3.4 Finanzierungsmodalitäten
Die Finanzierungen in der Kinder- und Jugendhilfe sind sehr vielgestaltig. Der größte Teil der Finanzierungen erfolgt über die kommunale Ebene, ergänzt durch Förder- und Finanzierungsprogramme der Bundesländer. Finanzierungen seitens der Bundesebene (z. B. beim Ausbau der Kindertagesbetreuung) erfolgen aufgrund der föderalen politisch-administrativen Grundstruktur im Staatsaufbau zum einen nur in einem geringen Ausmaß und zum anderen in einer Form, bei der die elementaren Steuerungsverantwortlichkeiten der Länder und der Kommunen nicht beeinträchtigt werden. Förderprogramme durch andere gesetzliche Regelungen (z. B. in der Jugendsozialarbeit Förderung von Maßnahmen gemäß SGB II/III) können hinzukommen.
Die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbrachten Leistungen werden aus den Kommunalhaushalten finanziert, unterstützt ggf. durch Landesprogramme oder durch Förderprogramme aus anderen gesetzlichen Regelungen (z. B. SGB II und/oder SGB III). Für die Finanzierung von Angeboten freier Träger sind idealtypisch zu unterscheiden: Zuwendung und Leistungsentgelt. Die Zuwendung ist inhaltsgleich ist dem rechtlichen Begriff der Subvention. Es geht um eine Vergabe von vermögenswerten Leistungen (finanzielle Förderung, Überlassung von Räumen und Sachmitteln, Sachleistungen, Beratung) von der öffentlichen Verwaltung an einen freien gemeinnützigen Träger, wodurch dieser in die Lage versetzt wird, einen öffentlichen Zweck (Erbringen von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe) zu erfüllen. Die leistungserbringende Einrichtung nimmt eigene Aufgaben wahr, an deren Erbringung die öffentliche Hand ein Interesse hat und die die öffentliche Hand dementsprechend durch Zuwendungen fördert: z. B. offene Kinder- und Jugendarbeit, niedrigschwellige Beratungsangebote, Gruppenangebote des präventiven erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes etc. Die Förderung bezieht sich auf den freien Träger bzw. seine Einrichtung oder sein Projekt, nicht auf einzelne Personen, die durch das Handeln des Trägers Leistungen erhalten. Die Förderung richtet sich auf die Erfüllung eines öffentlichen Anliegens, aber nicht als Gegenleistung für spezielle, einzelfallbezogene Leistungen. Eine Zuwendung kann in drei Förderungsarten erfolgen: als Anteilsfinanzierung (Übernahme eines prozentualen Anteils an den Kosten einer geförderten Maßnahme), als Fehlbedarfsfinanzierung (Übernahme desjenigen Anteils der zuwendungsfähigen Ausgaben, der vom Träger nicht durch andere fremde oder eigene Mittel gedeckt werden kann) und als Festbetragsfinanzierung (Zuwendung eines festgelegten Betrages unabhängig von den Gesamtkosten). Damit Träger eine Zuwendung erhalten, bedarf es eines sachlich begründeten Antrags mit einer plausiblen Finanzierungsplanung für ein Angebot bzw. eine Maßnahme oder eine Einrichtung. Wenn dem Antrag entsprochen wird, erhält der Träger einen Zuwendungsbescheid. Zum Nachweis für die ordnungsgemäße Verwendung der zugewendeten Mittel muss der Träger nach Erfüllung des Zuwendungszwecks bzw. nach Ablauf des Bewilligungszeitraums einen Verwendungsnachweis erstellen mit einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis zur Mittelverwendung, der ggf. vom Mittelgeber durch Einsichtnahme in die Buchhaltung des Trägers geprüft werden kann. Weil der Träger lediglich ›unterstützt‹ wird und keine Kostenübernahme erfolgt, muss der freie Träger i. d. R. eine Eigenleistung erbringen, wobei Art und Höhe der vom Träger zu erbringenden Eigenleistung jeweils trägerspezifisch festgelegt werden kann. Dabei sind Spezifika des Trägers (Finanzkraft, anderweitige finanzielle Unterstützungen, evtl. besondere ehrenamtlich erbrachte Leistungen bzw. Aktivitäten etc.) zu berücksichtigen, was in der Folge zu einer unterschiedlichen Behandlung von Trägern in einem Handlungsfeld führen kann.
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