Sowohl Werbungskosten und Betriebsausgaben als auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind Kosten, die nicht nur durch die berufliche Tätigkeit veranlasst oder existenzsichernd sind. Es ist unstrittig, dass zumindest eine teilweise private Veranlassung vorhanden ist.
Im § 12 EStG werden Ausgaben definiert, die nicht abzugsfähig sind oder deren Abzug nur eingeschränkt möglich ist.
Abbildung 2, Berücksichtigung von Aufwendungen im EStG
Ausnahmen stellen die gemischt genutzten Ausgaben dar, die sowohl Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung als auch Kosten der privaten Lebensführung sind. Diese Ausgaben sind anteilig abzugsfähig.
3.1. Nicht abzugsfähige Aufwendungen der privaten Lebensführung, § 12 Nr. 1 EStG
Unter dieses Abzugsverbot fallen nicht nur die Aufwendungen für den Haushalt und den Unterhalt, sondern auch die Aufwendungen, die Repräsentationszwecken dienen. Eine Einstufung der Repräsentationskosten als gemischte Aufwendungen ist eher schwierig, da eine Aufteilung in private und berufliche Kosten eher willkürlich ist und nach objektiven Maßstäben nicht möglich erscheint.
Sobald eine Trennung nach objektiven Maßstäben nicht möglich ist, es aber ersichtlich ist, dass weder der private noch der berufliche Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung sind, scheidet auch nach neuer Rechtsprechung ein Abzug komplett aus. Es handelt sich bei diesen nicht trennbaren Aufwendungen um Kosten der Lebensführung, die auch der Förderung des Berufs dienen.
Beispiel: Der Banker G, kauft sich in 2014 4 Anzüge der noblen Maßschneiderei Body. Er setzt die Kosten von insgesamt 1.400 € als Werbungskosten an und argumentiert, dass er die Anzüge regelmäßig in der Bank zur Arbeit anzieht. Er selbst bevorzugt ja Jeans und T-Shirt, aber in der Bank ist als Dress Code der Anzug Pflicht. Der Vorgesetzte des G bestätigt, dass die Anzüge während der Arbeit getragen werden.
Die Kosten für Kleidung unterliegen nicht den Regeln der gemischt genutzten Aufwendungen, sodass der Abzug komplett zu versagen ist.
Selbst der Tatbestand, dass in einer Bank der Anzug für Männer als typische Arbeitskleidung angesehen wird, ist nicht ausreichend, um zumindest einen teilweisen Abzug der Aufwendungen zuzulassen.
Typische Berufskleidung i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG sind z. B. die Berufskleidung von Bauarbeitern und Handwerkern, Uniformen der Sicherheitsbehörden, die vorgeschriebene Kleidung für Köche sowie spezielle Tanzschuhe für Balletttänzer, Musicaldarsteller und Turniertänzer.s
Gemischt genutzte Aufwendungen sind regelmäßig Diskussionsgrundlage. Insbesondere bei der Beurteilung, ob die Aufwendung erwerbssichernder Aufwand oder den Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen ist.
Es ist unstrittig, dass gemischte Aufwendungen beides sind. Aufwendungen müssen aber mit Einnahmen in Verbindung stehen, um als Werbungskosten berücksichtigt werden zu können. Es war lange Zeit nicht möglich, die beruflichen Anteile als Werbungskosten anzusetzen, wenn die Ausgabe auch als privat eingestuft wurde. Auffassung war, dass entweder alles beruflich veranlasst ist oder alles privat.
Diese Rechtsprechung war stets umstritten, zumal es im Einkommensteuergesetz Regelungen gibt, die eine Aufteilung ermöglichen, z. B. die Aufteilung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil bei Einkünften i. S. d. § 21 EStG, wenn der Mietzins unterhalb der ortsüblichen Miete liegt, mit der Folge, dass die anzusetzenden Werbungskosten nur mit dem Prozentsatz berücksichtigt werden können, wie die Vermietung entgeltlich ist, § 21 Abs. 2 EStG.
Bei gemischten Aufwendungen i. S. d. § 12 Nr. 1 S. 2 EStG, die sowohl der privaten Lebensführung dienen bzw. als Werbungskosten abzugsfähig wären, darf mittlerweile, nach einer Entscheidung des Großen Senats des BFH 2010, eine Aufteilung nach objektiven Maßstäben erfolgen, sodass der beruflich veranlasste Anteil abzugsfähig ist[23].
Kann keine objektive Trennung durchgeführt werden, gilt weiterhin das ursprüngliche Abzugs- und Aufteilungsverbot. Typische Ausgaben für die private Lebensführung, die auch nicht als gemischt genutzte Aufwendungen zu berücksichtigen sind, sind insbesondere die Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Freizeitgestaltung, für Repräsentationsaufwendungen, Kosmetika sowie Brillen und privat veranlasste medizinische Maßnahmen, für die keine Notwendigkeit besteht, z. B. eine Brustvergrößerung, um dem Freund besser zu gefallen. Diese Aufgaben sind regelmäßig mit dem Grundfreibetrag des § 32a EStG ausreichend berücksichtigt oder können ggf. zusätzlich als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Ergibt die Aufteilung, dass ein Teil von untergeordneter Bedeutung ist, werden die gesamten Aufwendungen dem überwiegenden Teil zugeordnet. Sofern eine prozentuale Aufteilung möglich ist, bietet sich die 10%-Grenze an, die auch bei der Einstufung von Wirtschaftsgütern zu einer Vermögenssphäre genutzt wird bzw. bei der Definition einer überwiegenden Nutzung von Wirtschaftsgütern[24].
Beispiel: Architekt Ted ist bei einem berühmten Architekturbüro angestellt und zuständig für ein großes Infrastrukturprojekt in Brandenburg. Er hat sich im Januar 2014 einen PC gekauft und dafür 1.800 € bezahlt. Mit diesem Rechner spielt er regelmäßig Online-Rollenspiele, muss sich aber genauso oft von zu Hause im betrieblichen Netzwerk einloggen, um dringende Arbeiten zu erledigen, damit das Projekt möglichst zeitnah beendet werden kann. Er vermittelt dem Finanzamt glaubhaft, dass der berufliche Nutzungsanteil 60% beträgt.
Der PC ist als Arbeitsmittel anerkannt und unter den Werbungskosten § 9 EStG zu berücksichtigen. Der PC selbst wird gemischt genutzt, sodass eine Aufteilung der Aufwendung erfolgen kann. Berücksichtigungsfähig ist nur der berufliche Anteil, also 60% von 1.800 €, 1.080 €. Diese Summe ist über die gewöhnliche Nutzungsdauer verteilt als Werbungskosten zu berücksichtigen.
[23] Birk, Steuerrecht, S. 282 und 298. [24] H 12.1 „Gemischte Aufwendungen“ EStH 2011 mit Verweis BFH vom 21.09.2009, BStBl 2010 II S. 672 und BMF vom 06.07.2010, BStBl I S. 614; Loschelder, in: Schmidt, zu § 12 Nr. 4.
3.2. Nicht abzugsfähige Zuwendungen § 12 Nr. 2 EStG
Das Abzugsverbot der Zuwendungen steht in direktem Zusammenhang mit anderen Normen, z. B. freiwillig gezahlte Bezüge i. S. d. § 22 Nr. 1 S. 2 EStG. Dies beinhaltet grundsätzlich, dass Zuwendungen beim Leistenden nicht abzugsfähig sind, beim Empfänger nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählen. Dem stehen z. B. Sondervorschriften wie § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entgegen, der den Abzug doch zulässt, aber dazu führt, dass der Empfänger die Zahlungen als steuerpflichtige Einnahmen zu erfassen hat.
Der Zusammenhang von steuerpflichtigen Einnahmen und davon abzugsfähigen Aufwendungen ist durch § 2 Abs. 2 EStG ausreichend festgeschrieben. Auch das Berücksichtigen von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sind gleichermaßen anerkannt, sodass eine besondere Regelung wie § 12 Nr. 2 EStG eigentlich nicht benötigt wird[25].
Nach herrschender Meinung liegt eine Zuwendung i. S. d. Norm dann vor, wenn eine unentgeltliche Leistung ohne Gegenleistung erbracht wird.
Deshalb muss eine Zuwendung bejaht werden, wenn der Steuerpflichtige Spenden und Mitgliedsbeiträge i. S. d. § 10b EStG leistet, da er keine konkrete Gegenleistung dafür erhält.
Nicht abzugsfähige Zuwendungen sind regelmäßig keine Werbungskosten, können aber in gleicher Regelmäßigkeit als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Ohne eine entsprechende Norm bleiben die Zuwendungen von vornherein nicht abzugsfähig.
[25] Gleichlautend auch Loschelder, in: Schmidt: zu § 12 Rz. 27.
3.3. Nicht abzugsfähige Steuern § 12 Nr. 3 EStG
Steuern mindern die steuerliche Bemessungsgrundlage