätzlicher